Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

Monograph

Identifikator:
1047609576
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-77392
Document type:
Monograph
Author:
Curti, Arthur http://d-nb.info/gnd/1089578180
Title:
Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Year of publication:
1917
Scope:
XII, 146 Seiten
Digitisation:
2019
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Frankreich
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. England
  • II. Teil. Frankreich
  • III. Teil Italien
  • IV. Teil. Die Pariser Wirtschaftskonferenz. 14. bis 16. Juni 1916
  • V. Teil. Deutschland
  • VI. Teil. Oesterreich-Ungarn
  • Index

Full text

  
1. Kapitel. Handelsverbot und Sequestration. Allgemeines. 53 
  
schen Reichs und Österreich-Ungarns oder dort wohnhaften Personen: shre- 
schlossen sind. 
Die im vorgehenden Absatz ausgesprochene Nichtigkeit gilt vom 4. August 
ab für Deutschland und vom 13. August 1914 ab für Österreich-Ungarn. Sie 
wird während der ganzen Dauer der Feindseligkeiten und bis zu einem Später 
durch Verordnung festzusetzenden Tage wirksam sein. 
Art. 3. Während derselben Zeit ist es untersagt und gilt als nichtig, weil 
mit der Staatsordnung unvereinbar, zu Nutzen der Angehörigen des Deutschen 
Reichs oder Österreich-Ungarns cder der dort wohnhaften Personen Geld- oder 
andere Leistungen vorzunehmen aus Anlaß von Rechtsgeschäften oder Verträgen, 
die auf französischem Gebiet oder in französischen Schutzgebieten von irgend 
jemand oder allerorts von Franzosen oder französischen Schutzbefohlenen vor 
den im Abs. 2 des Art. 2 festgesetzten Zeitpunkten abgeschlossen sind. Falls 
mit der Ausführung der in dem vorhergehenden Absatz bezeichneten Rechts- 
geschäfte oder Verträge am Tage dieser Verordnung noch in keiner Weise be- 
gonnen sein sollte, sei es in Form von Lieferung von Waren oder von Geldzahlungen, 
kann ihre Nichtigkeit durch Verfügung (ordonnance) des Präsidenten des Zivil- 
gerichts ausgesprochen werden, wenn sie von Franzosen, französischen Schutz- 
befohlenen oder Angehörigen der neutralen oder verbündeten Staaten beantragt 
worden ist. 
Art. 4. Die Bestimmungen der Art. 2 und 3 dieser Verordnung finden auch 
Anwendung, falls die Rechtsgeschäfte oder Verträge von Mittelspersonen ab- 
geschlossen sein sollten. 
Art. 5. Durch besondere Verordnungen werden Bestimmungen getroffen 
werden über Erfinderpatente und Fabrikmarken, die Angehörige des Deutschen 
Reichs und Österreich-Ungarns betreffen, sowie über Lebensversicherungs- 
gesellschaften und Versicherungsgesellschaften gegen Arbeitsunfälle, die ihren 
Sitz in diesen beiden Ländern haken?). 
Art. 6. Die Bestimmungen dieser Verordnung sollen der Genehmigung 
der Kammeın vorbehalten bleiben. 
Auf Veranlassung des Justizministers wurde in Ausführung dieses 
Verbotes in gemeinsamer Arbeit von Staatsanwaltschaft und Zivilgerichts- 
präsidenten mit wenigen Ausnahmen sämtliches deutsches und öster- 
reichisches Vermögen, das auf französischem Boden liegt, mit Beschlag 
belegt, sequestriert, und für die einzelnen Vermögen wurden Zwangs- 
verwalter, Administrateurs-se6questres, Sequester, eingesetzt. Zweck der 
Sequestrationen ist nach wiederholten Erklärungen der Regierung nicht 
die Konfiskation, sondern die Festhaltung dieses Vermögens, um zu Vver- 
hindern, daß während des Krieges die Deutschen und Österreicher darüber 
ver fügen, ihre in Frankreich gelegenen Unternehmungen weiter betreiben 
und daraus Nutzen ziehen, der schon während des Krieges ihrem eigenen 
Lande von Vorteil, Frankreich aber zum Nachteil gereichen könnte. 
Auch sollen die beschlagnahmten Vermögen in der Hand der französischen 
  
1) Das Dekret über diese Versicherungsgesellschaften vom 29. September 1914 
wurde durch Gesetz vom 31. Dezember 1915 ohne irgendwelche Änderung ratifiziert. 
Siehe das Dekret bei Reulos S. 16. Es wird ausführlich dargelegt von Curti, Handels- 
verbot S. 72ff. 
  
  
 
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Fabrikorganisation, Fabrikbuchführung Und Selbstkostenberechnung Der Firma Ludw. Loewe & Co. Actiengesellschaft, Berlin. Verlag von Julius Springer, 1907.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.