Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die Preußische Gewerbesteuer

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Preußische Gewerbesteuer

Monograph

Identifikator:
1741634059
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-115551
Document type:
Monograph
Author:
Hog, Hermann http://d-nb.info/gnd/133486184
Arens, Richard
Title:
Die Preußische Gewerbesteuer
Edition:
3., erg. u. verb. Aufl.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1926
Scope:
VIII, 213 S.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
B. Verordnung über die vorläufige Neuregelung der Gewerbesteuer. (In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1926.)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Preußische Gewerbesteuer
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • A. Gesetz über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926. Vom 23. März 1926 GS. S.100)
  • B. Verordnung über die vorläufige Neuregelung der Gewerbesteuer. (In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1926.)
  • C. Ministeriellle Anweisung vom 15. April 1926 zur Ausführung des Gesetzes vom 23. März 1926 über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 ( GS. S. 100). Auf Grund des § 19 des Gesetzes über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 vom 23. März 1926 bestimmen wir nach Anhörung des Staatsrats folgendes:
  • D. Auszug aus dem Einkommensteuergesetz vom 10. August 1925 (RGBI. I S. 189) ( GStG.)
  • E. Sachregister. (Die Zahlen bedeuten die Seiten.)

Full text

X]. ; Vorauszahlungeu. §§ 53-56. 1 
der Lohnsummensteuerzahlungen der § 14 der Novelle den § 56 für 
sinngenmäß anwendbar erklärt. 
2. Eine Frist für die Anrufung des Gewerbesteuerausschusses ist nicht 
vorgesehen. Das Verfahren ist formlos. Es wird sich oft nicht nur um 
Streitigkeiten zwischen Steuerschuldner und einer Gemeinde, sondern, 
U C § N §§ Ut aer f CU DEE; 
unterhalten werden, so ist nach § 27 derjenige Gewerbesteuerausschuß 
zuständig, in dessen Bezirk sich die Leitung des Unternehmens be- 
hrtet : etwa der für die einzelne Betriebsstät!e örtlich zuständige 
usschuß. 
3. In der 1. Auflage des Kommentars war die Ausfassung vertreten, 
daß der Gewerbesteuerausschuß nur über Streitigkeiten, hinsichtlich der 
den Vorauszahlungen zugrunde zu legenden Steuerqrund- 
b e tr ä g e zu entscheiden habe, nicht aber auch über die Zuschläge, und 
demnach nicht die Vorauszahlungen selbst festzuseßen habe. Obwohl dec 
Wortlaut dagegen zu sprechen schien, wurde diese Auffaslung damit 
begründet, daß eine gegenteilige Auslegung einen derartigen Bruch mit 
der Struktur der ganzen Verordnung bedeuten würde, daß ein dahin- 
gehender Wille des Gesetzgebers nicht angenommen werden könne. Denn 
die Verordnung unterscheide grundfätlich sehr scharf zwischen der eigent- 
lichen Veranlagung zu den Steuergrundbeträgen, die im staatlichen 
Auftrage durch die von Staats wegen gebildeten Gewerbesteuerausschüssse 
trage und der Heranziehung zu den Steuerzahlungen auf Grund der 
beschlosjenen Zuschläge, die ausschließlich Sache der Gemeinden ei; 
gegen die Veranlagung sei der Rechtsmittelweg des § 33 der Verordnung 
(Einspruch an den Steuerausschuß, Berufung an den Gewerbesteuer- 
berufungsausschuß und Rechlsbeschwerde an das Oberverwaltungsgericht), 
gegen die Heranziehung durch die Gemeinden nach § 48 der Rechts- 
mittelweg des NAG. (Einspruch beim Gemeindevorstand und Klage im 
Verwaltungsstreitverfahren) gegeben. 
Das OVG. hat dagegen unter ausschlaggebender Betonung des Wort- 
lauts des § 56 in seinem Urteil vom 3. Februar 1925 — VM. C. 3724 — 
Entsch. Bd. 79 S. 69 dahin entschieden, daß nach § 56 der Steueraus- 
schuß ohne Ausnahme über alle Streitigkeiten, die anläßlich der Fest- 
sezung und Entrichtung der Vorauszahlungen nach ß§ 53-55 eat- 
stehen, endgültig, zu entscheiden habe, daß er also in seiner Entscheidung 
den Vorau sz ahlungs betrag, selbst festzuseßgen habe. 
Der Minsterialerlaß vom 30. Mai 1925 (FMBI. S. 92) hat aus 
diesem Urteil die Konsequenz gezogen und für erforderlich erklärt, daß 
die Vorsißenden der Steuerausschüsse zur Vorbereitung der Entscheidung 
aus § 56 zunächst den von den beteiligten Gemeinden beschlossenen 
Hundertsatz feststellen, die Rechtsgültigkeit dieser Beschlüsse prüfen und 
alsdann die an die einzelnen Gemeinden vorauszuzahlenden Beträge 
festseßen. Nach OVG. vom 28. März 1926 — VIII. C. 61. 35 -- 
steht aber die Entscheidung nur dem Gewerbesteuerausschuß selbst zu, 
nicht dem Vorsitzenden, der auch nicht zu einem Vorbescheid befugt ist. 
1 5C
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Preußische Gewerbesteuer. Heymann, 1926.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.