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Niederlande

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Bibliographic data

fullscreen: Niederlande

Monograph

Identifikator:
1739110889
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-131976
Document type:
Monograph
Title:
Niederlande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1926
Scope:
IV, 131 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

1 3 
Anweisung zur Ausführung des Tarifgesezes 1924 
(Stantsblad Nr. 568)!). Erlaß des Finanzministers vom 23. März 
1925, Nr. 164. Aus „Tariekwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", 
S. 381. 
Der Finanzminister hat für gut befunden und verstanden, die 
folgende Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 
(Staats bla d Nr. 568, Verzameling Nr. 2501) zu erlassen: 
§ 1. Artikel 2. Die Bestimmungen des ersten und des letzten 
Absaßes dieses Artikels sind zur Abwehr von Mißbräuchen not- 
wendig. Auf den ersten Absatz kann indessen nicht Bezug genommen 
werden: 
1. wenn die Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt werden, 
der Beschreibung einer andren Position entsprechen als derjenigen, 
zu der sie in vollständigem und fertigem Zustand gehören; z. B. 
eine Waschmaschine, an der der mechanische Teil fehlt, so daß nur 
das Faß übrigbleibt, fällt nicht unter Position 83, wohl aber 
unter Position Nr. 13; 
2. wenn bei der betreffenden Position ausdrücklich etwas andres 
bestimmt ist; z. B. Beile, ohne Handhabe, können nicht als 
Messerschmiedearbeiten gemäß Position Nr. 88 belastet werden, 
weil nur Beile, die bei der Einfuhr mit einer Handhabe ver- 
sehen sind, zu dieser Position gehören; 
3. wenn die fehlenden Teile oder Unterteile die Kennzeichen dafür 
sind, wovon im Tarif die Zollbelastung oder Zollbefreiung der 
Waren abhängig gemacht worden ist, z. B. Aufbewahrungsgegen- 
stände mit Glasdeckel  Position Nr. 13 sind unabhängig 
von ihrem Gewicht mit Zoll belaste. Wenn indessen bei der 
Einfuhr das Glas fehlt, wird die Möglichkeit der Zollbelastung 
auf das „Gewicht von 5 und 12 kg begrenzt. Andrerseits fällt 
die Zollbefreiung von Tischen mit damit fest verbundenen Schraub- 
stöcken ~ Position Nr. 121 fort, falls nur die Tische ein- 
geführt werden, wenn auch ihre Beschaffenheit darauf hinweist, 
daß sie mit einem Schraubstock versehen werden sollen. 
Bei den obenstehenden Beispielen muß beachtet werden, daß der 
Deutlichkeit wegen die Möglichkeit der Anwendung von Bestimmungen, 
die sich aus Artikel 43 des Gesetzes ergeben, außer acht geblieben ist. 
î H 2. Artikel 3. Das in diesem Artikel genannte Gewicht von 
5 kg steht im Zusammenhang mit der im Unterteil I der Position 
Nr. 38 des Tarifs enthaltenen Gewichtsgrenze für die mögliche Zoll: 
belastung von lose eingeführten Elektromotoren. 
§ 3. Artikel 4. Für die Anwendung des Artikel 4 wird fest- 
stehen müssen, ob ein Gegenstand zu einer bestimmten Position gehört 
oder nicht. Die Aufmerksamkeit wird daher darauf hingelentt, daß 
als Gegenstände, die zu einer Position gehören, nicht nur diejenigen 
anzusehen sind, die bei dieser Position belastet oder dabei namentlich 
freigestellt sind, sondern alle Gegenstände, die der Beschreibung dieser 
Position entsprechen. So gehören z. B. zu der Position Nr. 38 nicht 
nur die Akkumulatoren im Gewichte von 10 kg oder weniger, sondern 
auch die von höherem Gewicht, weil Akkumulatoren ohne jeve Ein- 
schränkung in der Überschrift dieser Position genannt sind. Sie sind 
entsprechend der Sonderbestimmung Nr. 2 zu den Positionen 13 und 
45 nicht unter eine dieser Positionen einzureihen. Artikel 4 findet 
deshalb hierauf keine Anwendung. 
§ 4. Artikel 5 bis einschließlint 13. Bei der Einfuhr von 
Waren mit Begleitschein auf Grund des 6. Hauptstücks des allgemeinen 
Geseßzes vom 26. August 1822 (î8Staatsblad Nr. 38) 2), und bei An- 
