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Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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Bibliographic data

Object: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Monograph

Identifikator:
1782566376
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-169787
Document type:
Monograph
Author:
Rörig, Fritz http://d-nb.info/gnd/116593113
Title:
Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte
Place of publication:
Breslau
Publisher:
Hirt
Year of publication:
1928
Scope:
284 S.
Kt.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande
  • Title page
  • Contents
  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • England
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Holland
  • Italien
  • Luxemburg
  • Montenegro
  • Norwegen
  • Österreich
  • Bosnien und die Herzegowina
  • Galizien und die Bukowina
  • Ungarn
  • Portugal
  • Rumänien
  • Russland
  • Schweden
  • Schweiz
  • Serbien
  • Türkei
  • Argentinien
  • Brasilien
  • Chile
  • China
  • Egypten
  • Kanada
  • Mexico
  • Nicaragua
  • Uruguay

Full text

HOLLAND 
Inhalt im einzelnen 
4 
Schuldner ausschließlich oder hauptsächlich infolge der gegenwärtigen außer 
gewöhnlichen Umstände zeitweilig nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen 
nachzukommen, dem Ersuchen stattgeben und dem Schuldner eine Frist bis zn 
6 Monaten gewähren. Durch die Gewährung des Ersuchens werden die in dem 
Vertrage bestimmten nachteiligen Folgen aufgehoben, wenn der Schuldner 
alsdann innerhalb der gewährten Frist seinen Verpflichtungen nachkommt. 
Die Rechtsbank verfügt auf die Eingabe, nachdem die Parteien in der 
Ratskammer gehört oder wenigstens aufgerufen sind. 
Auf Ersuchen des Schuldners kann die durch die Rechtsbank gewährte 
Frist ein oder mehrere Male, jedesmal um höchstens 6 Monate, verlängert 
werden. Auf dieses Ersuchen finden die Bestimmungen im ersten und zweiten 
Absatz entsprechende Anwendung. 
Bei Anwendung des Vorstehenden stellt die Rechtsbank solche Be 
dingungen und trifft solche Bestimmungen, als sie im Interesse des 
Gläubigers für nötig erachtet. Auch kann auf Ersuchen des letzteren, nach 
Anhörung oder wenigstens Aufrufung des Schuldners, die Rechtsbank, wenn 
sie dazu Veranlassung findet, die Frist abkürzen. Der Gerichtsschreiber gibt 
dem Schuldner davon unverzüglich Kenntnis. 
Beträgt die im ersten Absatz erwähnte Geldsumme weniger als 
200 Gulden, dann muß die Eingabe an den Kantonrichter gerichtet werden, 
der unter Beachtung der Bestimmungen in diesem Artikel darauf verfügt. 
Artikel 3. 
Wenn Konkurserklärung beantragt oder gefordert wird, kann auf Er 
suchen des Schuldners die Verfügung für eine Frist von höchstens 6 Monaten 
aufgehoben werden, wenn der Richter nach summarischer Prüfung die Über 
zeugung gewinnt, daß der im ersten Absatz des Artikels 1 des Konkursgesetzes 
erwähnte Zustand nur von zeitlicher Art und ausschließlich oder hauptsächlich 
den gegenwärtigen außergewöhnlichen Umständen zuzuschreiben ist. 
Die Frist kann auf Ersuchen des Schuldners ein oder mehrere Male/ 
jedesmal höchstens um 6 Monate, verlängert werden. 
Wenn die Konkurserklärung nach Anwendung des ersten Absatzes aus 
gesprochen wird, wird der Zeitpunkt, an dem die in den Artikeln 43 und 45 
des Konkursgesetzes aufgeführten Fristen beginnen, von dem Tage ab berechnet, 
an dem der Richter seine erste Verfügung auf den Antrag oder auf die 
Forderung nach Konkurserklärung erlassen hat. 
Bei Anwendung des ersten Absatzes stellt der Richter solche Bedingungen 
und trifft solche Bestimmungen, als er im Interesse des Gläubigers für nötig 
erachtet. Auch kann der Richter nach Anhörung oder wenigstens Aufrufung 
des Schuldners, wenn er dazu Veranlassung findet, zu jeder Zeit die Auf 
schiebung der Verfügung widerrufen. Der Gerichisschreiber gibt dem Schuldner 
davon unverzüglich Kenntnis. 
Artikel 4. 
Wenn ein Schuldner mit einem gerichtlichen oder außergerichtlichen 
Rückgriff auf das Ganze oder einen Teil seiner Güter oder Außenstände bedroh
	        

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Moratorien Und Andere Sonderregelungen Des Zahlungsverkehrs Im Auslande. [Liebheit & Thiesen], 1914.
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