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Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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Bibliographic data

fullscreen: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Monograph

Identifikator:
883740400
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-3462
Document type:
Monograph
Title:
Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Zentralstelle
Year of publication:
1905
Scope:
1 Online-Ressource ((69 Seiten))
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
XXII. Wolle, Ziegenhaar und andere tierische Haare sowie Waren daraus
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande
  • Title page
  • Contents
  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • England
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Holland
  • Italien
  • Luxemburg
  • Montenegro
  • Norwegen
  • Österreich
  • Bosnien und die Herzegowina
  • Galizien und die Bukowina
  • Ungarn
  • Portugal
  • Rumänien
  • Russland
  • Schweden
  • Schweiz
  • Serbien
  • Türkei
  • Argentinien
  • Brasilien
  • Chile
  • China
  • Egypten
  • Kanada
  • Mexico
  • Nicaragua
  • Uruguay

Full text

4 
Die tnit dem Inkasso von Akzepten beauftragte Stelle wäre anzuweisen, 
alles zur Erhaltung des Regreßrechts Erforderliche zu veranlassen (wichtig z. B. 
für den Fall der Abänderung der bestehenden Bestimmungen). 
Zu 3. Bankguthaben. 
Die Banken machen im allgemeinen von der weiter oben unter 3. 
genannten gesetzlichen Erleichterung Gebrauch, zahlen aber manchmal guten 
Kunden oder nach besonderer Vereinbarung auch sofort höhere Beträge als 
Frs. 1000 aus. Es wird zunächst versucht werden müssen — z. B. durch die 
Deutsche Bank — das gesamte Guthaben oder größere Teilbeträge einzuziehen, 
sei es mittels Schecks, sei es mittels geforderter Überweisung an die Deutsche 
Bank in Brüssel. Im Falle — wahrscheinlicher — Nichterfüllung sind die Be 
träge einzuziehen, die zufolge der oben unter A 3. wiedergegebenen Verord 
nung des Deutschen Generalgouverneurs vom 23. September, besonders Punkt a, 
gezahlt werden müssen. Für die Zeit nach dem 31. Oktober würden etwaige 
neue gesetzliche Anordnungen zu berücksichtigen sein. Ratsam wird es sein, die 
Deutsche Bank um sofortige Weiterüberweisung aller Eingänge zu ersuchen. So 
weit bedeutende Summen in Frage kommen, ist durch persönliche Unterhandlung 
an Ort und Stelle vielleicht mehr zu erreichen als durch schriftlichen Verkehr. 
Zu 4. Sparkasseneinlagen. 
Die Deutsche Bank, Filiale Brüssel, wird auf Ansuchen Sparkassengelder 
(bei der Caisse d’Epargne et de Retraite) einziehen. Dazu müssen ihr zu 
gesandt werden 
a) das Sparkassenbuch; 
b) eine Vollmacht. 
Der im Sparkassenbuch genannte Eigentümer hat letztere zu unter 
schreiben; seine Unterschrift ist amtlich zu beglaubigen. Vollmachtsformulare 
sind bei der Handelskammer in Berlin hinterlegt worden und können von dort 
bezogen werden. 
Sonstige Bemerkungen. 
Der Reiseverkehr nach und in den okkupierten Gebieten ist zurzeit zwar 
schwierig, aber möglich. Zur Reise bedarf es einer amtlichen Erlaubnis. Außer 
halb Brüssels und allenfalls der bedeutendsten Provinzstädte (Lüttich, Namur, 
Verviers, Charleroi) ist jegliche Vermittlung erschwert. Außerhalb des Okku 
pationsgebiets, z. B. zurzeit in Antwerpen, ist die Zivilverwaltung zur Unter 
stützung und Vermittlung außerstande. Eine Verantwortung für den richtigen 
Eingang von Wertsachen kann von der Zivilverwaltung nicht übernommen 
werden. Bis zur Wiederaufnahme eines geregelten Postverkehrs nach und von 
Brüssel wird die Zivilverwaltung den Briefverkehr mit der Deutschen Bank ver 
mitteln. Die auszuhändigenden Briefe dürfen nicht geschlossen werden, wohl 
aber der äußere Umschlag mit der Adresse der Zivil Verwaltung." 
Herr v. Sandt weist ausdrücklich darauf hin, daß die Verkehrsmöglich 
keiten in Belgien zurzeit noch ziemlich beschränkt sind und eine regelmäßige 
Postverbindung noch nicht besteht, deshalb die Verlustgefahr für Wechsel und 
Briefe nicht außer Acht gelassen werden dürfe.
	        

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Moratorien Und Andere Sonderregelungen Des Zahlungsverkehrs Im Auslande. [Liebheit & Thiesen], 1914.
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