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Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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Bibliographic data

fullscreen: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

Monograph

Identifikator:
1753937256
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-129408
Document type:
Monograph
Author:
Lösener, Bernhard http://d-nb.info/gnd/122898427
Title:
Grundriß des deutschen Zollrechts
Place of publication:
Hamburg, Berlin, Leipzig
Publisher:
Hermes
Year of publication:
1927
Scope:
153 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Das Zollaufkommen und seine rechtlichen Voraussetzungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich
  • Title page

Full text

des Vereins und veranlaßt die Ergänzungswahl für die ausscheiden 
den Vorstandsmitglieder. Die Versammlung nimmt Einsicht von der 
durch den Vorstand vorgeprüften Rechnung, wählt (2) Mitglieder zu 
deren speziellen Prüfung und stellt dieselbe nach Vernehmung und 
Berathung allenfallsiger Revisionsbemerkungen fest. Die ordentliche 
und außerordentliche (Generalversammlung beräth und beschließt über 
alle ihr von dem Vorstand vorgelegten oder von den Vereinsmitgliedern 
eingebrachten Anträge, im letzteren Falle jedoch nur, wenn die Anträge 
14 Tage vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitge 
theilt worden sind. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§. 28. 
Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und einem Mitgliede 
sollen mit Ausschluß des Rechtsweges durch Schiedsrichter, von denen 
der Vorsitzende den einen, das Mitglied den andern und der Orts 
bürgermeister den dritten wählt, endgültig entschieden werden. Unter 
läßt eine der Partheien die Ernennung ihres Schiedsrichters länger 
als 8 Tage nach der an sie ergangenen desfallsigen, glaubhaft nach 
gewiesenen Aufforderung, so wird derselbe ebenfalls durch den Orts 
bürgermeister bestimmt. Ergeben sich dem Vorstande bei der Verwaltung 
Zweifel, welche dies Statut nicht erledigt, so entscheidet derselbe nach 
eigenem Ermessen vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung der 
nächsten Generalversammlung. 
§. 29. 
Im Falle der Vorstand aus dem Gutachten eines approbirten 
Thierarztes und eines Sachverständigen oder sonst die Ueberzeugung 
gewonnen, daß ein dem jetzigen Besitzer zu entschädigendes Thier von 
dem Vorbesitzer nach Vorschrift des Gesetzes vom 3. Mai 1859 
über die Gewährmängel zurückgenommen werden müsse, so ist der 
erstere verpflichtet, den desfallsigen Rechtsstreit unter Mitwirkung eines 
dazu bestimmten Vorstandsmitgliedes gegen den Vorbesitzer zu führen. 
Alle Kosten, welche durch den Prozeß entstehen, trägt die Gesellschaft. 
§. 30. 
Abänderungen der Statuten können nur in einer Generalver 
sammlung, wozu die einzelnen Mitglieder durch den Vorstand unter 
Angabe der projektirten Aenderung speziell eingeladen werden müssen, 
und wenn 2 / 3 der Anwesenden sich dafür erklären, beschlossen werden. 
Außerdem ist die Genehmigung der Königlichen Regierung erforderlich. 
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in der nämlichen Form 
herbeigeführt werden. Ueber den etwaigen Kassenbestand verfügt als 
dann die Versammlung unter der gedachten Genehmigung. 
§. 31. 
Die Gesellschaft steht unter der Aufsicht des Ortsbürgermeisters, 
der zu jeder Zeit von allen Versammlungen, Büchern, Rechnungen
	        

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Regelung Des Arbeitsschutzes Insbesondere Der Arbeitszeit Nach Den Zur Zeit Gültigen Gesetzen Und Verordnungen (Nebst Ausführungsanweisungen) Und Dem Entwurf Des Arbeitsschutzgesetzes (in Der Vom Reichsrat Beschlossenen Fassung). Verlag von Reimar Hobbing, 1928.
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