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Grundzüge der Sozialpolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I.Teil. Allegeines
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

74 
I. Teil. Allgemeines. 
Sekretäre und späterhin auch Kongresse veranstaltet. Auf dem Kon 
greß in Utrecht vom 27. Juni 1902 waren etwa 50 Kammern ver 
treten. Über die Ergebnisse der Tätigkeit der Kammern gibt die 
Zeitschrift des niederländischen statistischen Zentralbureaus nähere 
Auskunft in Ergänzung der Jahresberichte der Kammern selbst. Hier 
nach sind die statistischen Arbeiten und die Vermittlung hei Interessen 
streitigkeiten das Hauptgebiet der bisherigen Tätigkeit. Die Heran 
ziehung zu Gutachten seitens der Regierung und ebenso die Erstattung 
von Gutachten an die Regierung aus eigenem Antrieb hat sich wenig 
entwickelt. Dagegen besteht mit den Gemeinden ein lebhafter Ver 
kehr, sowohl auf Ersuchen der Gemeindebehörden als auch aus eigenem 
Antrieb. Die Abgabe von Gutachten und das Entwerfen von Ver 
trägen usw. auf Wunsch von Interessenten ist nicht sehr häufig vor 
gekommen; die Kammern sind aber von selbst wiederholt wegen Er 
füllung von Arbeiterwünschen an die Unternehmer herangetreten. 
Im ganzen ist hiernach die Wirksamkeit in der Richtung einer 
eigentlichen Interessenvertretung gegenüber den Staatsorganen bisher 
noch gering geblieben, während im übrigen eine zwar nicht immer 
erfolgreiche, aber doch beachtenswerte Arbeit geleistet worden ist. 
Zu berücksichtigen ist dabei, daß die Kammern erst kurze Zeit be 
stehen, und daß die Beschränktheit der zu ihrer Verfügung stehenden 
Geldmittel und das Fehlen einer Besoldung der Sekretäre der prak 
tischen Arbeit Erschwerungen bereiten. Zum Teil haben die Unter 
nehmer sich der Einrichtung gegenüber ablehnend verhalten. 
In Frankreich wurden dem schon erwähnten, seit 1891 bestehen 
den Conseil superieur du travail durch das Dekret vom 17. Sept. 1900 
lokale Arbeitskammern unterstellt, die den Namen Conseils du travail 
führen. Der obere Arbeitsrat hatte 1895 den Gedanken der gesetz 
lichen Einführung der Arbeitskammern mit geringer Mehrheit verworfen; 
er ging davon aus, daß auf dem Wege des Dekretes die erforderlichen 
Maßnahmen durchgeführt werden könnten, fürchtete aber auch eine 
Beeinträchtigung der Arbeitersyndikate und eine Schmälerung der 
Selbständigkeit der Unternehmer. Das Dekret von 1900 ermächtigt 
den Minister für Handel und Industrie, in allen Bezirken, in denen es 
zweckmäßig erscheint, Arbeitskammern zu errichten mit folgenden 
Aufgaben: Abgabe von Gutachten über alle Arbeitsangelegenheiten 
auf Ersuchen der Interessenten oder auf Wunsch der Regierung; Mit 
wirkung bei den vom Oberen Arbeitsrat angeregten und vom Handels 
minister angeordneten Erhebungen; Aufstellung von Tabellen über den 
normalen Lohntarif und Arbeitstag der einzelnen Gewerbe als Grund 
lage für die Klauseln wegen Lohn und Arbeitszeit bei Verträgen über 
öffentliche Arbeiten und Lieferungen; Bekanntgabe von Mitteln zur 
Abhilfe etwaiger Arbeitslosigkeit im Kammerbezirk an die Behörden;
	        

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Hansische Beiträge Zur Deutschen Wirtschaftsgeschichte. Hirt, 1928.
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