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Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

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Bibliographic data

fullscreen: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

Monograph

Identifikator:
1747798770
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-120203
Document type:
Monograph
Author:
Ottel, Klemens http://d-nb.info/gnd/1024837165
Title:
Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs
Edition:
2. neubearb. Aufl.
Place of publication:
Wien
Publisher:
Manz
Year of publication:
1927
Scope:
VI, 324 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Die Instrumente des kaufmännischen Kreditverkehrs
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs
  • Title page
  • Contents
  • Einführung
  • I. Mass- und Wertfeststellung im Warenverkehr
  • II. Die Instrumente des kaufmännischen Kreditverkehrs
  • III. Der kaufmännische Nachrichten- und Güterverkehr
  • IV. Die Währungen and Devisennotierungen
  • V. Die Subjekte des wirtschaftlichen Verkehrs
  • VI. Das Warengeschäft
  • VII. Die Organisation des Überseegeschäftes
  • VIII. Das Bankgeschäft
  • IX. Marktorganisationen
  • Sachregister

Full text

11. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 57 
Die Ausbreitung des Giroverkehrs in den einzelnen Ländern 
ist verschieden und begründet teils in besonderen wirtschaftlichen 
Verhältnissen, teils in gesetzlichen Sicherungen, So ist die große 
Verbreitung des Giroverkehrs in England seit der Mitte des vorigen 
Jahrhunderts hauptsächlich auf die durch die Peels-Akte bewirkte 
Beschränkung der Umlaufsmenge des Währungsgeldes zurückzu- 
führen, während in der Union an Stelle des lange Zeit fehlenden 
Bankakzeptes (s. S. 148) der Scheck als Rembours im Warengeschält 
getreten ist. In anderen Ländern hat man die Verbreitung des Giro- 
verkehrs durch eine besondere Gesetzgebung zu fördern gesucht. So 
wurde in Österreich für die Abhebungsschecks ein Scheckgesetz 
vom 3. April 1906 erlassen; dieses räumt allen jenen Schecks, die 
die folgenden. wesentlichen. Erfordernisse enthalten, besondere recht- 
liche Vorteile ähnlich dem Wechsel ein: Ort und Datum der Aus- 
stellung, die Firma, die die Zahlung leisten soll (Bezogener), die 
an den Bezogenen gerichtete Aufforderung des Ausstellers, aus 
seinem Guthaben eine bestimmte Geldsumme zu bezahlen, wobei die 
Zahlung weder von einer Gegenleistung des Zahlungsempfängers 
noch von einer Bedingung abhängig, gemacht sein darf, die in den 
Text aufzunehmende Bezeichnung als Scheck und schließlich die 
Unterschrift des Ausstellers. Der Aussteller haftet dem Inhaber des 
Schecks für die Zahlung desselben. 
Als Bezogener eines Schecks können bezeichnet werden, d. h. als 
scheckfähig gelten: die Postsparkasse, öffentliche Banken oder andere zur 
Übernahme von Geld für fremde Rechnung statutenmäßig berechtigte An- 
stalten und alle anderen handelsgerichtlich registrierten Firmen, die gewerbe- 
mäßig Bankiergeschäfte betreiben. 
Der Bezogene haftet dem Aussteller, (nicht dem Inhaber) für 
die Einlösung des Schecks nach Maßgabe des zwischen ihnen be- 
stehenden Vertragsverhältnisses, Diese Haftung besteht nicht, wenn 
der Aussteller den Zahlungsauftrag wirksam widerrufen hat oder 
über sein Vermögen der Konkurs verhängt wurde. Der Scheck 
kann auf den Namen einer Person oder Firma (Namenscheck), an 
deren Order (Orderscheck) oder auf den Inhaber oder Überbringer 
(Überbringerscheck) lauten; auch kann sich der Aussteller selbst 
als Remittenten bezeichnen. Namenschecks sind nicht übertrag- 
bar; Orderschecks sind mittels Indossaments, Überbringerschecks 
ohne Indossament übertragbar. 
Der Scheck ist immer bei Vorzeigung (bei Sicht) zahlbar, wenngleich 
er eine andere oder keine Angabe über die Verfallszeit enthält. Für die 
Präsentation zur Zahlung gelten folgende Präsentationsfristen: Am Aus- 
stellungsplatze zahlbare Schecks (Platzschecks) sind binnen fünf Werk- 
tagen, an einem anderen inländischen Platze zahlbare Schecks (Distanz- 
schecks) binnen acht Werktagen nach der Ausstellung zur Zahlung vorzulegen. 
Ausländische Schecks sind binnen fünf Werktagen nach der Ausstellung nach
	        

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Die Technik Des Wirtschaftlichen Verkehrs. Manz, 1927.
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