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Inkassotarif für Asien, Afrika und Australien

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Bibliographic data

fullscreen: Inkassotarif für Asien, Afrika und Australien

Monograph

Identifikator:
883740400
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-3462
Document type:
Monograph
Title:
Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Zentralstelle
Year of publication:
1905
Scope:
1 Online-Ressource ((69 Seiten))
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. England
  • II. Teil. Frankreich
  • III. Teil Italien
  • IV. Teil. Die Pariser Wirtschaftskonferenz. 14. bis 16. Juni 1916
  • V. Teil. Deutschland
  • VI. Teil. Oesterreich-Ungarn
  • Index

Full text

   
  
  
1. Teil. England. 
  
7. Dauer der „Beschränkungen“ des feindlichen Vermögens. 
Alle Beschränkungen, die durch irgend ein Gesetz oder eine Prokl 
feindliches Vermögen vorgeschrieben sind, sollen weiterhin 
Vermögen, über die genaue Auskunft dem custodian gegeben werden muß gestützt auf 
Abschnitt 3 der Trade with the Enemy Amendment Act, 1914, ergänzt durch die nach- 
folgenden Gesetze, nicht nur während des gegenwärtigen Krieges, sondern auch nachher, 
bis sie durch eine Order in Council oder verschiedene Ordres in Couneil, widerrufen werden, 
sei es in bezug auf alle oder einzeine dieser Beschränkungen, gleichzeitig in bezug auf 
alle diese Vermögen oder zu verschiedenen Zeiten, in bezug 
arten oder Sachen. 
amation über 
Anwendung finden gegenüber 
auf verschiedene Vermögens- 
8. Eintragung von Übertragungen ohne 
(1.) Wenn der eustodian die Übertragung von irgend welchen shares, stock oder 
securities vornimmt, zu deren Übertragung er durch eine Verfügung gemäß Abschnitt 4 
der Trade with the Enemy Amendment Act, 1914, oder gemäß dieser Acte ermächtigt 
ist, so muß die Gesellschaft oder irgend welche andere Körperschaft, in deren Bücher die 
shares, stock oder securities eingetragen werden sollen, gestützt auf die Bescheinigung für 
die auf diese Weise durch den custodian erfolgte Übertragung und sobald er dies verlangt, 
diese Übertragung auf den Namen des custodian oder eines anderen Erwerbers eintragen, 
selbst wenn dies im Widerspruch erfolgt zu irgend einer anderen Anordnung oder Ver- 
einbarung der Gesellschaft. Diese Eintragung hat zu geschehen, wenn schon der eustodian 
weder ein Zeugnis darüber, noch einen Interimschein oder irgend eine andere Urkunde 
besitzt, die Bezug hat auf die übertragenen shares, stock und securities. Doch soll diese 
Eintragung ohne irgend welchen Nachteil sein für irgend welches Rückbehaltungsrecht 
oder irgend welche Belastung zugunsten der Gesellschaft oder Körperschaft oder für 
irgend ein Zurückbehaltungsrecht oder irgend welche Belastung, von welcher der custodian 
Kenntnis hat. 
(2.) Wenn irgend eine Rechtsfrage in bezug auf die Existenz oder die Höhe irgend 
eines Zurückbehaltungsrechts oder einer Belastung entsteht, so soll auf eingereichtes 
Gesuch das Gericht (the High Court) oder ein Mitglied desselben entscheiden. 
amtliche Zeugnisse usw. 
9. Die Unanfechtbarkeit der Verfügung, durch die ein custodian ein- 
gesetzt wird. 
Ist ein custodian eingesetzt worden gemäß Abschnitt 4 der Trade with the Enemy 
Amendment Act, 1914, oder gemäß diesem Gesetze mit bezug auf Vermögen, das im 
Eigentum, im Besitz oder in der Verwaltung einer Person oder für eine Person Steht, 
bezüglich welcher das Handelsamt eine Verfügung erläßt, die sie als „Feind“ erklärt, so 
sollen weder diese Verfügung noch irgend welche Schritte, die gostützt da rauf vorgenommen 
wurden, ungültig oder sonstwie berührt werden, aus dem bloßen Grunde, daß eine der 
in Betracht kommenden Personen vor oder nach dem Erlaß der Verfügung starb oder 
aufgehört hat, ein Feind zu sein, oder weil nachträglich festgestellt wird, daß sie kein 
Feind war. 
10. Die Befugnis, in bestimmten Fällen die Eintr 
schaften zu verweigern. 
(1.) Wenn bei einem Gesuch auf die Eintragung einer Gesellschaft der Registrar of 
agun g von Gesell- 
Joint Companies (der Beamte, der die Eintragung der Gesellschaft vorzunehmen hat), 
glaubt, daß irgend ein Unterzeichner der Gründungsurkunde oder eine zum Leiter 
der Gesellschaft vorgeschlagene Person ein Feind ist, so muß er die Eintragung ve 
(2.) Auslosungen oder Übertragungen von shares, stock, debentures ode 
securities, die nach der Annahme dieses Gesetzes zugunsten ei 
können — ausgenommen mit Zustimmung des Handelsamte. 
(director) 
Tweigern. 
T anderer 
nes Feindes erfolgen, 
3 — in keiner Weise dieser 
  
  
	        

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Régime Des Chambres de Commerce. Libr.-impr. réunies, 1894.
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