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Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

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Bibliographic data

fullscreen: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

Monograph

Identifikator:
1657702049
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-126269
Document type:
Monograph
Author:
Ruth, Rudolf http://d-nb.info/gnd/1054736723
Title:
Eigene Aktien und Verwaltungsaktien
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
88 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
§ 1. Erwerb eigener Aktien und ihr Stimmrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Eigene Aktien und Verwaltungsaktien
  • Title page
  • Contents
  • § 1. Erwerb eigener Aktien und ihr Stimmrecht
  • § 2. Gesellschaftsrechtlich und vertraglich beherrschte „eigene" Aktien (Verwaltungsaktien)
  • § 3. Das Verbot des Erwerbs eigener Aktien
  • § 4. Erwerb von Verwaltungsaktien auf Kosten der Gesellschaft
  • § 5. Das Verbot der Unterpariemission
  • § 6. Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre bei Begebung von Verwaltungsaktien
  • § 7. Die Beherrschung der Verwaltungsaktien
  • § 8. Rückblick und Ausblick

Full text

SS 
handenen Gesellschaftsvermögen gesetzt, einen wesentlich 
größeren Teil desselben nunmehr repräsentiert. Und das ist 
durchaus billig in Anbetracht seines infolge der Auszahlung 
anderer Aktionäre erhöhten Risikos. Es tritt eine Umschichtung 
der Machtverhältnisse ein, wie sie für die AG. als Kapitalgesell- 
schaft etwas ganz Normales ist. Und wenn man schließlich noch 
darauf hinweist, daß bei dem Erwerb sämtlicher Anteile oder 
Geschäftsanteile durch die Gesellschaft eine Beschlußfassung 
mangels auch nur eines stimmberechtigten Mitgliedes überhaupt 
nicht mehr möglich sein würde, so ist auch das sehr natürlich 
und dem Wesen der Körperschaft entsprechend. Es fehlt dann 
eben ein notwendiges Organ der Körperschaft. Diese wird damit 
in gewissem Umfang funktionsfähig, die gleiche Folge, die auch 
der Wegfall des Vorstands oder Aufsichtsrats (z. B. durch Ab- 
berufung oder Amtsniederlegung aller Mitglieder oder schon 
der zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Zahl) nach sich ziehen 
würde. Damit ist nicht gesagt, daß die Körperschaft als solche 
aufhört zu existieren. Es kommt darauf an, ob „der Organismus 
die Kraft bewahrt, in jedem Augenblick die erforderlichen Or- 
gane neu zu erzeugen‘ (O0. Gierke, Genossenschaftstheorie 
S. 834). Das ist bezüglich des Vorstands und Aufsichtsrats stets 
der Fall, da sie durch die Mitgliederversammlung bestellt werden. 
Für die Mitgliederversammlung läßt sich das gleiche behaupten, 
wenn der Eintritt neuer Mitglieder nicht von ihrer Zustimmung 
abhängt. Ist, wie regelmäßig, die Aufnahme neuer Mitglieder 
dem Vorstand übertragen, so ergibt sich auf diesem Weg die 
Möglichkeit, eine neue Mitgliederversammlung zu schaffen. Da- 
her vermag die AG., die sämtliche Aktien in ihrer Hand ver- 
einigt, als rechtsfähige Persönlichkeit in der Regel weiter. zu 
bestehen, weil die Übertragung der Aktien auf andere Personen 
zu den Kompetenzen des Vorstands gehört. Sie erlischt nur 
dann, wenn etwa, was wohl kaum je Satzungsinhalt sein wird, 
die Übertragung (vinkulierte Namensaktien) von der Genehmi- 
gung der Mitgliederversammlung abhängig ist‘). Die Rechts- 
1) Ich vermag aus diesen Gründen auch für den rechtsfähigen Verein 
nicht zuzugeben, daß der Austritt aller Mitglieder stets dieselbe Wirkung 
habe wie ein Auflösungsbeschluß der Mitgliederversammlung (so Stau- 
dinger-Riezler 9. Aufl. $ 41 Anm. IH, 2 mit weiteren Literatur- 
angaben). Der Verlust der Rechtspersönlichkeit tritt nur dann ein, wenn 
über die Aufnahme neuer Mitglieder nach der Verfassung die Mitglieder- 
versammlung entscheidet. — Die Stellungnahme von O. Gierke (Ge- 
nossenschaftstheorie S. 833 ff.) zu diesen Fragen ist nicht ganz klar zu 
ermitteln. Er betont zunächst, daß eine Körperschaft durch Austritt aller 
Mitglieder erlischt, und bezeichnet das als eine Selbstverständlichkeit. 
G. lehnt sodann die Übertragung dieses Grundsatzes auf Anstalten und 
Stiftungen mit Recht ab, weil es bei ihnen Mitglieder nicht gibt, voraus- 
gesetzt, daß der soziale Körper die Kraft bewahrt, die erforderlichen 
A
	        

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Eigene Aktien Und Verwaltungsaktien. Heymann, 1928.
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