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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

:78 
VIII. Kapitel, . 
kraft Wertung‘ genannt, da solches Verhalten Gewußtes eines Ver- 
halten-Seelenaugenblickes ist, für welchen eine Überzeugung, daß jenes 
eigene Verhalten für einen Anderen wertvoll ist, eine grundlegende 
Bedingung abgibt, wenngleich in solchem Verhalten-Seelenaugenblicke 
die Verbesserung des einen Anderen betreffenden Interessengesamt- 
zustandes oder die Vermeidung der Verschlechterung des einen An- 
deren betreffenden Interessengesamtzustandes keineswegs emotional 
günstig gedacht sein muß. „Verhalten im Interesse eines An- 
deren‘ nennen wir daher jedes Verhalten jemandes, welches Gewußtes 
eines Verhalten-Seelenaugenblickes ist, für welchen eine Überzeugung 
(ein Gedanke), daß solches Verhalten für einen Anderen von Wert ist, 
eine grundlegende Bedingung abgegeben hat, eines Verhalten-Seelen- 
augenblickes also, in welchem auch das eigene gegenwärtige „Begehren“ 
oder „Besorgen‘“ als durch solche eigene Überzeugung grundlegend 
bedingt gewußt ist. Hingegen nennen wir „Verhalten im Interesse 
eines Anderen“ nicht solches Verhalten, welches Gewußtes eines Ver- 
halten-Seelenaugenblickes ist, in welchem das eigene gegenwärtige 
Verhalten zwar als Wert für einen Anderen gewußt ist, dieses Wissen 
aber nicht als grundlegende Bedingung für das gegenwärtige eigene 
„Begehren“ oder „Besorgen‘“ gewußt ist, und nicht solches Verhalten, 
welches ohne Wissen des „Sich Verhaltenden‘‘ für einen Anderen von 
Wert ist. Wie sich aus dem Gesagten ergibt, sind das „Verhalten 
im Namen eines Anderen“ und das „Verhalten im Interesse 
eines Anderen‘ verschiedene Gegebene. Wahrend nämlich das „Ver- 
halten im Namen eines Anderen“ stets nur ein Handeln, und zwar 
wieder nur ein besonderes Behaupten, nämlich ein „Ander-Ver- 
halten-Werbung-Übermitteln‘‘ oder ein ‚„„Ander-Verhalten-Werbung- 
Ausfüllen‘ sein kann, kann Verhalten jeder Art ein „Verhalten im 
Interesse eines Anderen‘‘ sein. Ein besonderes „Verhalten im Namen 
eines Anderen‘, nämlich das „Weisen kraft Wertung‘, können wir 
aber auch „Verhalten im Interesse eines Anderen‘ nennen, weil für 
solchen Verhalten-Seelenaugenblick besonderer Seele ihre Überzeugung, 
daß solches eigenes Verhalten — als Bedingung für besonderes Ver- 
halten des Weisungempfängers — für einen Anderen von Wert ist, 
eine Bedingung abgegeben hat. Allerdings unterscheidet sich aber, wie 
wir bereits bemerkt haben, jenes „Verhalten im Interesse eines An- 
deren‘“, welches ein „Weisen kraft Werten‘ ist, von anderem „Ver- 
halten im Interesse eines Anderen‘‘ dadurch, daß jener, der kraft Werten 
Weisungen gibt, nicht wesentlich die Verbesserung des einen Anderen 
betreffenden Interessengesamtzustandes emotional günstig bzw. die Ver- 
schlechterung des einen Anderen betreffenden Interessengesamtzustandes 
emotional ungünstig denkt. Wenn wir das „Weisen kraft Werten‘ auch 
als „Verhalten im Interesse eines Anderen“ bezeichnen, folgen wir
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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