) Hand. Arch. 1925 S. 1595 — fiehe vorfichend S. 1. 
wendung der Bestimmung des Artikel 28 des Gesetzes, sollen die 
Beamten den Anmeldenden, soweit nötig, darauf hinweisen, daß die 
im ersten Absat des Artikel 5 des Gesetzes erwähnte Berufungsfrist 
mit dem Tag beginnt, an dem die Anmeldung auf Erlangung eines 
Begleitscheins, einer Zahlungsbescheinigung oder einer Genehmigung 
durch den Einnehmer ausgestellt ist. 
Auf die in Artikel 5, erster Absat des Gesetzes, erwähnten Be- 
schwerdeschriften zieht der Direktor so schnell als möglich den Bericht 
der Beschaubeamten und des Zolleinnehmers ein, an dessen Dienst- 
stelle die Anmeldung gerichtet ist. Der Zolleinnehmer legt seinem 
Bericht die Anmeldung bei und sendet die Stücke durch Vermittlung 
seines Inspektors an den Direktor zurück. In eintretenden Fällen 
fügen die Beschaubeamten ihrem Bericht ein oder mehrere Muster bei, 
die auf Grund des neuen Artikel 192 bis des allgemeinen Gesetzes 
(vgl. Artikel 33 unter 7 des Tarifgesetzes) entnommen sind. 
Ist die Entnahme von Mustern nicht möglich, und ist es bei der 
Zollbeschau schon wahrscheinlich, daß der Beteiligte bei dem Direktor 
Berufung einlegen wird, dann versehen die Beamten die nicht in ihrer 
Verwahrung bleibenden Waren soweit als möglich mit Erkennungs- 
zeichen und behalten gegebenenfalls Angaben über die Besonderheiten 
zurück, die für eine richtige Beurteilung der Sachen von Nuten ssein 
können. 
Wenn der Direktor oder ein andrer Beamter, dem die Ent- 
scheidung durch eine allgemeine, in Artikel 6 des Geseßes erwähnte 
Verwaltungsmaßnahme übertragen ist, von dem Vorsitzenden des 
Tarifausschusses eine Mitteilung erhält, daß gegen seine Entscheidung 
auf Grund der Artikel 5 oder 6 des Gesetzes Berufung bei dem Aus- 
schuß eingelegt ist, sendet er die die Sache betreffenden Aktenstücke und 
zegebenenfalls die entnommenen Muster mit einem Vermerk der Be- 
sonderheiten unverzüglich dem Vorsitzenden zu. 
Im Falle auf Grund einer von dem Direktor oder dem Tarif- 
ausschuß erlassenen Entscheidung Zoll zurückerstattet werden muß, gibt 
der erstere dem Zolleinnehmer hiervon schriftlich Kenntnis, der den zu 
erstattenden Betrag gegen Empfangsbescheinigung (oder durch Post- 
giro) den Beteiligten ausbezahlt. Der erstattete Betrag wird von den 
Einkünften des laufenden Jahres abgezogen. 
Wenn die Waren, auf die sich die Entscheidung des Direktors 
oder des Tarifausschusses bezieht, als Postpackstück eingeführt sind, 
dann geschieht die Erstattung in der durch § 28 des Erlasses vom 
21. Mai 1924, Rr. 21 (Verzameling Nr. 2333) vorgeschriebenen 
Weise. 
Der Direktor sendet eine Abschrift der in dem vorigen Absay 
erwähnten Mitteilung an den Inspektor zur Verwendung bei der 
Diensistellenprüfung. Für die Ausführung von Artikel 12 des Gesetzes 
wird auf die Königlichen Verordnungen vom 9. Januar 1925, Nr. 17 
und 18 (Verzameling Nr. 2548 und 2549) verwiesen. 
§ 5. Artikel 20. Die Einnehmer der Einfuhrzölle werden 
ermächtigt, für Tonwerkzeuge, die von Künstlern bei einzelnen Kon- 
zerten im Inland gespielt werden sollen, ferner für Projektions- 
apparate, Lichtbilderplättchen und andre Bedarfsgegenstände, die bei 
dem Abhalten von einzelnen Vorträgen oder Vorführungen hierzu- 
lande gebraucht werden sollen, ebenso für Prüfungswerkzeuge oder 
.„vorrichtungen und Rüstmaterial, in allen diesen Fällen, soweit diese 
Gegenstände wieder ausgeführt und nicht auf Grund von Artikel 29 
der Freigabeveroronung 1925 (Staatsblad Nr. 103, Verzameling 
Nr. 2542)1) als Reisegepäck unter Befreiung vom Einfuhrzoll zu- 
gelasssen werden können, Durchfuhrpässe [stransito-paspoorten] aus- 
1) Hand. Arch. 1925 S. 2030 + siehe nachstehend S. 98.
	        

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Niederlande. Mittler, 1926.
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