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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
III. Kapitel. Das Streben
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

746 
Ill. Kapitel. 
und gegen deren „Wollen“ „entführt“. Ist das in der Gewaltwirkung 
veränderte Einzelwesen eine Seele, so kann es sich wieder entweder 
a) um die Seele jemandes handeln, der nicht der „Zu-Vergewaltigende“ 
ist. oder b) um die Seele des „Zu-Vergewaltigenden“. Im Falle a) 
sprechen wir von „drittseelischer Gewalt“, im Falle b) sprechen wir 
von „anderseelischer Gewalt“ Ein Fall von „drittseelischer Ge- 
walt“ liegt vor, wenn A gegen „Wollen“ des B dem C eine besondere 
Mitteilung macht. Ein Fall von „anderseelischer Gewalt“ liegt vor, 
wenn A dem B eine Mitteilung macht, welche B sich „verbeten“ hat. 
Nur im Falle der „anderseelischen Gewalt“ ist das „in der Gewaltwirkung 
veränderte Einzelwesen“ auch die „vergewaltigte Seele“, während in 
allen anderen Fällen, also auch im Falle „anderleiblicher Gewalt“, das 
„in der Gewaltwirkung veränderte Einzelwesen“ von dem „vergewal- 
tigten Einzelwesen“, das überhaupt nur eine Seele sein kann, ver- 
schieden ist. Im Falle der „anderseelischen Gewalt“ sprechen wir daher 
auch von einer „die vergewaltigte Seele verändernden Ge- 
walt“, in allen anderen Fällen von einer „die vergewaltigte Seele 
nicht verändernden Gewalt“ Wir können ferner die „Gewalt 
gegen eine Seele“ von der „Gewalt gegen mehrere Seelen“ 
unterscheiden, in welch letzterem Falle ein Gewalt-Streben vorlag, in 
welchem die zu erzielende Wirkung als von mehreren anderen Seelen 
emotional ungünstig vorgestellt wahr gedacht wurde. Da das Wort 
‚Gewalt“ eine besondere Wirkung in zweifacher Erfüllungsbezie- 
hung kennzeichnet, also ein Beziehungswort ist, gibt es keine „Ge- 
walt an sich“, sondern nur in Beziehung zu einem „nach Gewalt 
Strebenden“ und seinem „emotionalen Gegner“. Eine und dieselbe 
Wirkung, d. h. besondere Wirkungen, denen dieselben identischen 
Allgemeinen zugehören, können deshalb bald „Gewalt“, bald „Nicht- 
Gewalt“ sein. 
Weil ferner „Gewalt“ stets nur eine Wirkung ist, die in Erfüllungs- 
beziehung zu besonderem Streben einer Seele und zu besonderem emo- 
tional ungünstigen Seelenaugenblicke einer anderen Seele steht, hat in 
Redensarten wie „Sich selbst Gewalt antun“ das Wort „Gewalt“ ledig- 
lich einen bildlichen Sinn. Denn jener, der Etwas tut, also seinem 
Leibe Veränderung wirkt, tut es stets „auf Grund eigenen Wollens“, 
aicht aber „gegen eigenes Wollen“. Das „Sich selbst Gewalt antun“ 
meint lediglich, daß jemand Etwas tut auf Grund eines Wollens, dessen 
Mittel von ihm ungünstig emotional gedacht wurden, was aber eben 
im Augenblicke des Wollens nicht mehr der Fall ist, da nunmehr jene 
Mittel als Mittel zu einem Lustgewinn gedacht sind, wenn sie auch, was 
im Wollen oft der Fall ist, für sich selbst als wirkende Bedingungen 
für Unlustgewinn gewußt sind. Wer „sich selbst Gewalt antut“, dem 
ist also diese sogenannte „Gewaltwirkung“ nicht mehr emotional un-
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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