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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

10 
Text des Vermögenszuwachssteuergesetzes 
abgabebescheids (§ 23) zu entrichten. Bei Zahlung in barem 
Gelde vor -lblauf der festgesetzten Zahlungsfristen werden 
sechs vom Hundert Zwischenzinsen abgezogen. 
Macht der Abgabepflichtige glaubhaft, daß die Einziehung 
der Abgabe zu den gesetzlichen Zahlungsfristen mit einer be 
sonderen Härte für ihn verbunden sein würde, so kann die 
Abgabe durch das Besitzsteueramt oder die Erhebungsbehörde 
auf längstens fünf Jahre, durch die Oberbehörde auf längstens 
zehn Jähre und durch die oberste Landesfinanzbehörde im 
Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen auf läng 
stens zwanzig Jahre in der Weise gestundet werden, datz die 
Abgabeschnld in monatlichen oder jährlichen Teilbeträgen ge 
tilgt wird. Die gestundete Abgabe ist bei Barzahlung vom 
Tage der Fälligkeit ab (Abs. 1) mit fünf vom Hundert zu 
verzinsen. 
Die Stundung muß bewilligt werden, wenn zu besorgen ist, 
daß ohne sie die Einstellung oder eine wesentliche Einschrän 
kung eines Betriebs erfolgen würde. Gegen die Ablehnung 
eines Stundungsgesuchs steht binnen der Frist eines Monats 
die Beschwerde an den Reichsfinanzhof offen. 
Die Stundung kann von einer angemessenen Sicherheits 
leistung abhängig gemacht werden. 
Die Stundungsbewilligung wird zurückgenommen, wenn die 
Voraussetzungen hierfür weggefallen sind oder wenn eine nach 
träglich verlangte Sicherheit nicht geleistet wird. 
Die näheren Bestimmungen erläßt der Reichsrat. 
Die auf Grund rechtskräftiger Entscheidung zu erstattenden 
Beträge sind mit fünf vom Hundert zu verzinsen. 
§ 25. Die Entrichtung der -lbgabe kann durch Hingabe von 
Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzan 
weisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs an Zah- 
lungs Statt erfolgen. 
Die Annahme der Schuldverschreibungen, Schuldbuchforde 
rungen und Schatzanweisungen an Zahlungs Statt erfolgt mit 
Zinsenlauf vom 1. Oktober 1919 ab zu den auf den 30. Juni 1919 
festgesetzten Steuerkursen. 
Weist der Abgabepflichtige nach, daß er oder im Falle des 
§ 14 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 seine Ehefrau 
die gemäß Abs. 1 an Zahlungs Statt hingegebenen Schuldver 
schreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen 
infolge einer Zeichnung von Kriegsanleihe erhalten hat, so 
werden die fünfprozentigen Schuldverschreibungen, Schuldbuch 
forderungen und Schätzanweisungen mit Zinsenlauf vom 
1. Oktober 1919 ab zum Nennwert, die viereinhalbprozentigen 
Schatzanweisungen unter Zugrundelegung des gleichen Zinsen-
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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