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Der Wirtschaftskrieg

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskrieg

Monograph

Identifikator:
1024656551
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-49829
Document type:
Monograph
Title:
Der Wirtschaftskrieg
Edition:
Zweite, nach dem Stande vom 31. Juli 1915 ergänzte Auflage
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (II, 171, V Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
XI. Britisches Reich
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskrieg
  • Title page
  • I. Österreich
  • II. Ungarn
  • III. K. u. k. Militärverwaltung in Polen
  • IV. Deutsches Reich
  • V. Kaiserlich Deutsche Zivilverwaltung für Polen links der Weichsel
  • VI. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien
  • VII. Ottomanisches Reich
  • VIII. Königreich Belgien
  • IX. Frankreich
  • X. Französische Schutz- und Überseegebiete
  • XI. Britisches Reich
  • XII. Britische Kolonial- und Überseegebiete
  • XIII. Rußland
  • XIV. Italien
  • XV. Japan
  • Contents

Full text

99 
deren Aufenthalt nicht bekannt sein mag oder deren 
Anwesenheit foitftmie schwierig zu erlangen ch, und 
ohne Zustellung einer Vorladung oder Vorladungs 
benachrichtigung an eine solche Partei oder nach Er 
messen des Gerichtes ohne eine Ankündigung an eine 
etwa vorhandene andere Partei. Diese Unterbestim- 
mung soll zusätzlich und in Erweiterung und Er 
gänzung der gewöhnlichen Befugnisse und des Ver 
fahrens des Gerichtes für das ex-parte-Verfahren 
und die Substitutcnstellung gelten. 
(7.) Das Gericht kann in jedem Stande des 
Verfahrens auf einen Antrag gemäß Abschnitt 1 
oder 5 anordnen, daß der Fall fortan vertraulich 
untersucht wird. 
(8.) Jede gemäß Abschnitt 4 oder 5 dieser Vor 
schriften getroffene Anordnung kann, sofern spätere 
Umstände dies angebracht erscheinen lassen, von dem 
Gerichte, das die Anordnung getroffen hat, vorläufig 
aufgehoben, zurückgezogen oder anderweit geändert 
oder berichtigt werden. 
(9.) Auf Grund dieser Vorschriften sind folgende 
Gebühren zu zahlen: 
für jede Vorladung, sei es eine ursprüngliche 
oder nachgehende. 2 Schilling 6 Vence. 
Das Gericht kaun die auf Grund dieser Vor 
schrift gezahlte oder zahlbare Gerichts gebühr ent 
weder ganz oder teilweise zurückzahlen oder erlassen. 
(10.) Das Verfahren bei einem gemäß diesem 
Gesetze gestellten Antrag soll, soweit durch diese 
Vorschriften nichts anderes bestimmt wird, in Über 
einstimmung mit der gewöhnlichen Behandlung ge 
führt werden, die für gleichartige Sachen des Ge 
richtes, bei welchem der Antrag gestellt ist, in Gel 
tung ist. Die allgemeinen Kosten sowie die Neben 
kosten für jedes derartige Verfahren stehen in, Be 
lieben des Gerichtes. 
(11.) Falls es sich um Eigentum handelt, das 
der Gerichtsbarkeit eines pfalzgrafschaftlichen Ge 
richtshofes untersteht, kann der erstmalige Antrag, 
der gemäß den vorstehenden Bestimmungen bei der 
Kanzleiabteilung einzubringen ist, nach Belieben des 
Antragstellers bei dem pfalzgrafschaftlichen Gerichts 
hof eingebracht werden; ist dies der Fall, so soll jedes 
anschließende Verfahren.auch bei diesem Gerichtshof 
stattfinden und die vorstehenden Vorschriften sollen 
mutatis mutandis auf jedes ursprüngliche und nach 
folgende Verfahren Anwendung finden. 
(11A.) Diese Vorschriften können als Aussüh- 
rungsvorfchriften zum Gesetze, betreffend den Handel 
mit dem Feinde, 1915 (The Tracking wirb the 
Enemy (Vesting and Application of Property 
1915), angeführt Werden und treten sofort in Kraft. 
Anhang. 
Form einer gewöhnlichen Vorladung gemäß Ab 
schnitt 4. 
In the' High Court of Juatice, Chancery Division. 
Mr. Justice. 
In the matter of the Trading with the Enemy 
Amendment Act, 1914. 
Let A. B of a person alleged to be 
an enemy within the ahove Act and the Public Trustee 
of the custodian for England and Wales 
ander the above Act at the chambers of Mr. Justice. . . 
at the time specified in the in argin hereof (or on 
the.. day of... 19. . . at.. . o’clock in the . . .noon) 
on the hearing of an application of C.-D. of 
who Claims to be a creditor of the said A. B. (or to 
be entitled to recover damages against the said A. B. 
or to be interested in the property hereinafter referred 
to belonging to or held or managed for or on behalf 
of the said A. B.) that the under-mentioned real or 
personal property or rights in or avising ont of real 
or personal property may vest in the said custodian and 
that there may be conferred on him such powers of 
selling, managing and otherwise dealing with the 
property as may secure proper. 
The following constitutes the real or personal 
property or rights to which this sumraons refers, (here 
give short description). 
Übersetzung. 
Im Reichsgericht, Kanzlei-Abteilung. 
Herr Richter. 
In Sachen des Abänderungsgesetzes, betreffend 
den Handel mit dem Feinde, 1914. 
Lassen Sie A. B von ..... eine 
Person, die ein Feind im Sinne des obigen Gesetzes 
sein soll, und den öffentlichen Kurator von ....... 
den Verwahrer für England und Wales gemäß obi 
gem Gesetz in das Gerichtszimmer des Herrn Richters 
zu der hierneben angegebenen Zeit (oder 
au dem . . . Tage des . . . . 19 . . um . . . Uhr 
. . . mittags) zur Verhandlung über den Antrag von 
C. D. von erscheinen, welcher den Anspruch 
erhebt, ein Gläubiger des genannten A. B. zu sein 
(oder berechtigt zu sein, Entschädigung von dem ge 
nannten A. B. zu fordern oder beteiligt zu sein bet 
dem nachstehend angeführten Eigentum, das dem ge 
nannten A. B. gehört oder für diesen in Verwah 
rung gehalten oder verwaltet wird), daß das nach 
stehend bezeichnete unbewegliche oder persönliche 
Eigentum oder die Rechte, die auf dem unbeweglichen 
oder persönlichen Eigentum ruhen oder daraus her 
vorgehen, auf den genannten Verwahrer übertragen 
werden und daß auf ihn die Befugnisse des Verkaufs, 
der Verwaltung und sonstigen Behandlung des Eigen 
tums in geeigneter Weise übertragen werden. 
Nachstehend wird das unbewegliche oder persön 
liche Eigentum oder die Rechte, auf welche sich diese 
Vorladung bezieht, aufgeführt (hier folgt die kurze 
Angabe). 
Anmerkung. Es ist für Sie nicht erforder 
lich, persönlich in dem Zentralburoau zu erscheinen; 
wenn Sie indes weder persönlich noch durch ihren 
Vertreter zu der vorstehend festgesetzten Zeit und an 
der bestimmten Stelle erscheinen (oder wie rückseitig 
bemerkt), so soll Anordnung getroffen werden und
	        

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Der Wirtschaftskrieg. Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer, 1915.
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