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Denkschrift über die in der Schweiz, Norwegen, Schweden, Kanada und den Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Maßnahmen zur Preisstabilisierung des Getreides sowie über die dabei gemachten Erfahrungen

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Bibliographic data

fullscreen: Denkschrift über die in der Schweiz, Norwegen, Schweden, Kanada und den Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Maßnahmen zur Preisstabilisierung des Getreides sowie über die dabei gemachten Erfahrungen

Monograph

Identifikator:
1748012967
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-186134
Document type:
Monograph
Title:
Denkschrift über die in der Schweiz, Norwegen, Schweden, Kanada und den Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Maßnahmen zur Preisstabilisierung des Getreides sowie über die dabei gemachten Erfahrungen
Place of publication:
Berlin
Year of publication:
1926
Scope:
82 S.
graph. Darst.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
V. Vereinigte Staaten von Nordamerika
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Denkschrift über die in der Schweiz, Norwegen, Schweden, Kanada und den Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Maßnahmen zur Preisstabilisierung des Getreides sowie über die dabei gemachten Erfahrungen
  • Title page
  • Contents
  • I. Schweiz
  • II. Norwegen
  • III. Schweden
  • IV. Kanada
  • V. Vereinigte Staaten von Nordamerika
  • VI. Literatur-Verzeichnis

