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Die geplante Erhöhung der Brausteuer für das norddeutsche Braugewerbe und deren Folgen

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Bibliographic data

fullscreen: Die geplante Erhöhung der Brausteuer für das norddeutsche Braugewerbe und deren Folgen

Monograph

Identifikator:
870052624
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-491
Document type:
Monograph
Author:
Zeitz, Karl http://d-nb.info/gnd/13395689X
Title:
Die geplante Erhöhung der Brausteuer für das norddeutsche Braugewerbe und deren Folgen
Edition:
Sonderabdruck
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Buchdruckerei Gebr. Unger
Year of publication:
1906
Scope:
1 Online-Ressource (61 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die geplante Erhöhung der Brausteuer für das norddeutsche Braugewerbe und deren Folgen
  • Title page
  • Contents
  • 1.Die Erhöhung der Brausteuer und deren Folgen
  • 2. Brausteuer und Gastwirte
  • 3.Die Brausteuer als Konsumsteuer. Bier und Brandweinkonsum
  • 4.Die Übergangsabgabe
  • 5.Die Staffelung
  • 6.Das Surrogatverbot
  • 7. Die Vermahlungssteuer
  • 8. Schlußwort

Full text

55 
diesem Übel bewahren wollten. Nein, die süddeutsche Brau 
steuer gilt als ganz in Ordnung, an ihr soll nicht gerüttelt 
werden. Die Gleichstellung der norddeutschen Brausteuer wird 
aber bekämpft, um die süddeutschen Staaten vor der Er 
höhung der von ihnen zu zahlenden Ausgleichsbeiträge zu 
bewahren. Nun mag man Freund oder Gegner einer Er 
höhung der norddeutschen Brausteuer sein, als eine sonder 
bare Blüte der Reservatrechte muß man es doch empfinden, 
daß süddeutsche Neichstagsabgeordnete zur Gesetzgebung über 
die norddeutsche Brausteuer mit berufen sind, während eine Mit- 
wirkungvonVertreternnorddeutscherStaatenbeiderGesetzgebung 
über die süddeutsche Brausteuer gänzlich ausgeschlossen ist. 
Ganz besonders tritt dieses Mißverhältnis zutage bei der 
Übergangsabgabe. Wenn Bier aus Süddeutschland nach 
Norddeutschland eingeführt wird, so wird die dort gezahlte 
Brausteuer zurückvergütet, während hier eine Ubergangs 
abgabe erhoben wird. Nach der Reichsverfassung soll diese 
nicht höher sein als die Belastung des Bieres in der Nord 
deutschen Vrausteuergemeinschaft. Nun hat in der Steuer 
kommission des Reichstags der von einem bayerischen Reichs 
tagsabgeordneten eingebrachte Antrag Annahme gefunden, 
wonach bei Einfuhr von Bier aus süddeutschen Staaten in 
das Gebiet der Norddeutschen Brausteuergemeinschast die 
Übergangsabgabe 2 Mk. für das Hektoliter nicht überschreiten 
darf. Es soll damit der Reichsverfassung Rechnung getragen 
werden. Aber wie steht es nun umgekehrt bei Einfuhr von 
Bier aus Norddeutschland nach Süddeutschland? Hier wird 
gleichfalls eine Übergangsabgabe erhoben, aber es besteht der 
große Unterschied, daß deren Bestünmung lediglich der 
Landesgesetzgebung überlassen ist, Vertreter norddeutscher 
Staaten hier nicht hineinzureden haben. In Bayern be 
rechnet sich jetzt die Brausteuer für das Hektoliter auf 
2,35 Mk., dagegen die dort erhobene Übergangsabgabe auf 
3,25 Mk., also um 0,90 Mk. höher als die Brausteuer. 
Andererseits werden in Bayern bei der Ausfuhr von Bier 
für das Hektoliter 2,10 bis 2,65 Mk. als Brausteuer zurück 
vergütet. Daß Bayern auf diese Weise es in der Hand hat, 
die Ausfuhr zu begünstigen und die Einfuhr zu benach 
teiligen, liegt nahe. Aber wohl kein billig Denkender wird 
es als ein befriedigendes Verhältnis empfinden, daß solcher 
gestalt Bayern, aber auch Württemberg und Baden der 
Norddeutschen Brausteuergemeinschaft Schranken auferlegen, 
dagegen ihre Steuerverhältnisse unter Ausschluß jedweder 
norddeutscher Mitwirkung nach freiem Ermessen ordnen 
können.
	        

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Das Hotel- Und Gastgewerbe. Floeder, 1928.
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