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Niederlande

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Bibliographic data

fullscreen: Niederlande

Monograph

Identifikator:
1739110889
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-131976
Document type:
Monograph
Title:
Niederlande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1926
Scope:
IV, 131 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

Beschau. Artikel 6. Die Beschau der in den Artikeln 4 und 5 | 
genannten Waren geschieht auf die erteilte Genehmigung zur freien 
Einfuhr hin und kann sich in der Regel auf eine Vergleichung der 
Packstücke mit dem Inhalt der Genehmigung und gegebenenfalls auf 
die Prüfung beschränken, ob die Versiegelung oder Verbleiung unver- 
letzt ist. 
v S't;tütu Artikel 7. Wenn die Beschau der Waren statt- 
er Ursu?en. gefunden hat und diese ihrer Bestimmung gefolgt sind, 
werden die Urkunden, auf die die Waren hergebracht worden sind, als 
erledigt angesehen. Die Beamten vermerken dies auf den Urkunden. 
b Kauslstr. Artikel s. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden 
' Anwendung hinsichtlich der Befreiung vom Einfuhrzoll von 
Kanzleibedarf, der durch fremde Regierungen den Konsulaten, die hier- 
zulande ihren Sitz haben, zugesandt wird. 
Bereuuyon Artikel 9. Die Befreiung von der statistischen Gebühr 
er tstitischen für die in Artikel 3, Buchstabe a 1 und 2 des Gesetzes 
über die statistische Gebühr (Staatsblad 1921 Nr. 55)1), wie es legttlich 
durch das Tarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568) ?) abgeändert worden 
ist, erwähnten Waren und Kanzleibedürfnisse findet Anwendung auf 
Ermächtigung des Inspektors der Einfuhrzölle, in dessen Diensstbereich 
die Gesandtschaft oder das Konsulat seinen Sit hat, und zwar bei 
der Einfuhr in derselben Weise wie oben für die Befreiung vom 
Einfuhrzoll bestimmt ist, und bei der Ausfuhr, indem er auf die An- 
meldung zur Ausfuhr (Muster 1) eine Bemerkung setzt, daß ihm er. 
wiesen erscheint, daß Anspruch auf Befreiung besteht. 
Artikel 10. Artikel 1 Unsrer Verordnung vom 21. April 1921 
[Staatsblad Nr. 686) wird außer Kraft gesetzt. ; 
Artikel 11.- Diese Verordnung tritt an demselben Tage in Kraft, 
an dem das vorerwähnte Tarifgesetß vollständig in Kraft tritts). 
Unser Finanzminister wird mit der Ausführung dieser Verordnung 
beauftragt, die in das Staatsblad aufgenommen und von der Ab- 
schriktt an den Staatsrat gesandt werden soll. 
Abgabefreiheit bei der Einfuhr von Waren, die für 
fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt 
sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. 
Aus „Tariekwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I“, S. 495. 
Der Finanzminister hat für gut gefunden und verstanden, die 
folgende Anweisung zur Ausführung der Königl. Verordnung vom 
23. März 1925 (Staatsblad Nr. 104, Verzameling Nr. 2544), be- 
treffend die Befreiung von Einfuhrzoll und statistischer Gebühr für 
Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für 
Kanzleibedarf4) bestimmt sind, zu erlassen. 
§ 1. Wenn Waren, auf die Artikel 1 der Verordnung anzuwenden 
ist, auf einem Fracht- oder Begleitverzeichnis eingetragen sind und 
dafür ein Begleitschein ausgestellt ist, werden diese Urkunden durch 
eine, in das Doppel des Fracht- oder Begleitverzeichnissses hinter dem 
betreffenden Posten oder auf den Begleitschein durch die die Beschau 
vornehmenden Beamten zu setzende Bescheinigung erledigt, daß sie 
die Waren gemäß der Bestimmung des Artikel 1 der Verordnung 
haben befördern lassen. 
§ 2. Waren, auf die Artikel 1 der Verordnung nicht anzuwenden 
st, die mittels Flugzeug hierzulande auf den Flugplätzen von Amtter- 
;) Hand. Arch. 1925 S. 395. d S.1 
