Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

Monograph

Identifikator:
1784950556
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-170296
Document type:
Monograph
Author:
Syrup, Friedrich http://d-nb.info/gnd/130044288
Title:
Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Reimar Hobbing
Year of publication:
1928
Scope:
224 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Teil C. Die übrigen (außerhalb des Rahmens der Arbeitszeitverordnung und der Gewerbeordnung) ergangenen Gesetze und Verordnungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)
  • Title page
  • Contents
  • Teil A. Die Verordnung über die Arbeitszeit und ihre Nebenverordnungen
  • Teil B. Die Arbeitsschutzbestimmungen der Gewerbeordnung und ihrer Nebenverordnungen
  • Teil C. Die übrigen (außerhalb des Rahmens der Arbeitszeitverordnung und der Gewerbeordnung) ergangenen Gesetze und Verordnungen
  • Teil D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
  • Teil E. Washingtoner Übereinkommen über die Arbeitszeit

Full text

124 
OI. Kinderschutzgesetz 
mungen zulässige Beschäftigung, sofern dabei erhebliche 
Mißstände zutage getreten sind, auf Antrag oder nach An⸗ 
hörung der Schulaufsichtsbehörde für einzelne Kinder ein— 
schränken oder untersagen sowie, wenn für das Kind eine 
Arbeitskarte erteilt ist (S 11), diese entziehen und die Er— 
teilung einer neuen Arbeitskarte verweigern. 
Die zuständigen Polizeibehörden sind ferner befugt, 
zur Beseitigung erheblicher. die Sittlichkeit gefährdender 
Mißstände im Wege der Verfügung für einzelne Gast⸗ oder 
Schankwirtschaften die Beschäftigung von Kindern weiter 
einzuschränken oder zu uniersagen. 
Aufsicht. 
8.21. Insoweit nicht durch Bundesratsbeschluß oder 
durch die Landesregierung die Aufsicht anderweiti geregelt 
ist, finden die Bestimmungen des 8 139 der Gewerbe⸗ 
ordnung Anwendung. 
In Privatwohnungen, in denen ausschließlich eigene 
Kinder beschäftigt werden, dürfen Revisionen während der 
Nachtzeit nur stattfinden, wenn Tatsachen vorliegen, welche 
den Mvecht der Nachtbeschäftigung dieser Kinder be— 
gründen. 
Zuständige Behörden. 
8 22. Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter 
der Bezeichnung: höhere Verwaltungsbehörde, untere Ver— 
waltungsbehörde. Schulaufsichtsbehörde. Gemeindebehörde, 
Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde zu verstehen sind, wird 
von der Zentralbehörde des Bundesstaates bekanntgemacht. 
V. Strafbestimmungen. 
828. Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark wird 
bestraft, wer den 88 4 bis 8 zuwiderhandelt. 
Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann 
auf Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten erkannt werden. 
Der 8 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet An—⸗ 
wendung. 
824. Mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark wird 
bestraft: 
1. 
wer dem 8 9 zuwider Kindern an Sonn⸗ und 
Festtagen Beschaftigung gibt;
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Regelung Des Arbeitsschutzes Insbesondere Der Arbeitszeit Nach Den Zur Zeit Gültigen Gesetzen Und Verordnungen (Nebst Ausführungsanweisungen) Und Dem Entwurf Des Arbeitsschutzgesetzes (in Der Vom Reichsrat Beschlossenen Fassung). Verlag von Reimar Hobbing, 1928.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.