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Das Konkursverfahren

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Bibliographic data

fullscreen: Das Konkursverfahren

Monograph

Identifikator:
898983401
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-14637
Document type:
Monograph
Author:
Stern, Bruno http://d-nb.info/gnd/124543715
Title:
Das Konkursverfahren
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von G.A. Gloeckner
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (VIII, 160 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
§ 19. Der Zwangsvergleich
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Konkursverfahren
  • Title page
  • Contents
  • § 1. Wesen des Konkurses
  • § 2. Voraussetzungen der Konkurseröffnung
  • § 3. Konkursantrag
  • § 4. Die Konkurseröffnung
  • § 5. Die Konkursmasse
  • § 6. Erweiterung der Konkursmasse durch Anfechtung
  • § 7. Die Sicherung der Konkursmasse
  • § 8. Der Konkursverwalter
  • § 9. Der Gemeinschuldner
  • § 10. Wirkung der Konkurseröffnung auf einzelne wichtige bei Konkurseröffnung schwebende Rechtsverhältnisse
  • § 11. Sonderstellung einzelner Gläubiger
  • § 12. Rechtsstellung der Konkursgläubiger
  • § 13. Die Rangordnung der Konkursgläubiger, Vorrechte einzelner Konkursgläubiger
  • § 14. Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuß
  • § 15. Die Anmeldung der Konkursforderungen
  • § 16. Die Prüfung und Feststellung der Konkursforderungen
  • § 17. Die Verteilung der Konkursmasse
  • § 18. Die Konkursbeendigung
  • § 19. Der Zwangsvergleich
  • § 20. Überblick über die Bestimmungen des Konkursstrafrechtes
  • Index

Full text

116 
Das Konkursverfahren. 
A Darüber siehe unten S. 119.. 
Schuldner gewährte Nachlaß bei Nichteinhaltung der im Zwangs 
vergleich bedungenen Zahlungsfristen rückgängig gemacht wird. 
Die Aufnahme einer solchen Klausel ist im Gläubigerinteresse 
dringend zu empfehlen. Ohne eine solche ausdrückliche Verein 
barung fällt auch bei Nichterfüllung des Zwangsvergleichs der 
Teilerlaß der Schuld nicht weg- eine Aufhebung des Zwangsver 
gleichs kann aus seiner Nichterfüllung nicht abgeleitet werden. 
Kommt es dann neuerdings zum Konkurs, so kann der Gläubiger 
nicht mehr seine ganze noch unbefriedigte Forderung, sondern nur 
den im Zwangsvergleich aufrechterhaltenen Teil im Konkurse 
anmelden. Wurde z. B. die Schuld durch Zwangsvergleich auf 
SO«/», zahlbar in fünf Raten, ermäßigt und gerät der Schuldner 
nach Zahlung der ersten Rate in Konkurs, so kann der Gläubiger 
bei Nichtaufnahme der Verfallklausel in den Zwangsvergleich 
nicht mehr seine Forderung von 1000 NI. im ungezählten Betrage 
von 900 M., sondern nur die Restforderung zu 400 Ni. zum Kon 
kurse anmelden, während neue Gläubiger des Schuldners mit ihrer 
ganzen ungekürzten Forderung konkurrieren. 
Line Niindestakkordquote schreibt das Gesetz nicht vor- das Zu 
standekommen von Zwangsvergleichen, welche den einfachen Kon 
kursgläubigern weniger als 20°/o ihrer Forderungen gewähren, 
scheitert jedoch unter Umständen schon an der Versagung der 
erforderlichen gerichtlichen Bestätigung *). (Ein Zwangsvergleich 
wird für den Gemeinschuldner in der Regel nur dann zu erreichen 
sein, wenn er gegenüber der Ausschüttung der Niasse den Kon 
kursgläubigern irgendwelche Vorteile bietet, sei es bezüglich der 
höhe der auf ihre Forderungen im einen und im andern Fall 
treffenden T)uote, sei es wenigstens bezüglich der Zeit ihrer Aus 
zahlung. Sm allgemeinen läßt sich die Gläubigerschaft auf einen 
Zwangsvergleich nur ein, wenn sie durch ihn mehr erhält, als sic 
bei Durchführung des Konkurses voraussichtlich erhalten würde, 
hierbei wird auch von den Gläubigern erwogen, ob sie bei Durch 
führung des Konkursverfahrens auf die spätere freiwillige Be 
gleichung ihres durch die Schlußverteilung nicht getilgten Rest 
guthabens oder auf die spätere Beitreibung desselben rechnen 
können. Dem Abschluß eines für die Gläubiger nicht vorteilhaften 
Zwangsvergleichs kann das Konkursgericht dadurch entgegentreten, 
daß es auf Antrag eines nichtbevorrechtigten Konkursgläubigers, 
welcher im Zwangsvergleichstermine stimmberechtigt war, oder
	        

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La Defensa Social. Impr. Nacional, 1929.
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