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Niederlande

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Bibliographic data

fullscreen: Niederlande

Monograph

Identifikator:
1739110889
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-131976
Document type:
Monograph
Title:
Niederlande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1926
Scope:
IV, 131 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

§ 5. Wenn derjenige, der Anspruch auf Befreiung hat, es yer- 
langt, sendet der Inspektor die Genehmigung zur freien Einfuhr an 
die Beamten des Beschaupostens oder an den Einnehmer der Dienst- 
stelle, wo die Waren abgefertigt werden sollen. Diese Beamten 
handeln damit, wie es im letzten Absat des § 3 dieser Anweisung 
vorgeschrieben ist. 
Hÿ 6. Die Beamten, die die Beschau bei Waren vornehmen, für 
die eine Genehmigung zur freien Einfuhr, wie solche im Artikel 3 
der Verordnung erwähnt ist, vorgelegt wird, seßzen in das Doppel 
des Fracht- oder Begleitverzeichnisses hinter den betreffenden Posten 
eine Bescheinigung, daß die Waren mit Genehmigung gemäß Artikel 3 
der Verordnung freigegeben sind. 
Bei der Einfuhr von Waren auf einen Begleitschein oder mit 
der Paketpost sezen sie diese Bescheinigung auf den Begleitschein oder 
auf die Zollinhaltserklärung. 
§ 7. Für Waren, die aus einer Niederlage, oder bei der Ver- 
brauchssteuer unterliegenden Waren, die aus einer Branntweinbrennerei, 
einem Lager mit laufender oder verlängerbarer Stundung [bergplaats 
van doorloopend of verlenghaar krediet, fortlaufendem Konto, 
Kreditlager] oder einer Tabakfabrik an eine der in Artikel 19, Buch- 
stabe b, des Tarifgeseßes genannten Personen abgeliefert werden 
müssen, wird die Genehmigung zur freien Einfuhr in der durch § 3 
dieser Anweisung bestimmten Weise erteilt. Die Waren werden mit 
Begleitschein oder Beförderungsschein nach der Gesandtschaft oder dem 
Konsulat befördert. ; 
§ 8. Die Bestimmungen der Verordnung finden ebenfalls An- 
wendung auf die Richter, den Gerichtsschreiber und die weiteren Be- 
amten des Ständigen Internationalen Gerichtshofs in s-Gravenkage, 
soweit sie Fremde sind und im übrigen innerhalb des Reichs kein 
Gewerbe oder Handwerk ausüben. 
Der Vorsitzende, die Richter und der Gerichtsschreiber des Ge- 
richtshofs sollen selbst Anträge auf Befreiung stellen können, während 
hinsichtlich der Waren, die für die weiteren Beamten des Gerichtshofs 
bestimmt sind, die Anträge durch den Vorsitzenden oder den Gerichts- 
schreiber unterzeichnet werden müssen. 
§ 9. Den Inspektoren soll eine Ausstellung der Konsulate zu- 
gesandt werden, die ihren Sitz in ihrem Dienstbereich haben, und die 
unter der Bedingung der Gegenseitigkeit Anspruch auf Befreiung für 
Kanzleibedarf geltend machen können. 
Die Genehmigung zur freien Einfuhr von Kanzleibedarf wird 
durch eine Zustimmung [bij wijze van fiat] erteilt, die auf den 
Antrag zu setzen ist, unter der Bedingung, daß sich bei der Beschau 
ergibt, daß die Waren in Kanzleibedarf bestehen, der dem betreffenden 
Konsul von seiner Regierung zugesandt wird. 
Soweit nötig, wird die Aufmerksamkeit darauf hingelenkt, daß zu 
den in Artikel 19, Buchstabe b, des Tarifgeseßes erwähnten Waren 
außer den durch eine fremde Regierung an ihre hierzulande ansässige 
Gesandtschaft zugesandten Kanzleibedarf auch Möbel gehören, die fremde 
Regierungen zur Einrichtung oder Ausstattung ihrer hierzulande an- 
sässigen Gesandtschafts- oder Konsulatsgebäude dem betreffenden Ge- 
sandten oder Konsul zusenden, während die in Artikel 19, Buchstabe e, 
