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Der Wirtschaftskrieg

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Bibliographic data

Object: Der Wirtschaftskrieg

Monograph

Identifikator:
1024656551
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-49829
Document type:
Monograph
Title:
Der Wirtschaftskrieg
Edition:
Zweite, nach dem Stande vom 31. Juli 1915 ergänzte Auflage
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (II, 171, V Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
XIII. Rußland
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskrieg
  • Title page
  • I. Österreich
  • II. Ungarn
  • III. K. u. k. Militärverwaltung in Polen
  • IV. Deutsches Reich
  • V. Kaiserlich Deutsche Zivilverwaltung für Polen links der Weichsel
  • VI. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien
  • VII. Ottomanisches Reich
  • VIII. Königreich Belgien
  • IX. Frankreich
  • X. Französische Schutz- und Überseegebiete
  • XI. Britisches Reich
  • XII. Britische Kolonial- und Überseegebiete
  • XIII. Rußland
  • XIV. Italien
  • XV. Japan
  • Contents

Full text

142 
vom 11. Jänner 1915 und im Rundschreiben des Finanz 
ministeriums vom 22. Jänner 1915, Nr. 923, gegebenen 
Vorschriften beobachtet werden. 
Ter Übergang dagegen von Handels- und Gewerbe 
betrieben russischer oder neutraler Untertanen auf An 
gehörige feindlicher Staaten ist nicht zulässig. 
3. Unter den persönlichen gewerblichen Beschäfti 
gungen, die nach Ziffer 2 des Gesetzes vom 11. Jänner 
1915 der Schließung am 1. Jänner 1915 (wohl 
1. April 1915) unterliegen, sind nur diejenigen zu ver 
stehen, für deren Verrichtung Gewerbesteuer gemäß 
Artikel 427 des Gesetzes, betreffend die direkten Steuern, 
oder durch Lösung von Gewerbezeugnissen für persön 
liche gewerbliche Beschäftigungen an die Staatskasse zu 
entrichten ist. 
Demgemäß erstreckt sich die Geltung der Ziffer 6 
des Rundschreibens des Finanzministers vom 22. Jän 
ner 1915, Nr. 923, nicht auf die persönlichen gewerb 
lichen Beschäftigungen solcher feindesländischer Unter 
tanen, die in handelsgewerblichen Betrieben dieser Unter 
tanen als Arbeiter, als Personen freier Gewerbe, Rechts 
berater, wissenschaftliche Chemiker beschäftigt waren, 
die von der Entrichtung persönlicher Gewerbesteuer 
frei sind. 
Die Betreibung der Rückstände der persönlichen 
Gewerbesteuer von seindesländischen Untertanen an 
langend, die in zur (öffentlichen d. ü.) Rechnungslegung 
verpflichteten Unternehmen angestellt sind, welche nicht 
den Kameralhöfen unterstehen, in deren Bezirk die 
feindesländischen Untertanen ihre persönlichen gewerb 
lichen Beschäftigungen verrichteten, so haben solche Be 
treibungen zu den Obliegenheiten derjenigen Kameral- 
höfe zu gehören, in deren Bezirke die genannten Unter 
tanen ihre persönlichen gewerblichen Beschäftigungen 
verrichten. 
4. Einige Kameralhöfe haben die Frage wegen des 
weiteren Schicksals der Darlehens- und Kreditgesell 
schaften angeregt, zu deren Mitgliedern Untertanen 
feindlicher Staaten gehören. 
Mit Rücksicht darauf, daß diese Gesellschaften be 
sondere, nach den russischen Gesetzen gegründete Unter 
nehmungen sind, sind sie als der Wirksainkeit des Ge 
setzes vom 11. Jänner 1915 nicht unterliegend zu 
betrachten, sollten auch zu den Mitgliedern solcher 
Gesellschaften Untertanen feindlicher Staaten gehören. 
Die Kameralhöfe haben indessen den örtlichen Abtei 
lungen der Staatsbank alle solche Gesellschaften anzu 