Full text

Brundsätze waren bereits in Wirksamkeit, als endlich 
rach umftändlichen Verhandlungen im Kongreß die 
ood Control Act am 10. August 1917 Gesetz 
vurde. 
Der hervorstechendste Zug des ganzen Gesetzes ist 
der Weg, auf welchem das Geseßz die Preisbeein— 
slussung herbeiführen will. Es wird nicht mit 
einem Eystem von festen oder Höchstpreisen ge— 
arbeitet, der Preisbeeinflussung dient vielmehr das 
System der freiwilligen Vereinbarung im Wege des 
Vertrages zwischen der Kood Administration auf 
der einen Seite und dem Erzeuger, Händler, Müller 
isw. auf der anderen Seite, weiter das System der 
Frlaubniserteilung. Das Tätigwerden im Handel 
nit Nahrungsmitteln, Futtermitteln und Brenn— 
toffen bei der Aufspeicherung, der Verarbeitung 
ind Verteilung kann danach durch Bekanntmachung 
»es Präsidenten von der Erwirkung einer behörd— 
ichen Genehmigung abhängig gemacht werden. Aus— 
geuommen sind die Farmer und der Gartenbau, 
erner die Kleinhändler mit weniger als 100000 
Amsatz im Jahr. Die Genehmigung enthält als Ge— 
nehmigungsbedingungen Vorschriften über den zu— 
gelassenen Gewinn, insbesondere über die Nach— 
zrüfung der Preisberechnung. Der Stellung der 
Nahruugsmittelverwaltung bei dem Abschluß der 
reiwilligen Vereinbarungen und Erteilung der Ge— 
iehmigungen wird dadurch Nachdruck verschafft, daß 
das Geseß die Regierung ermächtigt, die für 
zffentliche Zwecke benötigten Vorräte zu beschlag— 
tahmen und selbst Weizen, Mehl, Grieß, Bohnen 
ind Kartoffeln einzukaufen und zu verkaufen. Das 
Besetz bringt Vorschriften über die Preisbestimmung 
üͤberhaupt nicht, mit einer einzigen Ausnahme für 
Weizen. Für Weizen wird nicht etwa ein Höchst— 
hreis, sondern ein Mindestpreis von 23 für den 
Bushel (S31 AA für den Doppelzentner) für Nr.1 
Norlhern Spring in Chicago und für alle Abliefe— 
rungen bis zum 1. Mai 1919 gewährleistet. Die 
Mindestpreise für andere Weizensorten und an 
inderen Marktplätzen sollten unter Zugrundelegung 
z»er Standardgrade entsprechend diesem Preis fest— 
gesetzt werden. Der Präsident hatte die Ermächti— 
jung, den garantierten Mindestpreis von Zeit zu 
Zeit zu erhoöͤhen. Der Zweck der Bestimmung war, 
die Erzeugung zu ermuntern. Tatsächlich hat der 
Präsident durch eine Bekanntmachung vom 21. Ja— 
juar 1918 den Mindestpreis von 2,20 8, der be— 
neits bei der Ernte von 1917 zur Durchführung 
gebracht worden war, auch auf die Ernte von 1918 
ür anwendbar erklärt, diesen Preis durch Vorschrift 
im 21. Juli 1918 auf 2,26 *3 hinaufgesetzt und 
veiter durch eine Bekanntmachung vom 22. Sep⸗ 
ember 1918 den Preis von 2,26 8 auf die Ernte 
1919 ausgedehnt. Die Erhöhung um 6 Cents war 
ingetreten als Ausgleich für die inzwischen erfolgte 
Zteigerung der Frachtsätze. Die Wirksamkeit der 
Preisgarantie wart durch den Auftrag an die amt— 
ichen Stellen sichergestellt, soweit dies zur Her— 
ellung des Preifes erforderlich erscheine, Weizen 
rus dem Markt zu nehmen. Die Preisgarantie 
endete mit dem 30. Juni 1920. Gleich nach Er— 
assung der Food Control Act wurden durch eine 
Bekanutmachung vom 14. August 1917 die Elevator— 
»etriebe und die Mühlenbetriebe der Genehmigungs— 
50 
Nr. 2785 
flicht unterstellt. Bei weitem die wichtigste von 
lUlen auf Grund der Food Control Act ergangenen 
Bekanntmachungen ist die vom 8. Oktober 1917, 
zurch welche jede Art des Handels mit irgendeinem 
ʒauptnahrungsmittel und jede Art der gewerbs— 
näßigen Bearbeitung und Verteilung genehmi— 
jungsͤpflichtig gemacht wurde. Unter den amtlichen 
Stellein, die zur Mitwirkung bei der Preiskontrolle 
erufen waren, ist neben der Food Administration 
nsbesondere das War Trade Board zu nennen, 
as von dem Präsidenten auf Grund der ihm durch 
zas Gesetz über die Spionage und den Handel mit 
zem Feind erteilten Vollmachten errichtet wurde, und 
zas die Kontrolle über die Ein- und Ausfuhr 
usübte. 
Für die Preisfestsetzung war, wie bereits er— 
ähnt, der Grundsatz der Zulässigkeit eines Ge— 
Ainnes innerhalb vernünftiger Grenzen (reasonable 
nargin of profit) als Hauptrichtlinie aufgestellt. 
die Durchführung erfolgte durch die Auferlegung 
ion Bedingungen bei der Erteilung von Genehmi— 
ungen. VDabei wurde festgelegt, daß der Gewinn 
unerhalb vernünftiger Grenzen zu berechnen sei 
iuf der Grundlage der Gestehungskosten und auf 
er Feststellung eines Höchstmaßes für Gewinne, 
erner, daß der Wiederbeschaffungswert für den 
Zreis einer Ware nicht maßgebend sein dürfte. 
Von jedem Genehmigungsinhaber wurden Be— 
ichte gefordert, die in der Form der Ausfüllung 
»on Voͤrdrucken Auskunft über die umgesetzten Nah— 
ungsmittel nach Menge und Preis enthalten 
nußten. Die Betriebsaulagen der Genehmigungs— 
nhaber waren der amtlichen Einsichtnahme jeder— 
eit zugänglich zu halten. 
Die Panik, die durch die Knappheit im Frühjahr 
917 hervorgerufen worden war, war bald über— 
»unden. Der Durchschnittssatz für Nr. J Northern 
5pring in Minneapolis betrug im Mai 1917 2, 8. 
5s war dies der höchste Preis, der in der Geschichte 
smerikas je verzeichnet wurde; er war 50 v. H. 
öher als der höchste Preis während des Bürger— 
rieges. Der Zweck, den Weizenanbau dem Farmer 
erlockend zu machen, war durch die Mindestpreis— 
estimmung der Food Control Act vom 10. August 
917 erreicht. Der Farmer hatte für ein Jahr im 
oraus vor der Ernte die Gewißheit, einen guten 
ßreis zu erzielen. Es bestand sogar die Möglich— 
eit, daß er noch mehr bekommen würde, wenn die 
Narktlage das rechtfertigen würde. Die Waffe der 
Nöglichkeit der Verweigerung der Genehmigung 
der der Entziehung der erteilten Genehmigung 
enügte, um im Wege der vertragsmäßigen Verein— 
arung bereits vor der Ernte 1917 den Preis auf 
26 ßje Bushel in Chicago zurzeit des Inkraft— 
retens der Food Control Act herunterzudrücken. 
sm 14. August 1917, vier Tage nach Erlassung 
er Food Control Act, verkündete der Präsident 
ie Ernennung eines Ausschusses, dem die Aufgabe 
estellt war, einen fairen Preis für Weizen vorzu— 
chlagen. Der Ausschuß erstattete dem Präsidenten 
im 30. August 1917 Bericht und empfahl den Satz 
yon 2,20 ß für Nr. J Northern Spring in Chicago 
ils Grundlage für die Bemessung des fairen Preises. 
der Präsident machte diesen Preis sofort bekannt. 
Fine zweite Bekanntmachung, die bald folgte, ging
	        

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The Agricultural Output of England and Wales 1925. Stat. Off., 1927.
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