Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegsabgabcgesetz  1919.  §  14.

ober  Genossenschaft  nur  einen  Sitz  haben,  bet  auch  allein  bezüglich  bei  Steuerpflicht ­
  entscheibet  (pr.  OVG.  in  St.  2  S.  264,  3  S.  57).  „Für  bie  Gewerkschaften ­
  besteht  kein  gesetzlicher  Zwang  zu  satzungsmäßiger  Bestimmung  bed
Sitzes.  Wegen  ihres  Sitzes  ist  zwischen  ben  Gewerkschaften  bed  älteren  unb
denen  bed  neueren  Rechtes  zu  unterscheiben.  Die  Gewerkschaften  bed  neueren
Rechtes  sinb  burchweg  Kaufleute  i.  S.  bed  §  2  HGB.  und  demgemäß  verpflichtet,
ihre  Firma  und  den  Ort  ihrer  Handelsniederlassung  zur  Eintragung  in
das  Handelsregister  anzumelden  (§  29  HGB.).  Der  eingetragene  Ort  ist  ihr
Sitz.  Auf  die  Gewerkschaften  des  älteren  Rechtes,  denen  die  juristische  Persönlichkeit ­
  fehlt,  findet  dagegen  §  2  HGB.  keine  Anwendung  (Art.  5  des  Einf.G.
z.  HGB.  v.  10.  Mai  1897).  Gemeiniglich  wird  die  „Belegenheit"  des  Bergwerkes ­
  mit  dem  Orte,  an  welchem  die  Verwaltung  geführt  wird,  zusammenfallen
  Indessen  trifft  dies  keineswegs  immer  zu;  insbesondere  gibt  es  Gewerkschaften, ­
  deren  Bergwerksbetrieb  oder  Grubenfeld  sich  über  mehrere  Steuerbezirke ­
  erstreckt.  Bei  solchen  würde  die  Beurteilung  des  Sitzes  nach  dem  Orte
der  Belegenheit  ungeachtet  einer  einheitlichen  Verwaltung  zu  der  Annahme
eines  mehrfachen  Sitzes  der  Gewerkschaft  führen.  Hiernach  ivirb  der  Sitz  einer
Gewerkschaft  des  älteren  Rechtes  stets  nur  nach  dem  Orte  der  geführten  Verwaltung ­
  zu  beurteilen  sein"  (Fuisting-Strutz,  Eink.St.G.,Anm.  40c  zu  §1).
Als  Sitz  bet  anderen  Bergbau  treibenden  Vereinigungen  gilt  nach  §  24
BGB.,  wenn  in  der  Satzung  nichts  anderes  bestimmt  ist,  der  Ort,  an  welchem
die  Verwaltung  geführt  wird.
4.  Der  für  die  subjektive  Rbgabepflicht  maßgebende  Zeitpunkt. ­
  .
a)  Die  Abgabepflicht  einer  Gesellschaft  kann  nur  eintreten,  wenn  sie  zu  dem
für  diese  maßgebendem  Zeitpunkte  rechtlich  bestand.  Soweit  das  bürgerliche
Recht  bindende  Vorschriften  darüber  enthält,  mit  welchem  Zeitpunkt  eine  Gesellschaft
  entsteht,  kann  eine  solche  sich  nicht  durch  Satzungsbestimmung,  Vertrag  mit
einer  Rechtsvorgängerin  u.  dgl.  int  Wege  der  Fiktion  eine  rechtliche  Existenz  für
eine  vor  jenem  Zeitpunkte  liegende  Zeit  beilegen  (RFH.  I  A  118  u.  119
v  16  Sept.  1919,  Sam  ml.  1  A  S.  205).  Ist  bei  Gründung  einer  Gesellschaft
abgabepflichtiger  Art  das  Geschäft  eines  Einzelkaufmannes  oder  einer  offenen
Handelsgesellschaft  eingebracht,  so  ist  streitig,  ob  die  Eröffnungsbilanz  dann,
wenn  das  eingebrachte  Geschäft  so  übernommen  wird,  daß  es  als  von  einem
früheren  Zeitpunkte  an  für  Rechnung  der  neuen  Gesellschaft  geführt  gilt,  auf
diesen  früheren  Zeitpunkt  abgestellt  werden  darf;  bejahend  Simon,  S.  105 ff.,
Staub-Hachenburg,  Anm.  12  zu  §  41;  verneinend  Staub-Könige,  Anm.  8
zu  §  239,  Lehmann-Ring  HGB.,  Nr.  9  zu  §260;  OLG.  Jena  bei  Holdhcim
  II  219.  RFH.  a.  a.  O.  mißt  der  Vereinbarung,  daß  das  Geschäft  einer
Gesellschaft  m.  b.  H.  auf  Grund  der  Bilanz  einer  offenen  Handelsgesellschaft
zu  übernehmen  ist,  die  Bedeutung  bei,  daß  bei  der  Gründung  der  Gesellschaft
nt.  b.  H.  ein  im  Gang  befindliches  Geschäft  eingebracht  wird,  das  am  Bilanzstichtage
  die  aus  der  Bilanz  für  diesen  Tag  ersichtlichen  Aktivett  und  Passiven
besaß.  Diese  Feststellung  überhebt  die  Gesellschaft  m.  b.  H.  nicht  der  Verpflichtung, ­
  eine  Eröffnungsbilanz  auf  den  Tag  ihrer  Eintragung  zu  machen  und  ihr
erstes  Geschäftsjahr  erst  von  diesem  Tage  ab  zu  datieren.  Wenn  in  der  kaufmännischen
  Praxis  vielfach  anders  verfahren  wird,  so  kann  „diese  Übung  steuerrechtlich ­
  nicht  zugelassen  werden.  Soweit  für  die  Erhebung  von  Steuern  Rechts-Vorgänge
  des  bürgerlichen  Rechts  maßgebend  sind,  ist  grundsätzlich  deren  Begriff
und  Tragweite  dem  bürgerlichen  Rechte  zu  entnehmen,  es  fei  denn,  daß  die
Steuerges.  selbständige  Bestimmungen  enthalten,  die  eine  Abweichung  von  der
nach  den  Grundsätzen  des  bürgerlichen  Rechts  sich  ergebenden  Beurteilung
            
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