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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

Contents: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
867647221
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-93157
Document type:
Monograph
Author:
Chapman, Sydney John http://d-nb.info/gnd/123743141
Title:
Political economy
Place of publication:
London [u.a.]
Publisher:
Williams & Norgate [u.a.]
Year of publication:
1912
Scope:
1 Online-Ressource (255 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

206 000" 
der Rede: „Er läßt Ihnen sagen, daß ,..“, z. B. „Er läßt Ihnen sagen, 
daß X krank ist“, erfüllt. Die Rede: „Ich lasse ihm sagen, daß ...“ 
stellt aber offenbar eine „verkürzte Satzverbindung“ dar, nämlich eine 
Verbindung von zwei Sätzen, deren jeder als ein besonderer Anspruch 
gemeint ist. Mit dem bloßen Anspruche, daß ein Anderer einem Dritten 
gegenüber behaupte, daß jener Mensch, welcher der Ansprucherheber 
ist, Etwas gesagt hat, kann nämlich kein Glauben des Dritten geweckt 
werden, daß jener Mensch ihm den Gedanken zugehörig machen wollte, 
daß ihm (jenem Menschen) ein besonderer Gedanke zugehöre, ein 
solches Anspruch-Streben allein ist noch keine „auf eigene Behauptung 
ersetzende Ander-Behauptung zielendes Streben“. Vielmehr kann jener 
Glaube des Dritten nur durch einen zweiten Anspruch geweckt werden, 
nämlich den Anspruch, daß der Andere dem Dritten gegenüber weiter 
behaupte, daß jener erste Anspruch ihm, dem Anderen, gegenüber erhoben 
worden sei. Denn erst, wenn der Dritte um jene Ansprucherhebung 
weiß, kann ihm der Glaube zugehörig werden, daß der Ansprucherheber 
ihm, dem Dritten, den Gedanken zugehörig machen wollte, daß dem 
Ansprucherheber ein besonderer Gedanke zugehörig sei. Wer aber 
überhaupt gegen jemanden einen Anspruch auf besondere Leistung er- 
hebt und will, daß der Anspruchadressat einem Dritten mitteile, daß er 
diese Leistung in Erfüllung jenes Anspruches vollbracht habe, kann 
diese letztere Leistung nur durch einen zweiten Anspruch gegen 
den Adressaten des ersten Anspruches herbeiführen, so daß er etwa 
sagt: „Reisen Sie ab und sagen Sie dem C, daß Sie über mein Ver- 
langen abgereist sind!“ So ist also die Rede: „Ich lasse ihm sagen, 
daß X krank ist“, nur eine Abkürzung für die Rede: „Sagen Sie ihm, 
daß ich gesagt habe, daß X krank ist und daß Sie ihm das über mein 
Verlangen mitgeteilt haben“. Deshalb ist auch die Rede: „Er läßt 
Ihnen sagen, daß C krank ist“, nur eine Abkürzung für die Rede: „Er 
hat gesagt, daß X krank ist, und hat von mir beansprucht, daß ich 
Ihnen sage, daß er das gesagt hat“, stellt also zwei Sätze als zwei 
besondere Behauptungen dar. Immerhin können wir aber, sobald der 
wahre Sachverhalt klargelegt ist, so sprechen, als ob nur ein Anspruch 
und nur eine erfüllende Behauptung vorliegen würden, und nennen 
das „auf eigene Behauptung ersetzende Ander-Behauptung zielende 
Streben“ ein „auf Eigensatzübermittlung zielendes Streben“. 
Das solchem Streben Gegebene „eigene gegenwärtige Leisten“ nennen 
wir „Erheben eines Anspruches auf Eigensatz-Über- 
mittlung“ und solchen Anspruch einen „Eigensatz-Übermittlungs- 
Anspruch“, jenen Anderen, an welchen sich der Anspruch richtet, 
einen „Eigensatz-Übermittlungs-Anspruch-Adressaten“ und 
den Dritten, dem gegenüber der erstere Adressat behaupten soll, den 
„im Eigensatz-Übermittlungs-Anspruche gemeinten Ersatz-
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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