) Ebenda S. 1798 — siche voqsichctd §.1g1 
t) Ebenda S. 2041 — liehe vorstehend S. 127. 
_ 
) bz 
dam oder Rotterdam ankommen, können, wenn die Abfertigung dort 
ni-ht auf Grund der Vorlage einer Genehmigung zur freien Einfuhr 
stattfindet, mittels Begleitschein oder Begleitverzeichnis an den Be- 
stimmungsort weiterbefördert werden. 
Bei solcher Beförderung auf Begleitverzeichnis ist Packstückverschluß 
zugelassen. 
Abgesehen von den Bestimmungen des ersten Absatzes dieses 
Paragraphen wird ein Begleitschein, wie er im Artikel 2 der Ver- 
urdnung erwähnt ist, voraussichtlich nur bei der Einfuhr von Waren 
nach einer Grenzdienststelle auf Grund des allgemeinen Gesetzes aus- 
gestellt zu werden brauchen, wenn dort keine Genehmigung zur freien 
Einfuhr für die Waren vorgelegt werden kann. Die Besschau an der 
Brenzdienststelle auf Grund des Begleitscheins unterbleibt hierbei, 
wenn der Einnehmer der Ansicht ist, daß die Waren eine Bestimmung 
haben, für die nach Artikel 19, Buchstabe b, des Tarifgeseßes 1924 
(Staatsblad Nr. 568, Verzameling Nr. 2501) Anspruch auf Be- 
freiung bestehen kann. Soweit möglich, werden die Packstücke versiegelt, 
verbleit oder bewacht. 
Die Kosten für Versiegelung, Verbleiung oder Bewachung der 
Waren trägt stets die Verwaltung. 
Bei gemischten Verpackungen sollen die Einnehmer, die einen 
Begleitschein ausstellen, sich mit der Angabe der Hauptart der ein- 
geführten Waren begnügen können, vorausgesetzt, daß die Menge und, 
soweit nötig, der Wert so hoch angegeben wird, daß die gegebenenfalls 
nach der Anmeldung berechnete Abgabe augenscheinlich nicht unter 
derjenigen bleiben wird, die im Fall gewöhnlicher Einfuhr für alle 
Waren fällig wird. 
§ 3. Den JInspektoren der Einfuhrzölle soll ein Verzeichnis zu- 
gesandt werden, in dem die Namen und Anschriften der betreffenden 
diplomatischen und konsularischen Beamten sowie der Kanzleibeamten 
angegeben sind, die Anspruch auf Befreiung von Abgaben und statistischer 
Gebühr geltend machen können. 
Geht bei dem Inspektor ein Antrag auf Befreiung von einer oder 
für eine Person ein, die nicht auf dem Verzeichnis vermerkt ist, so 
fragt er telephonisch oder telegraphisch bei der Abteilung Einfuhrzölle 
des Finanzdepartements an, ob Befreiung gewährt werden kann. 
Der Inspektor trägt die Anfragen in ein Verzeichnis ein, in dem 
zugleich die in Artikel 3, zweiter Absatz der Verordnung, erwähnten 
Angaben kurz zu vermerken sind. 
Der Inspektor erteilt die beantragte Genehmigung, durch seine 
Zustimmung [tiat], die auf die Rückseite des Antrags zu setzen ist, 
mit dec Bedingung, daß sich bei der Beschau ergibt, daß die Waren 
unter das bei Artikel 19, Buchstabe b, des Tarifgesetzes Bestimmte 
fallen. 
Der mit der Genehmigung versehene Antrag [de geliatteerde 
aanvraag] wird schnellstens den die Beschau vornehmenden Beamten 
zugestellt, die nach der Beschau darauf eine Bescheinigung über ihren 
Befund seßen und das Aktenstück dem Inspektor zurücksenden. Die 
zurückgekommenen Anträge werden bei dem Verzeichnis aufbewahrt. 
§ 4. Die Inspektoren werden ermächtigt, vorkommende Schwierig- 
keiten infolge von Versehen und Abweichungen, die sich mit bezug 
auf die Anmeldungen oder Urkunden ergeben können, aus dem Weg 
zu räumen, wenn sich bei der Untersuchung ergibt, daß nicht an eine 
Schmälerung der Reichsabgaben gedacht zu werden braucht. Soweit 
nötig, wird hierüber ein Vermerk auf die Urkunden gesetzt. s 
Im Falle eine vorkommende Schwierigkeit nicht überwunden 
werden kann, wendet sich der Inspektor telegraphisch oder telephonisch 
an die Abteilung Einfuhrzölle des Departements.
	        

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Niederlande. Mittler, 1926.
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