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Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904

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Bibliographic data

fullscreen: Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904

Monograph

Identifikator:
883740400
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-3462
Document type:
Monograph
Title:
Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Zentralstelle
Year of publication:
1905
Scope:
1 Online-Ressource ((69 Seiten))
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Document type:
Monograph
Structure type:
Contents
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904
  • Title page
  • I. Lebende Tiere
  • II. Animalische Nahrungsmittel
  • III. Fische, Wassertiere und deren Produkte
  • IV. Bodenprodukte und Waren daraus
  • V. Früchte, Gemüse und anderen Pflanzen und Samen
  • VI. Getränke
  • VII. Zucker, Zuckerwaren und alle anderen Süsstoffe
  • VIII. Oele, Fette, Wachs und Waren daraus
  • IX. Pflanzensäfte, Harze und Klebmittel
  • X. Teer und Mineralöle
  • XI. Brennstoffe
  • XII. Aromatische Öle, Essenzen, Parfumerie- und Toilettengegenstände
  • XIII. Gerb- und Farbstoffe, Farben und Lacke
  • XIV. Chemische Produkte und Präparate
  • XV. Arzneistoffe, einfache und zusammengesetzte Medikamente
  • XVI. Holz, Drechsler-, Schnitz- und Flechtstoffe sowie Waren daraus
  • XVII. Mineralien, Erden und Waren daraus; Glaswaren
  • XVIII. Papier und Papierwaren
  • XIX. Häute und Felle, Leder- und Kürschnerwaren
  • XX. Kautschuk, Guttapercha und Waren daraus
  • XXI. Seide und Seidenwaren
  • XXII. Wolle, Ziegenhaar und andere tierische Haare sowie Waren daraus
  • XXIII. Baumwolle und Baumwollenwaren
  • XXIV. Flachs, Hanf und andere nicht besondere benannte vegetabilische Spinnstoffe, Garne und Waren daraus
  • XXV. Kleidungen, Wäsche und Pelzwaren, mit Ausnahme von solchen aus Papier, Leder, Kautschuk oder Wachstuch
  • XXVI. Metalle und Metallwaren
  • XXVII. Wagen, Eisenbahnfahrzeuge, Schiffe und dergl.
  • XXVIII. Musikinstrumente
  • XXIX. Zünd- und Sprengstoffe
  • XXX. Waren und Gegenstände, im Tarif nicht besonders benannte.
  • XXXI. Abfälle
  • Contents

Full text

I. Abschnitt. Das Budget. EI 
Regierung begeht, besteht nicht nur in der verfassungswidrigen 
Einhebung der Steuern und Anweisung von Ausgaben, die ganze 
Tätigkeit der Regierung bildet eine Verfassungsverletzung, da die 
Regierung nicht mehr den Voraussetzungen der Verfassung ent- 
spricht. Ist ja in der Regel die Verweigerung der materiellen 
Mittel der Exekutive nur das Mittel zur Verhinderung der Re- 
gierungstätigkeit und demzufolge ist die gesamte Tätigkeit der Re- 
gierung gesetzwidrig. Wenn die Regierung zu dem Auswege greift, 
die Steuern nicht einzuheben und die Steuereintreibung zu ver- 
meiden, so ist damit nicht viel geholfen, ja im Gegenteil ist eine 
Schädigung der finanziellen Interessen des Staates nicht zu ver- 
meiden. Diese Interessen des Staates sind aber nicht dem Belieben 
der Regierung anheimgestellt, die Regierung wird also auch hier- 
durch ihre Pflichten verletzen. Auch dies beweist, daß aus dem 
Labyrinth kein anderer Ausweg sich darbietet, als die Anerkennung 
der Verfassung, die die Verweigerung des Budgets als Mittel dar- 
bietet, um eine das Vertrauen der Mehrheit entbehrende Regierung 
zu beseitigen). 
Stein gibt — wie bemerkt -— der Budgetverweigerung die 
Erklärung, daß dieselbe die bestehenden Gesetze nicht außer Kraft 
setzen kann, weder die auf die Einnahmen, noch die auf die Auf- 
gaben und Ausgaben bezüglichen Gesetze, weder das Recht des 
Staates auf die gesetzlich ihm zukommenden Einnahmequellen, noch 
die Pflichten des Staates zur Erfüllung der Staatsaufgaben auf 
dem gesamten Gebiete der Verwaltung. Die Verweigerung kann 
sich nur auf den auf Grund dieser Gesetze entworfenen Plan für 
die Führung des Staatshaushaltes beziehen, resp. nur auf jenen 
Teil desselben, der nicht auf bestehenden Gesetzen beruht, sondern 
der Initiative der Regierung entspringt. Da sich aber in vielen 
Teilen des Staatshaushaltsplanes die Teilung zwischen den auf Ge- 
setzen und den auf dem Wıllen der Regierung beruhenden Posten 
nicht durchführen läßt, so entsteht die Gefahr der vollständigen 
Budgetverweigerung. Dem kann nicht durch eine Scheidung von 
Staats- und Regierungsbudget abgeholfen werden. 
Wie sehr in England und Frankreich das Parlament das Recht 
der Budgetverweigerung in Anspruch nimmt, beweist die Rede des 
Vicomte de Saint Chamans (1817), der sagte: Die Budget- 
verweigerung hat Karl I. auf das Schaffot gebracht; die Budget- 
verweigerung hat Ludwig XVI. dasselbe Schicksal beschert. Und 
1) Über Budgetverweigerung und die Bedingungen, unter welchen eine 
solche Erfolg haben kann, siehe Lassalle, „Was nun“? Zweiter Vortrag über 
Verfassungswesen (Zürich 1863, S. 15 £f.). 
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Finanzwissenschaft. G. Fischer, 1927.
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