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Kartelle

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Bibliographic data

fullscreen: Kartelle

Monograph

Identifikator:
1831288826
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-230774
Document type:
Monograph
Author:
Passow, Richard http://d-nb.info/gnd/116052732
Title:
Kartelle
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
176 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Der Kartellgriff
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Kartelle
  • Title page
  • Contents
  • I. Der Kartellgriff
  • II. Über Geschichte und Anwendungsgebiet der Anbieterkartelle

Full text

beschränkenden Abmachungen die Tendenz haben, sich zu wieder- 
holen und zu dauernden Einrichtungen zu werden, wird die Kartell- 
gesetzgebung auch solche einmaligen Verabredungen regelmäßig 
der gleichen rechtlichen Behandlung unterwerfen wie die dauernden 
Kartelle. Die deutsche Kartellverordnung, die sowohl im 8 ı wie 
im 8 ıo neben den Kartellen auch „ähnliche“ Erscheinungen er- 
wähnt, erstreckt sich zweifellos auch auf diese, den Kartellen ähn- 
lichen verwandten Erscheinungen. 
Regelmäßig werden, wenigstens in der Gegenwart, für die 
Durchführung der. Kartellzwecke besondere Verbände gebildet, 
die sich ausschließlich oder doch ganz überwiegend dieser Aufgabe 
widmen. Es kann aber natürlich auch sein, daß ein Kartell neben 
den eigentlichen Kartellfunktionen noch weitere, nicht kartellmäßige 
übernimmt. Ebenso kommt es vor, daß Verbände, die in erster 
Linie andere Zwecke verfolgen (Verbände zur Wahrung der allge- 
meinen wirtschaftspolitischen Interessen eines Gewerbezweiges, Arbeit- 
geberverbände, Innungen) nebenher auch noch die Funktion eines 
Kartells mitübernehmen. Vielfach sind die allgemeinen wirtschaft- 
lichen Verbände der Ausgangspunkt für Kartellierungsbestrebungen‘). 
Es kommt deshalb, insbesondere in den Anfängen der Kartell- 
bildung, häufig vor, daß solche allgemeinen Verbände zugleich auch 
Kartellzwecke mit in ihren Aufgabenkreis einbeziehen. Wenn sich 
die Kartellierung dann weiter festigt, ist aber eine Verselbständigung 
des Kartells üblich. 
2. Für den Begriff des Kartells ist es wesentlich, daß die darin 
zusammengeschlossenen Konkurrenten selbständig bleiben, und 
zwar müssen sie nicht nur ihre rechtliche Selbständigkeit behalten. 
') Vgl. dazu Tschierschky,‚, Die wirtschaftlichen Vereine als Fundament 
der Kartellbildung, Kartell-Rundschau 1904, S. 734 ff. Welch große Bedeutung der 
Verein für die bergbaulichen Interessen im Oberbergamtsbezirk Dortmund für die 
Entstehung des Rheinisch-Westfälischen Kohlensyndikats gehabt hat, ergibt sich aus 
den bei Passow, Kartelle des Bergbaues, Leipzig 1911, S. ı ff. zusammengestellten 
Berichten. Wie sich diese Entwicklung immer wieder von neuem vollzieht, zeigt folgende 
Stelle aus dem Jahresbericht 1929 der Gesamtvereinigung der Weiß- und Schwarzblech 
verarbeitenden Industrien e. V., S. 7: „Die krisenhaften Verhältnisse im vergangenen 
Jahr haben bei den einzelnen Industrien den Wunsch, sich zum Zwecke der Hebung 
des betreffenden Industriezweiges fachlich enger zusammenzuschließen, lebhafter als 
je werden lassen. Innerhalb der Gesamtvereinigung haben sich solche Gruppen ge- 
bildet, die in einen mehr oder weniger lebhaften Austausch über die Verbesserung der 
Fabrikations- und Verkaufsbedingungen ihres Industriezweiges eingetreten sind. Der 
Grad der Bindungen, welche die einzelnen Gruppen eingegangen sind, schwankt zwischen 
der losen Tuchfühlung in einem Wirtschaftsfachverband und Organisationsformen, die 
Produktion und Verkauf gemeinsam regeln.‘
	        

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Kartelle. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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