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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 457 
lungen ganz unbekannt sind. Liegen also in allen jenen Fällen weder 
„Verhalten-Werbung-Seelenaugenblicke‘‘ noch ‚Verhalten -Werbung- 
Übermittlungs-Seelenaugenblicke‘“ des Staatsanwaltes (Richters, Rechts- 
anwaltes, Vorgesetzten usw.) vor, so liegen doch besondere gleich- 
artige Verhalten-Seelenaugenblicke vor, in welchen auf besondere eigene 
Behauptung gezielt wird, die wir „Weisung‘ nennen. Das Wort 
„Weisung“ steht in ziemlich häufigem Gebrauche, insbesondere wird 
aber von ‚„‚Weisungen‘‘ eines „dienstlich Vorgesetzten‘‘ an den ‚‚dienst- 
lich Untergeordneten‘“ gesprochen, in welchen Fällen aber auch das 
Wort „Dienstbefehl‘‘ gebräuchlich ist, weil eben das Wesen des Ge- 
gebenen „Weisung“ nicht klar gewußt ist. Um das sehr wichtige Ge- 
gebene ‚, Weisung“ zu bestimmen, nehmen wir zunächst ein einfaches 
Beispiel, nämlich den Fall, daß A dem C den Befehl gibt, den Garten 
des A nach den „Weisungen‘ des B zu pflegen, wobei etwa B als 
„Gärtner“, C als „Gärtnergehilfe‘ des A angestellt ist. In solchem 
Falle liegt ein an den C gerichtetes „Bereitwilligkeits-Gebot‘“ vor, mit 
welchem A darauf zielt, daß dem C die Bereitwilligkeit dafür zugehörig 
wird, über Erfahrung besonderer Behauptung des B besondere Hand- 
lungen vorzunehmen. In solchem Gebote nimmt aber A Bezug auf 
besonderes Gebot, welches er an den B gerichtet hat, nämlich auf 
sein Gebot an den B, den C auf die ‚Gartenpflege‘ bezügliche Wei- 
sungen zu erteilen. Einen Anspruch, in welchem jemand von einem 
Anderen beansprucht, einem Dritten besondere Weisungen zu erteilen, 
nennen wir einen „Anspruch auf an Dritten zu richtende 
Weisung“, hingegen nennen wir den Anspruch jenes, der von einem 
Anderen beansprucht hat, einem Dritten besondere Weisungen zu er- 
teilen, an den Dritten, sich gemäß den Weisungen des Anderen zu 
verhalten, einen „Anspruch auf durch Dritt-Weisung bedingtes 
Verhalten“. In einem „Anspruche auf an Dritten zu richtende Wei- 
sung“ wird nun vom Adressaten stets beansprucht, daß er gegenüber 
einem Dritten besondere Urteile fälle, daß er also — wie schon das 
Wort „Weisung“ verrät — jenen Dritten in besonderer Hinsicht wissend, 
ihm besonderes Wissen zugehörig mache, nämlich Wissen darum, was 
in besonderem Falle sein auf Grund des an ihn gerichteten Anspruches 
„Gesolltes‘‘ ist. Keineswegs aber wird in einem „Anspruche auf an 
Dritten zu richtende Weisung‘ vom Adressaten beansprucht, daß er 
um besonderes Verhalten des Dritten werbe, daß er ihm gegenüber 
Ansprüche erhebe oder ihm besondere Anträge stelle. Erstens 
nämlich hat der Erheber eines „Anspruches auf an Dritten zu richtende 
Weisung“ gar kein Interesse daran, daß der Adressat um besonderes 
Verhalten des Dritten wirbt, da er ohnehin bereits in seinem an den 
Dritten gerichteten Anspruche darauf gezielt hat, dem Dritten die Bereit- 
willigkeit dafür zugehörig zu machen, daß er bei Erfahrung besonderer
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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