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Kriegsabgabcgesetz 1919. § 14.
ober Genossenschaft nur einen Sitz haben, bet auch allein bezüglich bei Steuerpflicht
entscheibet (pr. OVG. in St. 2 S. 264, 3 S. 57). „Für bie Gewerkschaften
besteht kein gesetzlicher Zwang zu satzungsmäßiger Bestimmung bed
Sitzes. Wegen ihres Sitzes ist zwischen ben Gewerkschaften bed älteren unb
denen bed neueren Rechtes zu unterscheiben. Die Gewerkschaften bed neueren
Rechtes sinb burchweg Kaufleute i. S. bed § 2 HGB. und demgemäß verpflichtet,
ihre Firma und den Ort ihrer Handelsniederlassung zur Eintragung in
das Handelsregister anzumelden (§ 29 HGB.). Der eingetragene Ort ist ihr
Sitz. Auf die Gewerkschaften des älteren Rechtes, denen die juristische Persönlichkeit
fehlt, findet dagegen § 2 HGB. keine Anwendung (Art. 5 des Einf.G.
z. HGB. v. 10. Mai 1897). Gemeiniglich wird die „Belegenheit" des Bergwerkes
mit dem Orte, an welchem die Verwaltung geführt wird, zusammenfallen
Indessen trifft dies keineswegs immer zu; insbesondere gibt es Gewerkschaften,
deren Bergwerksbetrieb oder Grubenfeld sich über mehrere Steuerbezirke
erstreckt. Bei solchen würde die Beurteilung des Sitzes nach dem Orte
der Belegenheit ungeachtet einer einheitlichen Verwaltung zu der Annahme
eines mehrfachen Sitzes der Gewerkschaft führen. Hiernach ivirb der Sitz einer
Gewerkschaft des älteren Rechtes stets nur nach dem Orte der geführten Verwaltung
zu beurteilen sein" (Fuisting-Strutz, Eink.St.G.,Anm. 40c zu §1).
Als Sitz bet anderen Bergbau treibenden Vereinigungen gilt nach § 24
BGB., wenn in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem
die Verwaltung geführt wird.
4. Der für die subjektive Rbgabepflicht maßgebende Zeitpunkt.
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a) Die Abgabepflicht einer Gesellschaft kann nur eintreten, wenn sie zu dem
für diese maßgebendem Zeitpunkte rechtlich bestand. Soweit das bürgerliche
Recht bindende Vorschriften darüber enthält, mit welchem Zeitpunkt eine Gesellschaft
entsteht, kann eine solche sich nicht durch Satzungsbestimmung, Vertrag mit
einer Rechtsvorgängerin u. dgl. int Wege der Fiktion eine rechtliche Existenz für
eine vor jenem Zeitpunkte liegende Zeit beilegen (RFH. I A 118 u. 119
v 16 Sept. 1919, Sam ml. 1 A S. 205). Ist bei Gründung einer Gesellschaft
abgabepflichtiger Art das Geschäft eines Einzelkaufmannes oder einer offenen
Handelsgesellschaft eingebracht, so ist streitig, ob die Eröffnungsbilanz dann,
wenn das eingebrachte Geschäft so übernommen wird, daß es als von einem
früheren Zeitpunkte an für Rechnung der neuen Gesellschaft geführt gilt, auf
diesen früheren Zeitpunkt abgestellt werden darf; bejahend Simon, S. 105 ff.,
Staub-Hachenburg, Anm. 12 zu § 41; verneinend Staub-Könige, Anm. 8
zu § 239, Lehmann-Ring HGB., Nr. 9 zu §260; OLG. Jena bei Holdhcim
II 219. RFH. a. a. O. mißt der Vereinbarung, daß das Geschäft einer
Gesellschaft m. b. H. auf Grund der Bilanz einer offenen Handelsgesellschaft
zu übernehmen ist, die Bedeutung bei, daß bei der Gründung der Gesellschaft
nt. b. H. ein im Gang befindliches Geschäft eingebracht wird, das am Bilanzstichtage
die aus der Bilanz für diesen Tag ersichtlichen Aktivett und Passiven
besaß. Diese Feststellung überhebt die Gesellschaft m. b. H. nicht der Verpflichtung,
eine Eröffnungsbilanz auf den Tag ihrer Eintragung zu machen und ihr
erstes Geschäftsjahr erst von diesem Tage ab zu datieren. Wenn in der kaufmännischen
Praxis vielfach anders verfahren wird, so kann „diese Übung steuerrechtlich
nicht zugelassen werden. Soweit für die Erhebung von Steuern Rechts-Vorgänge
des bürgerlichen Rechts maßgebend sind, ist grundsätzlich deren Begriff
und Tragweite dem bürgerlichen Rechte zu entnehmen, es fei denn, daß die
Steuerges. selbständige Bestimmungen enthalten, die eine Abweichung von der
nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts sich ergebenden Beurteilung