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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

16 
II. Zivilrecht. 
B.G. B. liegt, obschon ein solcher allgemeiner Satz nicht darin enthalten ist, unzweifelhaft 
dasselbe Prinzip zu Grunde. 
Trotz Anerkennung des Prinzips können aber Ausnahmen für einzelne Rechte vor⸗ 
kommen, und hier und da macht sich gerade in neuester Zeit wieder stärker die Tendenz 
geltend, Ausländer von gewissen Rechten auszuschließen, z. B. von dem Besitze von 
Grundeigentum. Auf dem Gebiete des Urheberrechtes, des Patentrechtes u. s. w. (der 
sogenannten immateriellen Rechte) genießen häufig Ausländer nicht die volle Rechtsfähigkeit 
der Inländer. 
Auch ausländische juristische Personen, d. h. solche, die im Auslande 
ihren Sitz haben, sind als rechtsfähige Subjekte bei uns anzuerkennen, wenn ihre Kon⸗ 
fütuierung oder ihr Bestehen nach dem am Orte ihres Sitzes geltenden Gesetzen rechts⸗ 
zültig ist. Es kann indes fraglich sein, wie weit die Rechtsfähigkeit reicht; jedenfalls 
so weit, daß die juristischen Personen das Recht haben, vor den Gerichten eines jeden 
Staates ihre Rechte zu verfolgen und zu verteidigen, und daß sie durch Briefe, Tele— 
gramm oder mittels Telephons von dem Lande aus, in welchem sie ihren Sitz haben, 
it Personen, die sich in anderen Ländern aufhalten, Verträge schließen können. In⸗ 
wieweit juristische Personen im Auslande z. B. Grundeigentum erwerben, Gewerbe be— 
reiben oder inländische letztwillige Zuwendungen und Schenkungen rechtsgültig annehmen 
tönnen, ist nicht allgemein bestimmbar. Daraus, daß inländische juristische Personen 
gleichen Charakters solche Rechtsbefugnisse haben, folgt nicht unbedingt das Gleiche für 
— D0—— juristische Personen nie eine um— 
fassendere Rechtsfähigkeit beanspruchen können als inländische Personen gleichen Charakters 
(wobei übrigens der für die Beurteilung der Rechtsfähigkeit überhaupt zur Anwendung 
kommende Satz — vgl. unten 8 16 — zu berücksichtigen ist). 
Nach E.G. Art. 87. 88 B. G. B. ist die Frage, inwieweit und unter welchen Voraus⸗ 
setzungen Ausländer und ausländische juristische Personen im Deutschen Reiche Grund— 
eigentum erwerben können, im allgemeinen der Gesetzgebung der einzelnen Staaten über— 
lassen. Jedoch besteht eine erhebliche Anzahl von internationalen Verträgen. des Reiches, 
nach denen den Angehörigen der betreffenden Vertragsstaaten die Fähigkeit zum Erwerb 
hon Grundeigentum gewaͤhrt wird. Diese Vertraasbestimmungen gehen selbstverständlich 
den Gesetzen der Einzelstaaten vor. 
Das E.G. zum B. G.B. hat im Art. 10 nur eine Vorschrift über einem fremden 
Staate angehörende Vereine. Da inländische Vereine nicht ohne weiteres als voll⸗ 
ommen rechtsfähig gelten, mochte man die Rechtsfähigkeit auch ausländischen Vereinen nicht 
unmittelbar durch Gesetz erteilen; die Rechtsfähigkeit eines ausländischen Vereines muß 
daher, um in Gemäßheit des an ihrem Sitze geltenden Rechtes auch im Deutschen Reiche 
wirksam zu sein, erst vom Bundesrate anerkannt sein. Auch kann nach dem B.G. B. 
Z 28 einem ausländischen Vereine, abgesehen von dessen Behandlung im ausländischen 
Rechte, die Rechtsfähigkeit (für den Bereich des Deutschen Reichs) vom Bundesrat ver— 
berliehen werden. Eine ausländischer Verein, dessen Rechtsfähigkeit vom Bundesrate 
nicht anerkannt ist, wird wie ein nicht-rechtsfähiger deutscher Verein behandelt, d. h. er kann 
bor deutschen Gerichten verklagt werden, nicht aber als Kläger auftreten; und auf den 
Verein finden im übrigen die Bestimmungen über die Gesellschaft Anwendung (3. P.O. 
8 30 Abs. 2; B.G.B. 8 534). 
Es wird angenommen werden müssen, daß ausländische juristische Personen, die 
nicht Vereine sind, im Deutschen Reiche jedenfalls das oben bezeichnete Minimum der 
— ä völkerrechtlich anerkannter 
fremder Staat auch privatrechtlich als voll rechtsfähig zu betrachten sein wird, nur daß 
herkömmlich der Erwerb von Grundeigentum durch einen fremden Staat die Zustimmung 
bes Territorialstaates erfordert. Der Geschäftsbetrieb ausländischer Aktiengesellschaften 
wird Filialen derselben nach Staatsverträgen unter den für inländische Aktiengesellschaften 
bestehenden Bedingungen gestattet.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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