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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft. r 21 
lichen“ das „Ermöglichen“, unterscheidet sich vom „Entwirklichen“ das 
„Entmöglichen“. „Etwas entmöglichen“ ist: „wirkende Bedingung 
dafür sein, daß ein Einzelwesen ein Allgemeines verliert, welches 
als grundlegende Bedingung für eine besondere Wirkung in Betracht 
kommt“. In jedem „Entmöglichen“ stehen zwei Wirkungen in Frage, 
nämlich die „Entmöglichungs-Wirkung“ und die „entmöglichte 
Wirkung“. „Veranlassen“ oder „Herbeiführen“ einer Wirkung 
ist jedes Wirken, in dessen Wirkung — der „Veranlassungs-Wir- 
kung“ — ein besonderes Einzelwesen ein Allgemeines als „Anlaß“ 
einer weiteren Wirkung — der „veranlaßten Wirkung“ — ge- 
winnt, d. h. ein Allgemeines, das entweder die wirkende Bedingung 
für jene weitere Wirkung abgibt, weil das als grundlegende Bedingung 
für jene weitere Wirkung in Betracht kommende Allgemeine schon in 
der Welt vorhanden ist, oder die grundlegende Bedingung für jene 
weitere Wirkung abgibt, weil das als wirkende Bedingung jener wei- 
teren Wirkung in Betracht kommende Allgemeine schon in der Welt 
vorhanden ist. Hingegen ist „bedingendes Wirken“ jedes Wirken, 
in dessen Wirkung — der „Bedingungs-Wirkung“ — ein be- 
sonderes Einzelwesen ein Allgemeines gewinnt, das als wirkende oder 
grundlegende Bedingung für eine weitere Wirkung bloß'in Betracht 
kommt, weil im Zeitpunkte der ersteren Wirkung das als grundlegende 
oder als wirkende Bedingung für jene weitere Wirkung in Betracht 
kommende Allgemeine in der Welt noch nicht vorhanden ist. „Ver- 
hindern“ einer Wirkung ist jedes Wirken, in dessen Wirkung — der 
„Verhinderungs-Wirkun g“ — ein besonderes Einzelwesen ein All- 
gemeines als „Hindernis“ einer weiteren Wirkung — der „verhin- 
derten Wirkung“ — gewinnt, d. h. ein Allgemeines, welches jene 
weitere Wirkung ausschließt. Jedes Allgemeine, welches in Zuge- 
hörigkeit zu besonderen Einzelwesen besondere Wirkung ausschließt, 
nennen wir eine „Wider-Bedingung“ (ein „Hindernis“) jener Wir- 
kung. Als „Verhinderungs-Bedingun g“ bezeichnen wir hingegen 
jedes besonderem Einzelwesen zugehörige Allgemeine, welches die wir- 
kende oder grundlegende Bedingung in einem „Verhindern“ besonderer 
Wirkung abgibt. Jedes „Verhindern“ einer besonderen Wirkung ist 
entweder ein „Entwirklichen einer für jene Wirkung in Be- 
tracht kommenden wirkenden Bedingung“ oder ein „Ent- 
wirklichen einer für jene Wirkung in Betracht kommen- 
den grundlegenden Bedingung“. „Gegenwirken“ ist jedes 
Wirken, in welchem sich ein Hindernis für das weitere „Abrollen“ einer 
bereits begonnenen Verkettung von Wirkenseinheiten ergibt. „Gegen- 
Wirken“ ist ein besonderes „Verhindern“. „Erhalten“ ist jedes Wirken, 
durch welches die Entwirklichung eines besonderen Einzelwesen-Zu- 
standes — des ‚Erhaltenen“ — verhindert wird. „Erhalt-Bedin-
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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