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Denkschrift über die in der Schweiz, Norwegen, Schweden, Kanada und den Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Maßnahmen zur Preisstabilisierung des Getreides sowie über die dabei gemachten Erfahrungen

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Bibliographic data

fullscreen: Denkschrift über die in der Schweiz, Norwegen, Schweden, Kanada und den Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Maßnahmen zur Preisstabilisierung des Getreides sowie über die dabei gemachten Erfahrungen

Monograph

Identifikator:
1748012967
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-186134
Document type:
Monograph
Title:
Denkschrift über die in der Schweiz, Norwegen, Schweden, Kanada und den Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Maßnahmen zur Preisstabilisierung des Getreides sowie über die dabei gemachten Erfahrungen
Place of publication:
Berlin
Year of publication:
1926
Scope:
82 S.
graph. Darst.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
V. Vereinigte Staaten von Nordamerika
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Denkschrift über die in der Schweiz, Norwegen, Schweden, Kanada und den Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Maßnahmen zur Preisstabilisierung des Getreides sowie über die dabei gemachten Erfahrungen
  • Title page
  • Contents
  • I. Schweiz
  • II. Norwegen
  • III. Schweden
  • IV. Kanada
  • V. Vereinigte Staaten von Nordamerika
  • VI. Literatur-Verzeichnis

