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Bibliographic data

fullscreen: Der Pommersche Landbund

Monograph

Identifikator:
1768152721
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-148079
Document type:
Monograph
Title:
10 Jahre Wiederaufbau
Place of publication:
Wien
Publisher:
Wirtschaftszeitungs-Verlags-Ges. M.B.H.
Year of publication:
1928
Scope:
664 S.
Ill.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Das Wiener Stadtbild
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskrieg
  • Title page
  • I. Österreich
  • II. Ungarn
  • III. K. u. k. Militärverwaltung in Polen
  • IV. Deutsches Reich
  • V. Kaiserlich Deutsche Zivilverwaltung für Polen links der Weichsel
  • VI. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien
    VI. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien
  • VII. Ottomanisches Reich
  • VIII. Königreich Belgien
  • IX. Frankreich
  • X. Französische Schutz- und Überseegebiete
  • XI. Britisches Reich
  • XII. Britische Kolonial- und Überseegebiete
  • XIII. Rußland
  • XIV. Italien
  • XV. Japan
  • Contents

Full text

105 
Untertanen geleitet oder beaufsichtigt ober ganz oder 
hauptsächlich zum Vorteil oder zugunsten solcher Unter 
tanen betrieben wird, wenn auch diese Gesellschaft 
in den Gebieten Seiner Majestät registriert ist 
und wenn ein Patent auf eine Erfindung erteilt 
wurde, von der in der Anmeldung oder Beschreibung 
erklärt wurde, daß ssie dem Anmelder von einer an 
deren Person mitgeteilt wurde, so soll diese andere 
Person für die Zwecke dieses Gesetzes als die au 
dem Patente berechtigte Person angesehen werden, 
solange nicht das Gegenteil nachgewiesen ist." 
Kurzer Titel. 
2. Dieses Gesetz soll als Patents, Designs and 
Trade Marks Temporary Rules (Amendment) Act, 1914, 
und das Patents, Designs and Trade Marks (Temporary 
Rules) Act, 1914, und dieses Gesetz als das Patents, 
Designs and Trade Marks (Temporary Rules) 
Acts, 1914, zitiert werden, 
Verordnung des Präsidenten deö 
Handelsamtes vom 5. September 1914, 
betreffend Muster. 
Auf Grund der Bestimmungen der Gesetze vom 
Jahre 1914 betreffend zeitweilige Vorschriften über 
Patente, Muster und Marken, erläßt das Handelsamt 
die folgenden Vorschriften: 
1. Das Handelsamt kann auf jedermanns Antrag 
und unter den Bedingungen, die es festzusetzen für an 
gemessen halten wird, zur Gänze oder zum Teile die 
Aufhebung oder die zeitweilige Außerkraftsetzung der 
Registrierung von Mustern, deren Inhaber 'Untertan 
eines mit Seiner Majestät kriegführenden Staates ist, 
oder von durch eine solche Registrierung begründeten 
Rechten verfügen. Bevor es einem solchen Antrag statt 
gibt, kann das Handelsamt verlangen, daß ihm darüber 
Gewißheit verschafft werde: 
a) Daß der Inhaber des Musters Untertan eines 
mit Seiner Majestät kriegführenden Staates ist: 
b) daß der Antragsteller die Absicht hat, die Waren 
oder einige der Waren, für die das Muster registriert 
ist, zu erzeugen oder erzeugen zu lassen: 
c) daß es im allgemeinen Interesse des Inlandes 
oder eines Teiles des Publikums oder einer Industrie 
liegt, daß die Registrierung aufgehoben oder zeitweilig 
außer Kraft gesetzt wird. 
Der übrige Teil des Art. 1 und die Art. 2 und 3 
geben — abgesehen von dem hier durch das Wort 
„Muster" zu ersetzenden Wort „Marke" — den entsprechen 
den Text der zeitweiligen Verordnung des Präsidenten des 
Handelsamtes vom 21. August 1914, betreffend Handels 
marken, wörtlich wieder. 
