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5. Die Abschreibungsprozente sind kollektiv für ganze Gruppen von
Vermögensobjekten oder indivi duell für jedes einzelne Vermügensstück.
6. Die Abschreibungsgründe sind teils natürlicher, teils wirtschaftlicher
Art. Danach kann man kurz von technischen und
kaufmännischen Abschreibungen sprechen.
7. Endlich ist zu beachten, wie Neuanschaffungen abgeschrieben
und die Unterhaltungskosten bzw. Reparaturen buch- und bilanztechnisch
behandelt werden.
§ 53. Nach den auch für industrielle Unternehmungen geltenden
handelsrechtlichen ^Vorschriften soll in der Jahresbilanz die Vermögenslage
für einen bestimmten Zeitpunkt zur Darstellung kommen.
Die Feststellung des Wertes der Vermögensteile kann durch positive
oder negative Schätzung, durch direkte oder indirekte Bewertung
erfolgen. Man schätzt entweder den tatsächlichen derzeitigen Wert
des Vermögensobjektes (unmittelbare Bewertung) oder den Minderwert,
den Verlust, der durch Abnutzung usf. entstanden ist. Der
letzte Vorgang ist nur der Form nach eine Feststellung des Wertes,
ein mittelbarer Weg durch Schätzung des Verlustes. Abschreiben
heißt also Beträge von einem Wert absetzen. Unter Abschreibung
versteht man eine „der Abnutzung, Substanzminderung und Entwertung
entsprechende allmähliche Herabsetzung der Wertansätze
im Inventarium“ und in der Bilanz.
Veranlassung zum Abschreiben von einem früheren Werte ist
entweder eine Entwertung, beispielsweise durch Konjunkturänderungen
oder durch nachträgliche richtige Bewertung zu hoher
Anfangsschätzungen; oder eine allmähliche Substanzverminderung
oder Bestands Verminderung, eine quantitative Verringerung
der Vermögenssubstanz durch unmittelbaren Verbrauch oder Ausgabe
von Werten zur Erzielung eines Reinertrages (Bergbau, Ziegelei,
Steinbrüche) oder endlich Brauchbarkeitsminderung infolge
des Betriebes der Unternehmung, Abnutzung, Erfindungen und
dadurch bedingte Änderung der Betriebsweise, äußere Einflüsse
u. ä. m.
Nur die Wertminderung infolge der Verwendung der Produktionsmittel
zum Betriebe und im Geschäftsbetrieb soll uns hier beschäftigen.
Der Verlust ist durch bestimmungsgemäße Verwendung
eines Vermögensobjektes läßt sieh nicht zahlenmäßig ermitteln, ebensowenig
wie der Anteil am Gewinn bestimmt werden kann, der
aus der Benutzung dieser Objekte erwächst. Deshalb begnügt man
sich mit einem erfahrungsmäßigen annähernd richtigen Schätzungswerte
des Verlustes, dessen Höhe gewöhnlich in flundertteilen
angegeben wird. Die Abschreibungsquote ist stets ein unsicherer
Schätzungs-, ein Durchschnittswert. Wie groß die Abnutzung tatsächlich
war, läßt sich erst bei der Außerdienststellung der Maschine
usw. ermessen.