Full text

Nr. 2785 
Bedingungen erfüllt sind, so unterstützt es die Be— 
seitigung des Überschusses vom Markt oder die Zu— 
rückhaltüng des Überschusses dadurch, daß es Ver— 
räge abschließt, nach denen das Amt die Tragung 
»twaiger Verluste, Kosten und Spesen, die mit dem 
Aufkauf, der Zurückhaltung und dem Verkauf des 
betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisses oder 
von daraus hergestellten Nahrungsmitteln entstehen, 
auf den Ausgleichsfonds für das betreffende land— 
wirtschaftliche Produkt (equalization fund) über— 
nimmt. Zu diesem Zweck können aus dem Aus— 
gleichsfonds Vorschüßse gegeben werden; etwa erzielte 
Gewinne fließẽen dem Ausgleichsffonds zu. Dem Amt 
ist es weiter gestattet, landwirtschaftlichen Genossen— 
schaften, die sich mit dem Vertrieb von solchen Er— 
zeugnissen befassen, die nicht zu den landwirtschaft— 
ichen Haupterzeugnissen gehoͤren, zu dem Zwecke 
Darlehen zu gewähren, um sie bei der Kontrolle des 
Iberschusses des betreffenden landwirtschaftlichen Er— 
eugnisses zu unterstützen. Zum Zwecke der Finan— 
ierung der geschäftlichen Dispositionen über land— 
virtschaftliche Haupterzeugnisse sieht das Gesetz die 
Erhebung einer Ausgleichsabgabe (equalization fee) 
dor, die je nach der Bestimmung des Board bei der 
ersten Verarbeitung (processing) oder dem ersten 
Verkauf des Produktes zur Erhebung gelangt. Die 
Abgaben fließen dem Ausgleichsfonds des betreffen— 
den landwirtschaftlichen Produktes zu. Die Finan— 
ierung aller geschäftlichen Dispositionen erfolgt zu— 
rächst aus dem durch das Gesetz zur Verfügung ge— 
tellten „revolving fund“. Nach dem ursprünglichen 
ẽntwurf sollten die Vorschüsse aus dem revolving 
und in den ersten zwei Jahren gegeben werden 
lediglich mit der Aussicht auf die Wiederauffüllung 
»es kund aus den Gewinnen, die bei dem finan— 
zierten Geschäft erzielt wurden. Bei später abge— 
chlossenen Geschäften sollte die Wiederauffüllung 
n letzter Linie durch Erhebung der Ausgleichsab— 
gjabe eintreten. In den Ausschußberatungen wurde 
hziese Bestimmung dahin geändert, daß lediglich für 
Baumwolle die Verluste zunächst für zwei Jahre 
aus dem revolving fund bestritten werden und daß 
ür die anderen landwirtschaftlichen Erzeugnisse die 
Wiederauffüllung des revolving fund durch Er— 
jebung von Ausgleichsabgaben sofort Platz greifen 
ollte. Die Höhe des revolving fund war ursprüng— 
lich mit 375 000 000 * vorgesehen und wurde in 
der Ausschußberatung auf 178 000 000 8 herabgefsetzt. 
Davon sollten 75 000 000 83 als nicht wieder ein— 
zubringender Betrag. für die Finanzierung des 
Frnteüberschusses an Baumwolle in den ersten zwei 
Jahren der Geltung des Gesetzes verwendet werden 
üönnen. 
Einer Aufzählung von Tatsachen, aus denen sich 
hie Bedeutung der Landwirtschaft für die allgemeine 
Volkswirtschaft in den Vereinigten Staaten ergibt, 
tellt der Ausschußbericht Berechnungen gegenüber, 
nach welchen das Einkommen der landwirtschaft— 
ichen Bevölkerung im Verhältnis zu dem gesamten 
Nationaleinkommen fortgesetzt zurückgegangen sei. 
Als für die Lage der Landwirtschaft bezeichnend wird 
nuf die Konkursstatistik hingewiesen. Die Zahl der 
donkurse bei Landwirten zeige in der Zeit von 1910 
»is 1924 eine Steigerung von mehr als 1000 v. H. 
Im Gegensatz zu den Konkursen in kaufmännischen 
zetrieben, die in der Zahl ungefähr gleich geblieben 
zien. Es sei unmöglich, es der freien Wirtschaft zu 
berlassen, eine Abhilfe zu finden. Hilfe im Wege 
»er Gesetzgebung sei notwendig. Eingriffe mit Regie— 
ungsgewalt zur Abstellung wirtschaftlicher Not— 
ände seien auch in anderen Fällen schon vielfach er⸗ 
olgt. Zur Förderung der verschiedensten anderen 
Virtschaftszweige seien aus Staatsmitteln bereits 
Milliarden ausgewendet worden. Die Bestimmung 
es Entwurfs, wonach der Präsident ermächtigt sein 
ollte, die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeug— 
issen sowie Verarbeitungsprodukten und Ersatze 
rodukten zu verbieten, wenn die Einfuhr geeignet 
Ȋre, die Verluste, die aus dem Ausgleichsfonds 
u decken sind, zu vergrößern, wurde im Laufe der 
derhandlungen fallen gelassen. 
Dem befürwortenden Bericht des Ausschusses 
ellte die Ausschußminderheit einen die Ablehnung 
mpfehlenden Bericht gegenüber, da nach Auffassung 
er Minderheit der Kommissionsbericht viele der 
pringenden Punkte unrichtig beurteilt, so daß sich 
ie Minderheit zu einer besonderen Darlegung ihres 
ztandpunktes veranlaßt sehe. Der Inhalt dieses 
Zerichtes läßt sich in folgendem zusammenfassen: 
1. Notwendigkeit des Gesetzes 
Unter den Mitgliedern des Ausschusses bestand 
eine Meinungsverschiedenheit darüber, daß die 
merikanische Landwirtschaft sich in einer bedrängten 
age befindet, und daß ein Fortbestehen dieses Zu— 
tandes die gesamte amerikanische Volkswirtschäft 
n Mitleidenschaft ziehen würde. Der Gesetzentwurf 
ut aber vielen der Hauptgrundsätze der bestehenden 
ztaatseinrichtungen Gewalt an, ist offenbar nicht 
erfassungsmäßig und verletzt in so hohem Maße die 
airtschaftlichen Gesetze, die auf die Dauer für jedes 
irtschaftliche Handeln maßgebend sein müssen, daß 
urch die vorgeschlagene Regelung der Not der 
andwirtschaft nicht nur nicht abgeholfen, sondern 
in noch schlimmerer Zustand geschaffen würde. 
2. Allgemeine Kritik der Haugen-Bill 
Der Entwurf sieht ein aus 48 Mitgliedern be— 
chendes Farm Advisory Council, einen Landwirt-— 
haftsrat, der von den landwirtschaftlichen Organi— 
ationen zu wählen ist, und ein Federal Farm Board, 
in Bundes-Landwirtschaftsamt, vor, das nominell 
urch Ernennung seitens des Präsidenten geschaffen 
bird, tatsächlich aber von dem Landwirtschaftsrat 
ewählt wird. Dem Bundes-Landwirtschaftsamt 
ollen durch das Gesetz größere Vollmachten über— 
ragen werden als sie bisher dem Kongreß selbst 
»der irgendeiner anderen Regierungsstelle über— 
ragen worden sind. Nach den Vorschriften des 
ẽntwurfs hat das Amt dafür zu sorgen, daß kein 
iberschuß an landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf 
en Markt gebracht wird, ferner dafür zu sorgen, 
aß die in einer bestimmten Höhe festgesetzten In— 
indspreise aufrechterhalten werden. Zu diesem 
zweck soll das Amt Verträge abschließen können 
owohl mit Genossenschaften, die sich mit dem Handel 
n den betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen 
efassen, als auch mit Personen oder industriellen 
luternehmungen, die solche landwirtschaftlichen Er— 
eugnisse verärbeiten. In diesen Verträgen soll be—
	        

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Kritische Geschichte Der Nationalökonomie Und Des Socialismus. Grieben, 1875.
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