4. Diese Verordnung ist als zeitweilige Verordnung 
vom Jähre 1914 über die Muster zu bezeichnen und 
tritt mit 8. September 1914 in Kraft. 
Verordnung des Präsidenten des 
H a n d e l s a m t e s vom 7. September 1914, 
betreffend Patente, Marken und Muster. 
In Gemäßheit der Bestimmungen der Gesetze vom 
Jahre 1914, betreffend zeitweilige Vorschriften über 
Patente, Marken und Muster, erläßt das Handelsamt 
folgende Verordnung: 
1. In jeder Angelegenheit, in der das Handelsamt 
kraft der ihm durch die Gesetze vom Jahre 1914, be 
treffend zeitweilige Vorschriften über Patente, Marken 
und Muster, eingeräumten Befugnisse 'und kraft aller 
zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Vorschriften 
eine Verfügung trifft, die dahin geht, ein Patent oder 
die Registrierung eines Musters oder die hiedurch be 
gründeten Rechte ganz oder teilweise aufzuheben oder 
zeitweilig außer Kraft zu setzen, ist das Handelsamt 
befugt, nach feinem Ermessen jeder Person, die nicht 
Untertan eines mit Seiner Majestät kriegführenden 
Staates ist, Lizenzen in Ansehung der Erzeugung, Be 
nutzung, Verwertung oder des Verkaufes der paten 
tierten Erfindung oder des eingetragenen Musters ein 
zuräumen, und zwar entweder für die ganze Dauer des 
Patentes oder der Musterregistrierung oder für eine vom 
Handelsamt festzusetzende Mindestdauer und unter den 
Bedingungen, die das Handelsamt zu bestimmen findet. 
2. Diese Verordnung hat als integrierender Bestand 
teil der zeitweiligen Verordnungen vom 21. August 1914 
über Patente, Muster und Marken und vom 5. Sep 
tember 1914 über Biuster*) zu gelten. 
Durchführungsvorschriften des 
Comptroller-General vom 7. September 
1914 zu Art. 1 der zeitweiligen Verord 
nungen vom Jahre 1914 über Patente, 
Muster und Marken. 
1. Sofort nach Einlangen des Vertrages wird eine 
seiner Ausfertigungen an die vom Patent-, Lizenz-, 
Muster- oder Markeninhaber zur Entgegennahme der 
amtlichen Bescheide innerhalb der Vereinigten König 
reiche namhaft gemachte Person oder au jeden anderen, 
im Register eingetragenen Interessenten an dem Patent, 
der Marke oder dem Muster übersendet. 
2. Der Tag der Verhandlung über den Antrag 
wird bei dessen Einlangen bestimmt und dem Inhaber 
des Patents, Musters usw. oder jedem anderen Inter 
essenten zu Handen des zur Empfangnahme der Bescheide 
im Vereinigten Königreiche Ermächtigten mitgeteilt 
werden. Antrag und Verhandlungstag werden überdies 
in den Amtsblättern für Patente und Marken ver 
öffentlicht werden. Zwischen der Veröffentlichung des 
Antrages im Amtsblatt und dem für die Verhandlung 
festgesetzten Tage müssen mindestens sieben Tage liegen. 
3. Bei der Verhandlung muß der Antragsteller 
Belege vonveisen, die geeignet sind, dem Amte in Bezug 
auf die im Punkt 1 der Verordnung des Präsidenten 
des englischen Handelsamtes vom 21. August 1914 
unter a, b und c angegebenen Umstände Gewißheit zu 
verschaffen und nachweisen, daß er selbst nicht Ange 
höriger eines seindlichen Staates ist. Der Beweis kann 
mündlich sein oder durch schriftliche Versicherung erbracht 
werden. Der Inhaber des Patents, Musters usw. oder 
jeder andere Interessent kann bei der Verhandlung er 
scheinen und gegen den Antrag Widerspruch erheben, 
*) Siehe oben.
	        

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Der Wirtschaftskrieg. Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer, 1915.
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