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Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Monograph

Identifikator:
1013266285
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-23296
Document type:
Monograph
Author:
Lenz, Adolf http://d-nb.info/gnd/11764000X
Title:
Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Verlag von Ferdinand Enke
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 315 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweites Kapitel. Der Wirtschaftskrieg im engeren Sinne
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Der Kampf des wirtschaftlichen Imperialismus
  • Zweites Kapitel. Der Wirtschaftskrieg im engeren Sinne
  • Drittes Kapitel. Das Wesen des Wirtschaftskampfes
  • Viertes Kapitel. Die Beendigung des Wirtschaftskrieges
  • Fünftes Kapitel. Die internationale Regelung des Wettbewerbes der Völker

Full text

60 
Die einzelnen Kampfmittel. 
der Dauer des Krieges suspendiert. Die englische Rechtsprechung 
beruft sich in solchen Fällen auf das Urteil in Sachen Janson v. Driefontein 
Consolidated Mines Limited aus dem Jahre 1902. Die Auflösung 
tritt nur bei Unmöglichkeit der Erfüllung infolge der Verzögerung oder 
beim Wegfall des wohlverstandenen Interesses beider Parteien 
(Schuster-Wehberg, 29) ein. 
Das englische Gesetzesrecht ist über das Gewohnheitsrecht 
hinaus gegangen. Das Gesetz vom 27. Januar 1916 gab dem englischen 
Handelsamte das Recht, Verträge mit den auf britischem Gebiete ansäs 
sigen oder niedergelassenen feindlichen Staatsangehörigen oder in Be 
ziehung mit einem Feinde stehenden Firmen, deren Geschäftsbetrieb vom 
Handelsamte verboten oder eingeschränkt wurde, für ungültig oder auf 
gelöst zu erklären, wenn sie die öffentlichen Interessen schädigen. Nach 
dem Gesetze des australischen Staatenbundes vom 24. Mai 1915 konnte 
jeder Vertrag mit einem Feinde oder zugunsten eines Feindes für nichtig 
erklärt werden unter Vorbehalt der Rechte und Pflichten aus vollzogenen 
Handlungen (C u r t i, Handelskrieg 47). 
Das Recht Frankreichs kennt keinen allgemeinen Satz, daß 
Verträge mit dem Feinde, die dem Staatswohl abträglich sind, an sich 
ungültig wären. Das Handels- und Zahlungsverbot vom 27. September 1914 
untersagt Leistungen aus Vorkriegsverträgen nur während der 
Dauer des Krieges,-läßt aber das Wiederaufleben der Verbindlich 
keit nach dem Kriege zu. Ist so der feindliche Anspruchsberechtigte in 
der Geltendmachung gehemmt, so können dennoch Franzosen, Verbündete 
und Neutrale die geschuldete Leistung von den unter Sequester ge 
stellten Betrieben verlangen. Besonders empfindlich ist diese Behandlung 
zweiseitiger Verträge bei den stillschweigend erneuerbaren Mietverträgen. 
Während der Eigentümer bei Kriegsausbruch die Aufhebung oder die 
Fortsetzung des Vertrages begehren kann, muß die Kündigung durch 
den Feind oder den Sequester rechtzeitig erfolgen. Der feindliche 
Schuldner kann sich nicht auf den Kriegsausbruch als vis maior berufen; 
der Vermieter kann Zahlung des Mietzinses, vorzeitige Auflösung bei Nicht 
zahlung und Schadenersatz verlangen, obwohl der Mieter zum Verlassen 
Frankreichs gezwungen oder interniert wurde (Curti, Handelsverbot 65). 
Vorkriegsverträge, aus denen Leistungen noch nicht erfolgt sind, können 
durch Verfügung des Präsidenten des Zivilgerichtes annulliert werden. 
Nach dem italienischen Dekret vom 8. August 1916 kann der 
Justizminister im Einvernehmen mit anderen Ministern die Auflösung 
von Verträgen aussprechen, bei denen Angehörige des feindlichen Staates 
oder mit ihm verbündeter Staaten entweder Parteien sind oder an denen 
sie ein überwiegendes Interesse haben. 
In R u ß 1 a n d erklärte der Ministerratsbeschluß vom 24. Oktober (6. No 
vember) 1916 alle Verträge mit feindlichen Handelsfirmen für erloschen.
	        

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Der Wirtschaftskampf Der Völker Und Seine Internationale Regelung. Verlag von Ferdinand Enke, 1920.
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