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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Monograph

Identifikator:
1831750147
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-221175
Document type:
Monograph
Title:
Almanach d'adresses de la Chambre de Commerce, d'Industrie et de Métier `a Zagreb
Place of publication:
[Erscheinungsort nicht ermittelbar]
Publisher:
[Verlag nicht ermittelbar]
Year of publication:
1930
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 479 
herlauf aus dem ständischen Patrimonialstaat heraus zur absoluten Monarchie und durch 
diese hindurch zum modernen konstitutionellen Staat führt, ist in Deutschland nicht das 
Reich, sondern die Landeshoheit, das territoriale Fürstentum. Kein Gegensatz kann tiefer 
und schroffer sein als der zwischen dem deutschen und dem französischen Staatsbildungs⸗ 
prozeß seit dem Mittelalter her. Hier wie dort, in Frankreich wie bei uns, sehen wir 
zur Höhezeit des Mittelalters die Zentralgewalt, das Königtum, im politischen Kampfe 
mit partitularen (feudalen) Gewalten. Der Streit wird aber von der französischen Ver— 
fassungsgeschichte in dem zu der deutschen Entwicklung entgegengesetzten Sinne entschieden. 
In Frankreich vermag es das Königtum, der mächtigen Vasallen Herr zu werden, sie als 
elbständige Gewalten auszurotten, noch ehe sie sich zu Trägern einer partikularen Staats- 
gewalt, zu Landesherren, entwickeln fonnten. Anders in Deutschland, wie gezeigt. 
Und so geschah es, daß der allgemeine Staatsbildungsprozeß seit dem Mittelalter bei den 
Franzosen in zunehmendem Maße zentralistische, nationale, in Deutschland partikularistische, 
dynastisch⸗territoriale Bahnen einschlägt. Von der Zeit Richelieus und Ludwigs TXIII. 
ab bietel Frankreich das Bild eines straff zentralisierten Einheitsstaates von imponierender 
Einheit und Macht, während gleichzeitig in Deutschland die partikularistische Zersplitterung 
der Staatsgewalt ihren Gipfelpunkt erreicht. Der Westfälische Friede stempelt die deutsche 
Landeshoheit zur Souveräanetät, ihre Träger, die Fürsten, zu Souveränen mit dem Recht 
zuf selbstaͤndige europäische Politik. Das alte Reich bestand zwar bis zu seinem Zusammen⸗ 
hruch im Jahre 1806 noch fort, aber es führte ein Schein- und Schattendasein. Was 
in Deutschland an lebendigen politischen Kraͤften vorhanden war, das fand sich in den 
deutschen Fürstenhäusern und ihrem Familienbesitz, den Territorien, aus denen, als Über⸗ 
ebende einer strengen Auslese, welche mehr als neun Zehntel des Bestandes deutscher 
Landesherrschaften von 164821790 hat untergehen lassen, die heutigen 25 deutschen 
Kinzelstaaten hervorgegangen sind. 
Der Anbruch der neueren Zeit sieht also den Sieg des Partikularismus, ein Sieg 
auf der ganzen Linie. Die deutschen Landesherren waren zu alleinigen Trägern der 
hundertfältig zersplitterten Staatsgewalt geworden, ihnen war die Zukunft, die weitere 
bolitische Eutwicklung Deutschlands an Haupt und Gliedern in die Hand gegeben. Sollte 
die Erneuerung des Reiches, der Aufbau eines Staatswesens, welches nicht nur terri— 
torialen und dynastischen, sondern nationalen Interessen diente, je gelingen, so konnte dies 
Werk nur von den Territorialgewalten selbst ausgehen. Ihrem bündischen Zusammen— 
wirken, der Uberwindung des Partikularismus durch den Föderalismus 
—— Dabei mußte mit Notwendigkeit die Führung 
dem Stärksten zufallen, derjenigen Landesstaatsgewalt, welche zur Führerschaft den Beruf 
und die Kraft, Wollen und Konnen besaß. Da ist es denn wieder ein Verhängnis für 
die nationale Staatsentwicklung gewesen, daß seit den Tagen des Westfälischen Friedens 
inter den Gliedstaaten des alten Reichsverbandes nicht einer, sondern zwei über 
das Normalmaß deutscher Landesherrschafien weit hinauswuchsen, so weit, daß jeder von 
ihnen nach dem extensiven und intensiven Umfang seiner Macht den Anspruch auf Vor⸗ 
herrschaft in Deutschland erheben durfte und erhob: Osterreich und Preußen, die Erb⸗ 
iande des Hauses Habsburg und der Staat der Hohenzollern, die Schöpfung des Großen 
Kurfürsten, Friedrich Wilhelms J., Friedrichs des Großen. Statt des Einen, was not 
lat, eines Krystallisationskernes und Attraktionszentrums für die nationale Umgestaltung, 
zwei solcher Kerne und Mittelpunkte, ein Zuviel, welches, wie die Erfahrungen von 
i815 und von 1849–1866 zeigen sollten, die Aufgabe der deutschen Staatsbildung 
aoch durch ein weiteres, dualistisches Moment erschwerte. Die europäische Ebenbürtig⸗ 
keil des ülleren und ves jüngeren deutschen Großstaates hat die furchtbare Kraft⸗ 
probe der drei schlesischen Kriege festgestellt: für Preußen zugleich eine Besiegelung 
seiner Großmachtsiellung, nicht aber etwa der Gewinn eines die Macht des Hauses 
Habsburg überbietenden Einflusses in Deutschland. Die Frage der Hegemonie in 
der deutschen Staatenwelt war gestellt, aber nicht entschieden, auch in den Spätjahren 
Friedrichs des Großen hat die deutsche ßolitik Preußens sich kein höheres Ziel stecken können 
As dicht c Vaie auf alle Frundfätzlichen Umformungen dem traditionellen, durch
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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