geben, behufs Ausschließung der feindesländischen Unter 
tanen aus den Verwaltungen dieser Gesellschaften. 
5. Bei der Bestimmung, welche von den Unter 
nehmungen zu den Handels- und welche zu den Ge-- 
werbebetrieben zu zählen seien, haben sich die Kameral 
höfe nicht nur nach den gelösten Gewerbezeugnissen für 
Handels- und Gewerbebetriebe, sondern auch nach der 
Natur der Geschäfte zu richten, welche der Betrieb 
ausführt und ihn dieser oder der anderen Gruppe ge 
mäß dem Gewerbesteuergesetze zu überweisen. 
Wenn daher für ein Unternehinen ein Gewerbe- 
zeugnis zum gewerblichen Betriebe gelöst ist, das feinem 
Wesen nach ein Handelsunternehmen ist, so ist ein 
solcher Betrieb als Handelsunternehmen anzusehen und 
muß folglich zum 1. April 1915 geschlossen werden, 
und umgekehrt unterliegt ein gewerbliches Unternehmen, 
für welches aus Irrtum oder Mißverständnis ein 
Gewcrbczeugnis zum Handelsbetrieb gelöst wurde, nicht 
der Schließung am 1. April 1915, wenn nur hinsicht 
lich dieses Betriebes durch Protokolle der Steuerauf 
sichtsbehörde bescheinigt wird, daß der Betrieb im 
laufenden wie im verflossenen Jahre einen unbedingt 
gewerblichen Charakter hatte. 
6. Endlich haben einige Kameralhöfe die Frage 
angeregt, ob nach dem 1. April 1915, d. h. nach der 
Schließung der den feindesländischen Untertanen ge 
hörigen Handelsbetriebe, vor dem 1. April verkaufte 
Waren an die Käufer versandt werden, ebenso ob die 
nicht verkauften Waren eingelagert werden können bis 
nach Beendigung des Krieges oder bis zur Aufhebung 
des Gesetzes vom 11. Jänner 1914. 
Bei dieser Frage muß man im Auge behalten, daß 
am 1. April 1915 nur eine Handelstätigkeit der Unter 
nehmungen der feindlichen Untertanen aufhören muß. 
Die bestimmungsmäßige Versendung aber früher von 
ihnen verkaufter Waren oder die Einlagerung bis zur 
Beendigung des Krieges kann als Handelstätigkeit nicht 
erachtet werden und ist daher auch nach dem 1. April 
1915 zulässig. 
Anmerkungen. 
1. Zu Artikel 1. Die Inhaber von Gewerbe 
betrieben, die daneben noch handelsgeschäftlich eigene 
oder fremde Erzeugnisse vertreiben, müssen nach 
Artikel 420 des Gesetzes, betreffend die direkten Steuern, 
außer einem Gewerbeschein für den Gewerbe- noch 
einen solchen zum Handelsbetrieb lösen. 
2. Zu Artikel 2. Artikel 438 des Gesetzes, betreffend 
die direkten Steuern, bestimmt, daß beim Übergang 
eines Geschäftes auf einen anderen dem Steuer 
inspektor binnen Monatsfrist die Besitzänderung anzu 
zeigen ist, damit dieser auf den Gewerbeschein einen 
entsprechenden Vermerk setzt. Bei Unterlassung der frist 
gemäßen Anzeige verliert der Gewerbeschein seine 
Gültigkeit. 
3. Zu Artikel 3. Das russische Gewerbesteuergesetz 
unterscheidet: Handelsgewerbe, gewerbliche Unterneh 
mungen und persönliche Gewerbetreibende. Zu letzteren 
zählen Handwerker und dergleichen Personen, die einen 
freien Beruf ausüben; auch Handlungsgehilfen unter 
liegen nicht der Besteuerung. Die höheren Beamten der 
Aktiengesellschaften und aller zur öffentlichen Rechnungs 
legung verpflichteten Gesellschaften haben jedoch ihren 
Gehalt. Gewinnanteile usw. zu versteuern. (Artikel 366 
438 Ges.) 
(„Busskoje Slowo“ vom 31. März/3. April 1915.) 
(„Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft" 
Nr. 40 vom 28. Mai 1915.)
	        

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Der Wirtschaftskrieg. Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer, 1915.
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