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Niederlande

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Bibliographic data

fullscreen: Niederlande

Monograph

Identifikator:
1739110889
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-131976
Document type:
Monograph
Title:
Niederlande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1926
Scope:
IV, 131 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

Vorbehalte, daß, wenn der Betrag der nach der Urkunde zu zahlenden 
Einfuhrzölle und Verbrauchssteuern mehr als fünfundzwanzig 
Bulden beträgt, eine Strafe in Höhe des Betrags dieser Abgaben 
verwirkt ist. 
Für einen solchen Einführer oder Warenführer oder auf seinen 
Namen sollen Einfuhrbegleitscheine, Erlaubnisscheine, Einfuhr- 
scheine oder Ausgangsbescheinigungen nur nach Bezahlung oder 
Sicherstellung der Geldstrafe ausgefertigt werden“ ; 
2. erhält Artikel 87 folgende Fassung: 
„Von der Durchfuhr kann abgesehen werden, wenn die Waren 
innerhalb der zur Durchfuhr gestellten Frist auf die übliche Weise 
zur Einfuhr angemeldet und zur eingehenden Beschau an einer 
Ausladestelle oder an einer Geschäftsstelle gestellt werden, die zur 
Erhebung von Einfuhrzöllen angewiesen ist; bei der Anmeldung 
darf erforderlichenfalls von den im Durchfuhrschein angegebenen 
Anweisungen abgegangen werden. 
Die so angemeldeten Waren unterliegen den für die unmittel- 
bar zur Einfuhr in den freien Verkehr angemeldeten Waren ge- 
zebenen Bestimmungen." 
z. erhält Nummer 3 des Artikel 120 folgende Fassung: 
„Die Angabe der Waren mit ihrer richtigen Benennung und, 
soweit es sich um abgabepflichtige Waren handelt, deren Be- 
freiung von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht ist, unter 
Angabe der für die Zuerkennung der Befreiung oder für die Be- 
rechnung der zu zahlenden Abgabe auf Grund der Untersscheidungen 
des Tarifs und der besonderen Gesetze benötigten Einzelheiten, 
jedoch mit der Maßgabe, daß nicht angegebene Einzelheiten, die 
zu einer Abgabeeinziehung oder zur Einziehung einer höheren 
Abgabe führen würden, bei der Berechnung der Abgaben gemäß 
der Anmeldung als nicht vorhanden betrachtet werden. Soweit 
ein im Tarif angegebener Abgabesatz oder eine darin enthaltene 
Befreiung von dem Gewicht, dem Wert, der Ausführung, der Zu- 
sammensetzung oder von ähnlichen Einzelheiten der Waren ab- 
hängig gemacht wird, kann die Beschreibung der obenerwähnten 
Einzelheiten nach Belieben durch einen Hinweis auf die Position 
oder auf die Sonderbestimmung, in der diese Besonderheiten an- 
geführt sind, ersezt werden. Bei der Anwendung des Artikel 213, 
zweiter Absatz, dieses Gesetzes soll ein solcher Ersatz gleicher- 
achtet werden der Meldung der Einzelheiten, die bei der in der 
Anmeldung angegebenen Position oder Sonderbestimmung er- 
wähnt sind. Bei Meinungsversschiedenheiten über die Anwendung 
dieser Bestimmungen zwischen dem Zolleinnehmer und dem An- 
melder entscheidet der Zoll- und Verbrauchsabgabendirektor" ; 
{. erhält Artikel 122 folgende Fassung: 
„Sind dem Anmelder die gemäß Artikel 120 für irgendeine 
Anmeldung erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig 
bekannt, so soll ihm auf seinen dahingehenden Antrag gestattet 
werden, die fehlenden Angaben unter amtlicher Aufsicht aufzu- 
nehmen“"; 
5. werden die Artikel 123 und 137 aufgehoben; 
. wird dem Artikel 147 ein zweiter Absatß folgenden Wortlauts 
hinzugefügt: 
„Dem Ergebnis der eingehenden Untersuchung entsprechend 
