Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die Einrichtungen der preußischen Landkreise auf dem Gebiete der Kriegswirtschaft

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Einrichtungen der preußischen Landkreise auf dem Gebiete der Kriegswirtschaft

Monograph

Identifikator:
1043707638
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-80116
Document type:
Monograph
Author:
Hassell, Ulrich von http://d-nb.info/gnd/118708988
Title:
Die Einrichtungen der preußischen Landkreise auf dem Gebiete der Kriegswirtschaft
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag der Beiträge zur Kriegswirtschaft Reimar Hobbing (Sonder-Konto)
Year of publication:
1918
Scope:
49 Seiten
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Die Einrichtungen zur Durchführung der Aufgaben auf den Gebieten der Erfassung und Verbreitung der Lebens- und Futtermittel
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Einrichtungen der preußischen Landkreise auf dem Gebiete der Kriegswirtschaft
  • Title page
  • Contents
  • I. Übersicht über die Aufgaben der Landkreise auf dem Gebiete der Kriegswirtschaft im allgemeinen
  • II. Die Einrichtungen zur Durchführung der Aufgaben auf den Gebieten der Erfassung und Verbreitung der Lebens- und Futtermittel
  • III. Versorgungsverbände
  • IV. Wirtschaftsbetriebe der Kreise zu kriegswirtschaftlichen Zwecken
  • V. Besondere Einrichtungen zur Förderung der Erzeugung und Ablieferung

Full text

12 
Für jeden abgelieferten Zentner zahlt die Vereinigung dem Ver 
bände am 16. des auf die Ablieferung folgenden Monats eine 
Abgabe von 20 Pfg. Außerdem hat sie den Unterschied zwischen 
dem Preise, den der Kreis sich von den Bäckern und Händlern 
zahlen läßt, und dem obengenannten Preise zu derselben Zeit zu 
zahlen. Alle Zahlungen ergehen an die Kreiskommunalkasse. 
8 5. An andere Kreise als die vom Kreise als Abnehmer ihr 
zugewiesenen Personen darf die Vereinigung ohne Genehmigung 
des Kreises kein Erzeugnis, das aus dem Bedarfsanteilgetreide 
gewonnen ist, abgeben. 
§ 6. Die Vereinigung hat sich beim Aufkauf des Getreides, 
soweit angängig, der Hilfe der im Kreise ansässigen, vom Kreise 
zugelassenen Mäkler zu bedienen und diesen eine Vermittlungs 
gebühr von 1 M. für die Tonne Getreide zu zahlen. 
Die Tätigkeit der Mäkler hat sich auf mindestens 2000 Tonnen 
Getreide z» erstrecken. Ergibt sich am Ende des Erntejahres, daß 
an sie weniger als 2000 M. gezahlt sind, so hat die Vereinigung 
dem Kreise den Betrag zu erstatten, um den der gezahlte Betrag 
hinter 2000 M. zurückbleibt. 
8 7. Die Ablieferung der Kleie an die Kreisinsassen erfolgt 
nach Anweisung des Kreises. 
8 8. Zur Abwicklung der laufenden Geschäfte zwischen Kreis 
und Vereinigung und zwischen Vereinigung und Mehlabnehmern 
bestellt die Vereinigung eine dem Kreise genehme Persönlichkeit, 
welche in den von ihm zu bestimmenden Geschäftsräumen an be- 
stimmten Tagen sich zu seiner und der Mehlabnehmer Verfügung 
zu halten hat. 
8 9. Für die ordnungsmäßige Bezahlung der Getreidelicfcrer, 
für gute Beschaffenheit des Mehles und richtige Ablieferung des 
selben an die Abnehmer sowie für die Erfüllung aller ihr aus 
diesem Abkommen zustehenden Pflichten stellt die Vereinigung 
dem Kreise eine Sicherheit in Höhe von 24 300 M., die bei der 
Kreiskommunalkasse des Kreises Zeitz niederzulegen und von 
dieser mit 4% zu verzinsen sind. 
8 10. Der Verband ist berechtigt, zwei Bevollmächtigte in die 
Sitzungen der Vereinigung zu entsenden. Diese müssen mit ihren 
Ausführungen jederzeit gehört werden. 
8 11. Vorstehendes Abkommen gilt vorbehaltlich einer an den 
Vierteljahrsbeginn geknüpften, frühestens 1. Januar 1916 zu 
lässigen Kündigung mit 3 Monaten Frist für die Zeit der Ver 
sorgung der Bevölkerung mit Brot und Mehl auf Grund der ein 
gangs genannten Verordnung, längstens aber bis zum 15. August
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Einrichtungen Der Preußischen Landkreise Auf Dem Gebiete Der Kriegswirtschaft. Verlag der Beiträge zur Kriegswirtschaft Reimar Hobbing (Sonder-Konto), 1918.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.