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Tote und lebendige Wissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Tote und lebendige Wissenschaft

Monograph

Identifikator:
1016561377
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-85201
Document type:
Monograph
Author:
Spann, Othmar http://d-nb.info/gnd/118615904
Title:
Tote und lebendige Wissenschaft
Edition:
Zweite, stark vermehrte und durchgesehene Auflage
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1925
Scope:
XV, 172 Seiten
Digitisation:
2019
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Die Ausgliederungsordnung der Wirtschaft und ihre Vorrangverhältnisse
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Tote und lebendige Wissenschaft
  • Title page
  • Contents
  • Die vier Grundgestalten der Wirtschaft
  • Tausch und Preis nach individuallistischer und universalistischer Auffassung
  • Die Ausgliederungsordnung der Wirtschaft und ihre Vorrangverhältnisse
  • Bemerkungen zu Max Webers Soziologie
  • Index

Full text

ABritifch-Oftindien. 
Beriragsverhältnis: 
Gegenfeitge Meiltbeginftiqung. Ein Sandelsdertrag beiteht 
nicht. 
Zölle: 
Die Zollfäße find durchweg BWertzölle, Die 
erfolgt nach dem jeweiligen Tariiichäkgungswert, 
Deutiche Konfulate: 
Kalkutta (GK). 
Bejchäftsiprache: 
(Snalifch. 
Nerzolung 
DBerfandvorfchriften. 
3oflinhafktserfärungen: 
3 find 2, bei Leitung über Bekgien 3 Zokinhalktserkfärun- 
gen in deutfcher, enalifcher 0Der franzöfifdher Sprache erfor- 
Derlich. Der wirkliche Wert der einzelnen Waren i{t an- 
zugeben, da andernfalls die Sendung beichlagnahmt ift. 
Außer ber allgemein geforderten genauen Angabe Des Wer- 
te8 dez Inhaltz miüjtfen bei BekkeidungSftücken (befonder$ 
für Damen) die Stoffarten, aus denen die Stlüide gefertigt 
jind, genau angegeben werden, weil die Zollfäße je nach 
der Stoffart vberichtedenm firud. 
Rechnungen: 
Alle Kechnungem müffen von den Lieferanten unterzeichnet 
fein, nicht unterfhriebene Rechnungen werden von Den 
indijfchen. Zollbehörden nicht anerkanıt und e3 wird danu 
der indijdhe Marktpreis der VBerzollung zugrunde gelegt. 
Im Falle die Preife cifei find, muß derfelbe Preis in Der 
Kechuung angegeben merden. Verfteht ich der Preis fob oder 
er Factory, fo merk eitte oTDRUNASMÖBLG unterzeichnete Auf- 
Hellung über die BerfendungsSkoften den Kechnungen bei- 
fegen, andernfalls die Zolbehörden 10 bis 15 Prozent Zoll 
zuißhlagen. ‚Wenn Mufter oder Anfndigungen in ben Pack- 
ftücken mit enthalten find, fo müffen diefe in’ der Rechnung 
getrennt aufgeführt und der Wert muß für Die Zollzwecke 
angegeben werden, andernfalls das Packjtück aeöffitet UND 
badıtrch die Verpackung befchäbigt wird. Iedes Dokument 
muß von einer Spezifikation bealeitet fein, worin der Yuhalt 
jedes Lackjtückes angegeben ft, die ec3& Den Importeuren 
ermöglicht, die von den Zollbehörden verlangten Maren 
aufzufinden. Die Nummer des PackjtückeS, worin Mufter 
oder Anfünzigungen enthalten I follte in den Schrift- 
Hücen angegeben jein. Der Zoll wird auf Grund Des 
Wertes Der Ware bei ihrer Ankunit in Indien erhoben, 
d. Dh. die Noften für Verpackung, Berficherung, Fracht, Kom- 
Miffion uf. find getrennt aufzuführen. Die Fafturen miüffen 
beim Gintreifen der Güter im BeitimmunasShafen vorkiegen, 
Ir prungsbezeichnung: | . 
Die wichtiajte gefeßlide Borfehrift, die von deutfchen Firmen 
zu beachten ijt, it die „Merchandise Marks Act“ itber Die 
Anbringung de8 Bermerkf3 „Made in Germany“ in gewiffen 
Fällen. Auf Grund diefes Gejeße& muß der Aufdruck Made 
in Germany“ auf allen Waren und Verpackungen deutfcher 
Serhurft angebracht fein, wenn fie irgend eine Marke oder 
Bezeichnung tragen, die eine „false trade description“ im 
Sinne diefes Gefjehes daritellen; als folche gelten Auf- 
Koriften oder Bezeichnungen in englifcher Sprache auf 
Waren, die nicht aus Snaland ftammıcı, Da Der Gebrauc 
der engkifchen Sprache auf Herkunft au England fOkießen 
laffen fönnte. Wo daher auf nichtenalifchen Waren englifche 
Oder auch englifeh Mingende Worte verwandt find, muß In 
gleicher Größe und gleicher Schriftart die Urfprungsangebe 
— bei deutihen Waren alfo „Made in Germany“ angebracht 
