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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

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III. Subjektive Abgabepflicht inländischer Gesellschaften. § 14. 367 
Die Bereinigung muß „Bergbau" in örtlich-rechtlichem Sinne be 
treiben, d. h. einen Betrieb auf Grund eines — eigenen oder fremden — Berg 
werkseigentums unterhalten. 
Nicht unter den § 14 fallen somit Vereinigungen, die keine der dort aus 
drücklich genannten Gesellschaftsformen (Aktiengesellschaft usw.) aufweisen, wenn 
ihr Betrieb ans Gewinnung von nicht unter das Bergrecht fallenden Mineralien 
gerichtet ist. Daher sind Hüttengesellschaften weder Berggewerkschaften, noch 
gehören sie zu den „anderen Bergbau treibenden Vereinigungen" (vgl. pr. OVG. 
in St. 10 S. 130). 
tf) Bei Auflösung, Entziehung oder Verlust der Rechtsfähigkeit eines Ver 
eins muß eine Liquidation stattfinden, wenn nicht das Vermögen an den Fiskris 
fällt (§ 47ff. BGB.), und auch im Falle des Konkurses bleibt die Rechtsfähigkeit 
insoweit bestehen, als es zum Zwecke der konkursmäßigen Liquidation erforder 
lich ist (BGB. v. RG.Räten Sinnt. 1 zu z 42). Daher bestehen auch die im § 14 
KAG. erwähnten „anderen Bergbau treibenden Vereinigungen" im Liquidations 
und Konkurszustande fort und gilt auch bezüglich ihrer das oben Slusgeführte. 
<l) Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Ihre wesentlichen Eigen 
schaften ergeben sich aus §§1,4, 5, 11, 13, 14, 26 G.G. m. b. H. Ihre Abgabe 
pflicht dauert so lange, wie die Gesellschaft in der Rechtsform des G.G. m. 6. H. 
besteht, erlischt daher nicht mit der Vereinigung aller Geschäftsanteile in einer 
Hand oder durch Auflösung oder Konkurs, sondern erst mit beendigter Liquidation 
bzw. bei Konkurs mit Ausschüttung der Masse (pr. OVG. in St. 13 S. 285 ff., 
16 S. 293). Möglich ist aber die Beendigung der Liquidation und damit das 
Erlöschen der subjektiven Abgabepflicht trotz § 73 G. nt. b. H.G. auch schon vor 
Ablauf des Sperrjahres; denn § 73 a. a. O. verbietet wohl die Verteilung des 
Vermögens vor Jlblauf des Sperrjahres, erklärt aber die trotzdem erfolgte Ver 
teilung nicht für nichtig (pr. OVG. in St. 14 S. 313). Dadurch, daß eine Ge 
sellschaft m. b. H. dem alleinigen Eigentümer aller Geschäftsanteile ihr Ver 
mögen als Jlbfindung für seine Ansprüche auf den Liquidationserlös überläßt, 
wird die Liquidation noch nicht beendet, wie überhaupt der für die subjektive 
Jlbgabepflicht allein entscheidende rechtliche Bestand der Gesellschaft m. b. H. 
durch Veräußerung ihres Vermögens im ganzen nicht berührt wird (pr. OVG. 
13 S. 283ff.). 
e) Dieselben Grundsätze über Entstehung, Fortbestand und Erlöschen der 
Abgabepflicht gelten für eingetragene Genossenschaften, worunter nur die 
jenigen i. S. des § 1 GG. zu verstehen sind. Anders wie die Einkommensteuer 
pflicht nach pr. Eink.St.G. ist die Kriegsabgabepflicht der eingetragenen Ge 
nossenschaften nicht davon abhängig, daß ihr Geschäftsbetrieb über den Kreis 
ihrer Mitglieder hinausgeht. 
3. Der § 14 beschränkt sich auf inländische Gesellschaften und sonstige 
Vereiingungen der in ihm bezeichneten Art, während die folgenden §§ 15—21 
sinngemäß auf die nach § 24 abgabepflichtigen ausländischen anzuwenden sind. 
„Inländische" Gesellschaften und sonstige Vereinigungen sind diejenigen, 
die im Deutschen Reiche ihren Sitz haben. Das ergibt sich schon aus § 24, wo 
die Abgabepflicht der Gesellschaften geregelt ist, die „ihren Sitz im Jluslande 
haben". 
Der Sitz der Aktiett- und Slktien-Kommanditgesellschafteu, der eingetragenen 
Genossenschaften und der Gesellschaften nt. b. H. muß sich aus dem Gesellschafts 
vertrag oder Statut ergeben, und die Eintragung der Gesellschaften und Ge 
nossenschaften in das Handels- bzw. Genossenschaftsregister hat bei dem Gericht 
zu erfolgen, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben (§§ 182, 195, 322 HGB.; §§ 6, 
10 GG.; §§ 3, 7 G.G. nt. b. H.). Daher kann jede deutsche derartige Gesellschaft
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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