jenes Gesezes erwähnte Befreiung auch auf Konsulate Anwendung 
findet, deren Vorstand die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt. 
§ 10. Wenn sich für die Beamten bei der Beschau aus vorgelegten 
Belegen oder anderweit ergibt, daß die Waren in der Tat von der 
ausländischen Regierung an den betreffenden Konsul abgesandt sind, 
so kann es mit einer summarischen [globale] Beschau sein Bewenden 
haben. 
Als Kanzleibedarf im Sinne des Artikel 19, Buchstabe e, des 
Gesetzes können im allgemeinen Wappensschilder, Flaggen, Siegel, 
Verzeichnisse und andrer Gesschäftszimmerbedarf sowie Geschäftszimmer: 
möbel betrachtet werden, soweit diese alle durch die ausländische 
Regierung oder in deren Auftrag ihrem betreffenden Konsul zugesandt 
werden. 
Bei Zweifel darüber, ob die eingeführten Waren ganz oder teil- 
weise als freigestellter Kanzleibedarf angesehen werden können, sucht 
der Inspektor darüber telegraphisch oder telephonisch um Aufklärungen 
bei der Abteilung Einfuhrzölle des Departements nach. 
Für gleichlautende Abschrift 
der Generalsekretär [Name]. 
Eiufuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. 
Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Gewährung der Be- 
freiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder 
damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1995). 
Mit Bezugnahme auf Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Dezember 
1910 (Staatsblad Nr. 377), betreffend Bestimmungen über die Be: 
lastung von Holzgeist mit Abgaben1). 
Artikel 1. Befreiung vom Einfuhrzoll wird gewährt für Holz- 
geist, für alle daraus hergestellten oder damit vermischten Flüssigkeiten 
und für alle festen Stoffe, die Holzgeist enthalten: 
a. die dazu bestimmt sind, als Mischmittel für andre Waren zu 
dienen, für die Befreiung von der Verbrauchssteuer oder vom 
Einfuhrzoll besteht ; 
b. die als Hilfsmittel bei Arbeiten in Fabriken oder Verkaufs- 
geschäften benötigt werden; 
die in Fabriken oder Verkaufsgeschäften benötigt werden, in 
denen der Holzgeist eine solche Bearbeitung erfährt, daß er 
; aus dem dabei erlangten Erzeugnis nicht mehr auszuscheiden ist. 
Die Vorsichtsmaßregeln, die zur Abwehr von Mißbrauch der 
unter a erwähnten Befreiung nötig sind, werden durch Unsren Finanz- 
ministers festgesetzt. 
In Ansehung der unter b und e erwähnten Befreiung finden die 
in den Artikeln 16 bis einschließlich 20 Unsrer Verordnung vom 
23. März 1925 (Staatsblad Nr. 103) ?) enthaltenen Bestimmungen, 
oder die Bestimmungen, die in besonderen Fällen durch Unsren Finanz- 
minister festgesetzt werden sollen, Anwendung, mit der Maßgabe, daß 
die unter e genannte Befreiung unter Abweichung von Artikel 16 der 
genannten Verordnung auch gewährt wird, wenn die Waren, für die 
die Befreiung verlangt wird, nicht als Hilfsmittel, sondern als Grund- 
stoff Verwendung finden. 
Artikel 2. Artikel 39 Unsrer Verordnung, vom 30. November 
1908 (Staatsblad Nr. 346)3) bleibt auch fernerhin in Kraft, und zwar 
allein für Firnisse und dergleichen nicht zum inneren Gebrauch be- 
stimmte Flüssigkeiten, die im Ausland nicht mit Holzgeist hergestellt sind. 
Die gegenwärtige Verordnung hat keine Veränderung in der 
Gültigkeit bestehender Hollbefreiungen und Genehmigungen zur Folge. 
Artikel 3. Unsere Verordnung vom 18. Juni 1915 (Staatsblad 
Nr. 276) ist aufgehoben). 
[2. Absaß: Schlußformell]. 
C 
11 Hand. Arch. 1911 1 S. 370. 
?) Ebenda 1925 S. 2030 ~ siehe vorstehend S. 98 
3) Ebenda 1909 I S. 722. 
Ê) Ebenda 1915 I S. 829. 
1 IC 
) 
17
	        

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