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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

Object: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1782566376
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-169787
Document type:
Monograph
Author:
Rörig, Fritz http://d-nb.info/gnd/116593113
Title:
Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte
Place of publication:
Breslau
Publisher:
Hirt
Year of publication:
1928
Scope:
284 S.
Kt.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Der Markt von Lübeck. Topographisch-statistische Untersuchungen zur deutschen Sozial- und Wirtschaftsgeschichte
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Buch. Einleitende Lehren
  • Zweites Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes und das Budget
  • Drittes Buch. Die Staatsausgaben
  • Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
  • Fünftes Buch. Der Staatskredit
  • Sechstes Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes
  • Namenverzeichnis

Full text

A. X. Abschnitt. Das Steuersystem. 265 
Steuern zeigen eine große Annäherung an das Smith sche Schema; 
so ist die Grundsteuer hauptsächlich die Steuer der Grundrente. 
Nach Bastable besteht das Steuersystem aus zwei Gruppen: 
1. primäre Steuern, welche auf die Produktivkräfte gelegt werden; 
hierher gehören die Einkommens- und Vermögenssteuern in ihren 
verschiedenen Abarten, als primäre oder „quasi“primäre Steuern; 
2.sekundäre Steuern, wie Verkehrssteuern, Verzehrungssteuern usw. 
Logischer ist es, die Verschiedenheit der Steuersysteme mit 
Rücksicht auf die Steuerquellen auf folgenden Gedankengang 
zurückzuführen. Steuerquelle kann nur das Vermögen oder das 
Einkommen sein. In der Gegenwart ist es fast ungeteilte An- 
sicht der Theorie und Praxis, daß der Regel nach nur das HEin- 
kommen Steuerquelle sein soll: die eigentliche Vermögenssteuer 
kann hierbei nur eine ergänzende Rolle spielen. Nach der ver- 
schiedenen Feststellung der Steuerquelle werden nun verschiedene 
Gruppen zu unterscheiden sein. Das Einkommen kann in seiner 
Entstehung aufgesucht werden, nämlich beim Erwerb, in seiner 
Existenz, endlich bei der Benutzung. Demgemäß unter- 
scheiden wir die Steuern als Erwerbs-, als Einkommens- 
resp. Vermögens- und als Verzehrungssteuern. Die Er- 
werbssteuern sind wieder verschieden. Der Staat legt die Steuer 
auf das Subjekt des Erwerbes, auf das Objekt des Erwerbes, auf 
einzelne Momente oder Hilfsmittel des Erwerbes: hieraus entstehen 
die Personal-, Real- und Verkehrssteuern. Die Realsteuern 
sind wieder, je nachdem die Steuer nach dem Wert oder dem Er- 
trag des Steuerobjektes bemessen wird, Wert- oder Ertrags- 
steuern. Nach seiner Herausarbeitung wird das Einkommen als 
Einkommens- oder Vermögenssteuer in Anspruch ge- 
nommen. Neben den die Besteuerung des Einkommens bezweckenden 
Steuern hat die Vermögenssteuer folgende Berechtigung: 1. sofern 
das Einkommen teilweise dem Verbrauche der Steuer entzogen wird, 
bietet die Verzehrungssteuer keinen genügenden Grund zur Er- 
forschung und Besteuerung des gesamten Einkommens, nachdem 
nicht das ganze Einkommen zur Konsumtion verwendet wird, sondern 
ein Teil der Vermögensbildung dient; 2. durch die Vermögenssteuer 
wird die stärkere Besteuerung des aus Vermögen stammenden Ein- 
kommens (fundiertes Einkommen) erzielt; 3. durch die Vermögens- 
steuer werden auch jene Vermögen erreicht, welche nicht zur Er- 
zielung von Einkommen verwendet werden, sondern unmittelbar dem 
Verbrauch, dem Genuß dienen oder überhaupt nicht benutzt werden 
(Bildersammlungen, unbebaute Gründe); 4. die dem Erwerb ge- 
widmeten, aber kein Einkommen bietenden Vermögen müssen gleich-
	        

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Finanzwissenschaft. G. Fischer, 1927.
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