VI. Die rechtliche Lage der nationalen Minderheiten
Bartoschek-Tschechoslowakei:
Ich gehe von der Auffassung aus, daß der Klassenkampf nicht nur
unter den einzelnen menschlichen Individuen, die sich in zwei ent-
gegengesetzten Klassen gruppieren, vor sich geht, sondern auch ganze
Kollektive als solche betrifft und daß sonach auch die Kämpfe der
Nationen untereinander Erscheinungen des Klassenkampfes dar-
ieten.
Es gibt auch unter den Nationen — abgesehen von inneren
Klassengegensätzen innerhalb einer jeden in der alten Wirtschalts-
ordnung lebenden Nation — privilegierte Herrenvölker, im Gegensatz
zu den versklavten und ausgebeuteten Knechtvölkern. Dies sind in
erster Reihe die farbigen Kolonialvölker, deren Lage uns zwar als
Revolutionäre vorwiegend interessieren muß, die jedoch, weil sie in
ihrem Lande die überwiegende Majorität bilden, außerhalb meines
Referats über die Minoritäten liegen;
Es ist allerdings der Fall, daß die koloniale Raubwirtschaft so
weit gehen kann, daß sie auch ganze Rassen bis auf wenige abster-
bende Reste direkt ausrottet, wie es z. B, mit den Ureinwohnern von
Nord- und Mittelamerika geschehen ist, welche heute tatsächlich eine
Minorität bilden, die jedoch hoffnungslos verloren zu sein scheint und
bald zu einer antropologischen Kuriosität werden wird.
Ein anderer Grundgedanke wäre folgender: So wie die einzelnen
Individuen, so vergehen auch ganze Völker durch Verlauf einer ge-
wissen Zeit. Sie werden in dem säkulären Geschichtsprozeß mit oder
auch ohne Gewalt von den anderen absorbiert, sie verschwinden
durch Fusionen kleinerer Gruppen in größere Einheiten, oder sie ver-
ändern sich selbst dermaßen, daß die quantitative Aenderung in eine
qualitative übergeht. Auch alle diese Geschichtsprozesse überlassen
uns Reste, die als nationale Minderheiten angesehen werden können.
Es sind dies z. B. die Baskier in Spanien, die Bretagner oder Pro-
vencalen in Frankreich, die Ainos in Japan, die Friesen oder die
Reste der Nordslaven in Deutschland usw. Diese Gruppen können
wir aber bei unseren Betrachtungen ganz außer acht lassen.
Um eine bestimmte Gruppe als nationale Minderheit in unserem
Sinne des Wortes betrachten zu können, ist meiner Meinung nach
noch. zweierlei erforderlich. Einmal muß sie ihr eigenes abgeson-
dertes Kollektivbewußtsein und ihren kollektiven Willen, eine Nation
zu sein, besitzen, was aber bei manchen der obenerwähnten Gruppen
z. B. bei den bloßen Dialektgruppen nicht immer der Fall ist, Sie
muß zweitens sich in einem derartigen Interessenkonflikt mit der
anderen Gruppe befinden, daß von einer Unterdrückung und Ent-
rechtung die Rede sein kann, wenn auch die Unterdrückung an sich
wieder eine ganze Reihe von Abstufungen aufweist — von verschie-
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