Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die geplante Erhöhung der Brausteuer für das norddeutsche Braugewerbe und deren Folgen

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die geplante Erhöhung der Brausteuer für das norddeutsche Braugewerbe und deren Folgen

Monograph

Identifikator:
870052624
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-491
Document type:
Monograph
Author:
Zeitz, Karl http://d-nb.info/gnd/13395689X
Title:
Die geplante Erhöhung der Brausteuer für das norddeutsche Braugewerbe und deren Folgen
Edition:
Sonderabdruck
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Buchdruckerei Gebr. Unger
Year of publication:
1906
Scope:
1 Online-Ressource (61 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Die geplante Erhöhung der Brausteuer für das norddeutsche Braugewerbe und deren Folgen
  • Title page
  • Contents
  • 1.Die Erhöhung der Brausteuer und deren Folgen
  • 2. Brausteuer und Gastwirte
  • 3.Die Brausteuer als Konsumsteuer. Bier und Brandweinkonsum
  • 4.Die Übergangsabgabe
  • 5.Die Staffelung
  • 6.Das Surrogatverbot
  • 7. Die Vermahlungssteuer
  • 8. Schlußwort

Full text

58 
Vereinsstaaten besteuert werden darf". Wenn nun auch zu 
zugeben ist, daß die auf das Hektoliter Bier in Norddeutsch 
land entfallende Brausteuer nicht den Betrag von 2 Mk. er 
reicht, so trifft es doch nicht zu, wenn man die auf Grund 
dieses Vertrages stets in dieser Höhe erhobene llbergangs- 
abgabe als „verfassungswidrig" bezeichnet, wie dies erst 
neuerdings wieder in einer vom bayerischen Brauerbund be 
wirkten Auslasing geschehen ist. Es wird dabei nämlich die 
Bestimmung des § 5 des genannten Vertrages übersehen. 
Dieser besagte „Welche dem dermaligen Stande der Gesetz 
gebung in den Vereinsstaaten entsprechenden Beträge nach 
den Bestimmungen der §§ 3 und 4 zur Erhebung kommen — 
und bzw. zurückerstattet werden können, ist besonders ver 
abredet worden." Diese Verabredung aber, auf Grund 
deren auch die Bemessung der llbergangsabgabe auf 2 Mk. 
pro Hektoliter Bier erfolgt ist, beruht auf der allseitigen frei 
willig erteilten Zustimmung aller kontrahierenden Staaten, 
auch der süddeutschen. In dem dem Vertrage angehängten 
Schlußprotokoll heißt es dementsprechend auch im Schluß- 
abschnitte „Die sämtlichen Bevollmächtigten erteilen sich 
gegenseitig die Zusicherung, daß, wie dies auch bei den 
früheren Zollvereinigungsverträgen geschehen ist, ihre Regie 
rungen mit der Ratifikation des Vertrages zugleich 
auch die im gegenwärtigen Protokoll enthaltenen 
Verabredungen ohne weitere Ratifikation derselben 
als genehmigt ansehen und aufrecht erhalten werden." 
Es besteht hiernach auch die Bemessung der Ubergangs 
abgabe für Bier, weil aus der autonomen Entschließung und 
Zustimmung aller Vertragsstaaten hervorgegangen, durchaus 
zu Recht, und von einer Verfaffungswidrigkeit kann keine 
Rede sein. Fraglich könnte höchstens sein, ob die Gesichts 
punkte, die seinerzeit beim Vertragsabschluß für die in Rede 
stehende Festsetzung der Ubergangsabgabe auf 2 Mk. pro 
Hektoliter bestimmend lvaren, auch heute noch zutreffen. Diese 
Frage muß unbedingt bejaht werden. Daß auch bereits beim 
Abschluß des Zollvereinigungsvertrages der Satz von 2 Mk. 
im allgemeinen über die auf das Hektoliter Bier in Nord 
deutschland entfallende Steuerbelastung hinausging, ist sicher 
anzunehmen. Es waren daher unzweifelhaft wichtige Gründe 
und Opportunitütsrücksichten, die zu einer darüber hinaus 
reichenden Bemessung der Ubergangsabgäbe nötigten. 
Wie auch der verstorbene Abgeordnete Richard Roesicke 
in der Reichstagssitzung vom 10. Januar 1893, ohne Wider 
spruch vomBundesratstische zu begegnen, ausführte, dürften diese 
Gründe in erster Linie wohl in der erheblichen Bevorzugung 
der süddeutschen Bundesstaaten bei der Regelung der Über 
gangsabgabe und in der Folge bei der Kontingentsbemeffung
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Geplante Erhöhung Der Brausteuer Für Das Norddeutsche Braugewerbe Und Deren Folgen. Buchdruckerei Gebr. Unger, 1906.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.