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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 443 
gegen den strafbar Handelnden in Betracht kommt, wenngleich selbstver- 
ständlich jene Erfahrung dem Staatsanwalte auch durch besondere Be- 
hauptung („Anzeige“) eines Dritten zu Teil werden kann, wobei es aber 
für die Herbeiführung der Bestrafung gleichgültig ist, ob der Dritte 
etwa noch überdies jene ungünstige Zurechnung „beantragt“ hat. So- 
wohl aber „Forderungen aus gleich gerichtetem Gebote“ als auch „For- 
derungen aus ungleich gerichteten Gebote“ können entweder „Forde- 
rungen mit Klage-Drohung“ oder „Forderungen mit Anzeige-Drohung“ 
sein. So ist z. B. auf Grund moderner Rechtsgesetze die Forderung des 
Käufers gegen den Verkäufer auf Übergabe der Ware eine „Forde- 
rung aus gleich gerichtetem Gebote mit Klage-Drohung“‘, hingegen etwa 
die Forderung des A an den B: „Wenn Sie mich wegen dieser Sache 
anzeigen, zeige ich an, daß Sie gestohlen haben!‘ eine „Forderung 
aus ungleich gerichtetem Gebote mit Anzeige-Drohung“, da das an 
den Forderungsadressaten gerichtete Gebot nicht darauf zielt, daß B 
jene Anzeige, deren Unterlassung Avon ihm fordert, unterlasse, Ein 
Beispiel für eine „Forderung aus ungleich gerichtetem Gebote mit 
Klage-Drohung“‘ liegt hingegen vor, wenn etwa A zu B sagt: „Wenn 
Sie mich wegen dieser Sache anzeigen, klage ich Sie auf Bezahlung 
des Kaufpreises für die gelieferten Waren!‘ Ein Beispiel für eine 
„Forderung aus gleich gerichtetem Gebote mit Anzeige-Drohung‘“ würde 
vorliegen, wenn C dem B, ohne auf Befugnis- Verleihung an den A zu 
zielen, befohlen hätte, dem A über dessen Anspruch eine bestimmte 
Sache zu übergeben und A nun zu B sagen würde: „Geben Sie mir 
das, sonst zeige ich Sie an!“ 
Jenen Verhalten-Seelenaugenblick, in welchem jemand einen an 
ihn gerichteten Befehl erfüllt, nennen wir insbesondere eine „Gehor- 
samkeit“, hingegen jenen Verhalten-Seelenaugenblick, in welchem 
jemand eine an ihn gerichtete Forderung erfüllt, insbesondere eine 
„Fügsamkeit‘. Eine „Geboterfüllungs-Gesellschaft“ ist also entweder 
eine „‚Gehorsamkeits-Gesellschaft‘“ oder eine „Fügsamkeits- 
Gesellschaft“. Jede ‚„Geboterfüllungs-Gesellschaft‘“ überhaupt wird 
„Herrschaft“ genannt. Zur Darlegung des Gegebenen „Herrschaft“ 
müssen wir uns aber zunächst überhaupt den Unterschied zwischen 
„Antragannahme-Gesellschaften“ und ‚„Ansprucherfüllungs-Gesellschaf- 
ten“ klar machen. Indem man insbesondere als Beispiel der ‚„Antrag- 
annahme-Gesellschaften“ den „Vertrag‘‘ heranzieht, stellt man die ‚for- 
mal freien Verträge‘ der „Herrschaft“ gegenüber. Diese Gegenüber- 
stellung ist aber zunächst deshalb zu vermeiden, weil es, wie sich aus 
Schon früher Gesagtem ergibt, auch zahlreiche Antragannahme-Gesell- 
schaften gibt, die nicht „Verträge“ darstellen. Abgesehen von diesem 
Umstande frägt es sich ferner, was grundsätzlich mit dem Gegensatze 
von „Freiheit“ und ‚„Gebundenheit“ hinsichtlich der verschiedenen Ge-
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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