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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VI. Die Macht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Die Macht: 
355 
meinen: „Ich will Etwas tun“, wohl aber meint er stets auch: „Ein 
Anderer will, daß ich Etwas tue“. „Sollen“ ist also kein „Wollen“, 
überhaupt kein „Seelisches“, ein Urteil: „Ich soll Etwas tun“ ist nicht 
etwa ein Einheitsurteil, dessen logisches Subjekt „Ich“, dessen logisches 
Prädikat „Sollen“ wäre, sondern ein Beziehungsurteil, 
Da nun aber das Wort „Sollen“ ein Beziehungswort ist, mit 
welchem eine besondere Lage bezeichnet wird, welche a) durch einen 
Anspruch begründet wurde und b) die Gesamtheit jener Allgemeinen 
enthält, welche als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen, 
daß durch besonderes Verhalten besonderen Menschens der ihn betreffende 
Interessengesamtzustand verschlechtert wird, hat sich der Sinn des 
Wortes „Sollen“ in uneigentlichem Gebrauche in zweifacher Richtung 
erweitert, Erstens nämlich wird das Wort „Sollen“ im Sinne „Bean- 
Sprucht worden sein“ verwendet, so daß auch jedes „Beanspruchte“ als 
„Gesolltes“ bezeichnet wird, welche Sinnerweiterung sich daher schreibt, 
daß man überhaupt um das Gegebene „Anspruch“ nur unklar weiß, 
insbesondere „Anspruch als wirkende Bedingung für Anspruch- 
erfüllung“ und „Anspruch als wirkende Bedingung für Soll- 
begründung“ verwechselt. Der Sprachgebrauch macht aber bei der 
Sinnerweiterung „Sollen = Beansprucht worden sein“ nicht Halt, 
sondern erweitert den Sinn des Wortes „Sollen“ noch weiter, so daß 
das Wort „Sollen“ auch noch den Sinn „Günstig emotional ge- 
dacht worden sein“ und „Geworben worden sein“ annimmt. So 
Sagt man etwa „Nach seinem Wunsche sollte es jetzt regnen“ oder: 
„Er will, daß der Kasten nicht mehr hier stehen soll“, und man sagt 
ferner: „A soll schon in Berlin sein!“ oder „Das soll ich glauben?“ 
Mit der Rede „A soll schon in Berlin sein!“ wird gemeint: „Jemand 
hat mir gegenüber behauptet, daß A. schon in Berlin ist“, „Jemand hat 
um meinen Glauben daran, daß A. schon in Berlin ist, geworben“, 
und mit der Frage „Das soll ich glauben?“ wird gemeint: „Solchen 
Glauben muten Sie mir zu?“, „Um solchen Glauben werben Sie?“. Die 
Verwendung des Wortes „Sollen“ zur Bezeichnung des Sachverhaltes, 
daß jemand um eines Anderen besonderen Glauben geworben hat, 
hat offenbar denselben Grund, wie die Verwendung des Wortes „Geltung“ 
zur Bezeichnung des Sachverhaltes, daß jemandem durch eines Anderen 
Glauben-Werbung ein besonderer Glaube zugehörig geworden ist, 
nämlich den Grund, daß man „Glauben“ als ein „Verhalten“ ansieht, 
Somit „Glauben-Werbung“ mit „Verhalten-Werbung“ („Anspruch“) ver- 
Wechselt, Zweitens aber wird das Wort „Sollen“ zur Bezeichnung 
jeder Lage verwendet, welche die Gesamtheit jener Allgemeinen 
enthält, welche als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht 
kommen, daß durch jemandes Verhalten der ihn betreffende Interessen- 
Sesamtzustand verschlechtert wird, also auch zur Bezeichnung einer 
Sander, Allg. Gesellschaftslehre. 238
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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