werden. Das Gleiche gilt bei Waren, die auZ Deutfchland 
tammen, au für andere Bezeichnungen in nichtdenticher 
Sprache, 3. B. franzöfifche, . 
Die indifchen Behörden pflegen im der Beachtung diefer 
Beftimmungen jehr {treng zu fein; f[hon geringfügige Ber- 
(öße führen zu Gelditrafen oder Beichlagnahmungen, Nach- 
Tägliche Neflamationen haben felten Erfolg. &€3 wird 
Indien / Ceylon 
jaher eine peinkiche, gewiffenhafte Befolgung Diefer Vor- 
OHriften Dringend empfohlen. 
Die indifche Regierung hat die Sinfuhr nach Britifch- 
Sardien auf dem Schiffämwege von jeder nicht In England 
;der den enaglifhen Dominions hergeftellten Ware verboten, 
ie ein Warenzeichen trägt, Das irgendivelhe Nehnlichteit 
nit dem enalifchen Wappen hat und daher den indijehHen 
Ronfumenten über die Herkunft der Ware durch ein dem 
nalijhen Wappen ähnliches Warenzeichen ZU täufchen 
zeeianet wäre. Die Ginfuhr irgendwelcher Waren nach 
Britifch-Fndien ift verboten, die außerhalb des Britifchen 
Reiches Hergeitellt find und als Kennzeichen oder Stifett 
ine Abbildung des Königs von England oder Der Königin 
yder irgeirdeines anderen. MitgkiedeS Der fönitalichen Familie 
‚ragen, das am Tage der Verordnung febte oder welches 
nnerhalb der Tekten 30 Yahre vor Diefent Datum geftor- 
den ift. 
Der Vermerk „Made in Germany“ muß in ebenfo gro- 
Ze und deutlichen Buchftaben Hergeitellt fein wie Die übrige 
AUuffchrift, und zwar ift er auf Demfelben Stück oder Bapier 
mie die übrige AMuffchrift, nicht etwa auf einem befonderen 
augehefteten oder aufgeflebten Etikett anzubringen. Au 
genügt nicht die Anbringung auf der äußeren Umbüßlung, 
*ondern fie hat auf jedem einzelnen Stück zu erfolgen, auf 
dem fich überhaupt irgendeine Auffchrift hefinDdet, aus Der 
nam auf einen anderen alZ Ddeutfehen Uriprung der Ware 
ichließen fanın. 
MRarenm mit einer gefälfchten HandelSmarfe oder mit 
siner falichen Sandeläbezeichnung find von der Sinfuhr 
ausgefchloffen. Zur Bezeichnung Der Herftelhtuug von Waren 
in Deutfchland genügt nicht der Bermert „Sermany“, 
tomdern nıtr der Bermerk „Made in Germany“. 
Martkierungsvorfchriften: 
Die Kiften müffen mit Der Berfandmrartfe und dem Namen 
des Hafens, mit Schablone aufgemalt, verfehen fein. Wenn 
ver Name des Beftimmungshafens fortgelaffen it und der 
Diampfer die KNijften im iraend einem anderen Hafen I5{Ot, 
werden die Schiffahrizagenten die Nojten Für den Verfand 
der Kiften vom Ausfehiffungshafen nach dem SBeftimmungs: 
Hafen micht tragen. Hierdurch werden die Ymporteure uN- 
uötigermweife. in Anfpruch genommen. € iit zu empfehlen, 
alle Waren: gegen Beraubung und Diebftahl zu verfichern. 
Der Name des die Verficherung abfhkießenden Aacnten muß 
in der LBerlicherungspoklice vder im Zertifikat aenannt fein, 
pifpflichtine Briefe: 
Gefchloffene Briefe einfchl. Wertbricfe Mut zolpflichtigem 
Yırbalt find zuläffig. 
Moreffenangabe bei Sendungen nach Indien: 
Bei Berladung gefährlicher Gitter, 32 Denen unter anderem 
auch Zellutvidwaren gerechnet werden, verlangen die in- 
difchen. Hajenbehörden unter allen Umfjtänden den Namen 
und Die geialte Adreffe DES Empfängers. Ohne diefe Un- 
zaben entftehenm Schwierigkeiten bei Der MAugskieferung. Die 
Sinpfänger find anzugeben, auch wenn die Ware „an Orber“ 
Dericht Fit 10170. 
Briefanfriften: 
68 ift zur Vereinfachung Und Beichkeunigung der Brief- 
berteilung in Britifch Indien zu empfehlen, daß Die nach 
Britifich Iudien gerichteten Brieffendungen in der Muffe 
jchrift außer dem Beiftimmungsort auch den Namen der 
Broviana tragen, in melcher der BeitimmmigsSort gelegen ift, 
Ceuflon. 
Zeriragsverhältnis: 
Seit März 1926 gilt der deutfh-britifche Sand 
vom 2. Dezember 1924 auch für Seyton. 9 eHSDertran 
Söfle: 
Für Ceykon Dhefteht ein befonderer Zolltarif. € ä 
fomwohl Wert» wie auch Gemwichtszölle. ! > enthält 
tonfulat: 
Colombo. 
Berfandvorfchriften: 
Zeche die BVorfchriften unter Brit. Indien.
	        

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Graf Georg Kankrin in Nationalökonomischer Und Finanzwirtschaftlicher Beziehung. Buchdruckerei “Lituania”, 1914.
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