wird die Berechnung der darauf entfallenden Abgaben vorge- 
nommen“; 
? wird der abgeänderte Artikel 192 durch die drei untenstehenden 
Artikel mit folgender Fassung ersehtt: 
„Artikel 192. 
Bei jeder Beschau oder Untersuchung der Menge und der Art 
der Waren können die Beamten verlangen, daß die Umschließungen 
der Güter geöffnet werden. Der Anmelder oder der Warenführer 
ist verpflichtet, bei der von den Beamten verlangten Aufnahme 
gemäß deren Anweisungen und unter ihrer Aufsicht die erforder- 
liche Hilfe zu leisten und auf Verlangen die dazu benötigten Hilfs- 
mittel und den Beistand kostenlos zu gewähren. E 
Bei der Beschau der Waren, die zur Ein-, Aus- oder Durch- 
fuhr angemeldet sind, ist der Anmelder oder der Warenführer 
außerdem verpflichtet, auf Verlangen der Beamten dafür Sorge 
zu tragen, daß die Waren ausgepackt und, soweit sie in der An- 
meldung gesondert aufgeführt sind, zusammen und von andren 
Waren getrennt vorgelegt werden. 
Wird eine dieser Verpflichtungen nicht ersüllt, so können die 
Beamten auf Kosten und Gefahr des Anmelders oder des Waren- 
führers die nötigen Vorkehrungen treffen. 
Artikel 192 bis. 
Bei jeder Beschau und allen Prüfungen von Waren sind die 
Beamten befugt, den zu besichtigenden und zu untersuchenden 
Waren Muster zur Untersuchung zu entnehmen. 
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Art der Entnahme oder 
die Größe der Muster entscheidet der Inspektor der Einfuhrabgaben 
oder dessen Stellvertreter. 
Nach erfolgter Untersuchung ist das Muster oder dessen rest- 
licher Teil dem Berechtigten auf Verlangen zurückzugeben. 
Artikel 192 ter. 
Der Anmelder der Waren ist, wenn er Waren zur Beschau oder 
Untersuchung stellt, die auf gemäß Artikel 120 oder 143 erhaltene 
Urkunden oder Anmeldungen hin eingeführt sind, auf Ersuchen 
der Beamten verpflichtet, diescn die auf den Kauf oder die Lieferung 
der Waren bezüglichen Kauf. und andren Urkunden vorzulegen. 
Es kann bei der Vorlage von Abschriften dieser Urkunden be- 
lassen werden. 
Der Anmelder ist zum Nachweis der Richtigkeit der vorgelegten 
Urkunden, verpflichtet, den Beamten auf Verlangen Einsicht in 
die auf die Lieferung oder Anschaffung der Waren bezüglichen 
Geschäftsbücher, Briefe und andren Urkunden zu gewähren. 
Solange diese Vorlage nicht stattgefunden hat oder die oben- 
erwähnte Einsicht nicht gestattet worden ist, können die Waren 
auf Kosten und Gefahr des Anmelders zurückgehalten werden. 
s. fällt Artikel 211 fort; 
9. erhält Artikel 213 folgende Fassung: 
„Alle abgabepflichtigen Waren, die mit den dafür ausgestellten 
Urkunden oder mit den dafür unrechtmäßigerweisse eingereichten 
in Artikel 143 erwähnten Einfuhranmeldungen zur Besschau ge- 
stellt werden, und bei denen sich bei der Vergleichung mit dem 
Inhalt jener Urkunden oder Anmeldungen herausstellt, daß sie 
unter einer unrichtigen Bezeichnung angemeldet sind, werden be- 
schlagnahmt und als verfallen erklärt. An Stelle der Verfalls- 
erklärung kann eine Strafe von höchstens dem zehnfachen Betrage 
des hinterzogenen Einfuhrzolls auferlegt werden. Die Strafe der 
Verfallserklärung und die Geldstrafe werden über denjenigen ver- 
hängt, der die Waren angemeldet hat.. 
Mit Ausnahme der ungenauen oder mangelhaften Angabe des 
Werts oder der Einheitspreise der nach dem Werte abgabepflichtigen 
und al3 solche zur Einfuhr angemeldeten Waren, wird jede un-
	        

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