Object: Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

VI. Die rechtliche Lage der nationalen Minderheiten 
Bartoschek-Tschechoslowakei: 
Ich gehe von der Auffassung aus, daß der Klassenkampf nicht nur 
unter den einzelnen menschlichen Individuen, die sich in zwei ent- 
gegengesetzten Klassen gruppieren, vor sich geht, sondern auch ganze 
Kollektive als solche betrifft und daß sonach auch die Kämpfe der 
Nationen untereinander Erscheinungen des Klassenkampfes dar- 
ieten. 
Es gibt auch unter den Nationen — abgesehen von inneren 
Klassengegensätzen innerhalb einer jeden in der alten Wirtschalts- 
ordnung lebenden Nation — privilegierte Herrenvölker, im Gegensatz 
zu den versklavten und ausgebeuteten Knechtvölkern. Dies sind in 
erster Reihe die farbigen Kolonialvölker, deren Lage uns zwar als 
Revolutionäre vorwiegend interessieren muß, die jedoch, weil sie in 
ihrem Lande die überwiegende Majorität bilden, außerhalb meines 
Referats über die Minoritäten liegen; 
Es ist allerdings der Fall, daß die koloniale Raubwirtschaft so 
weit gehen kann, daß sie auch ganze Rassen bis auf wenige abster- 
bende Reste direkt ausrottet, wie es z. B, mit den Ureinwohnern von 
Nord- und Mittelamerika geschehen ist, welche heute tatsächlich eine 
Minorität bilden, die jedoch hoffnungslos verloren zu sein scheint und 
bald zu einer antropologischen Kuriosität werden wird. 
Ein anderer Grundgedanke wäre folgender: So wie die einzelnen 
Individuen, so vergehen auch ganze Völker durch Verlauf einer ge- 
wissen Zeit. Sie werden in dem säkulären Geschichtsprozeß mit oder 
auch ohne Gewalt von den anderen absorbiert, sie verschwinden 
durch Fusionen kleinerer Gruppen in größere Einheiten, oder sie ver- 
ändern sich selbst dermaßen, daß die quantitative Aenderung in eine 
qualitative übergeht. Auch alle diese Geschichtsprozesse überlassen 
uns Reste, die als nationale Minderheiten angesehen werden können. 
Es sind dies z. B. die Baskier in Spanien, die Bretagner oder Pro- 
vencalen in Frankreich, die Ainos in Japan, die Friesen oder die 
Reste der Nordslaven in Deutschland usw. Diese Gruppen können 
wir aber bei unseren Betrachtungen ganz außer acht lassen. 
Um eine bestimmte Gruppe als nationale Minderheit in unserem 
Sinne des Wortes betrachten zu können, ist meiner Meinung nach 
noch. zweierlei erforderlich. Einmal muß sie ihr eigenes abgeson- 
dertes Kollektivbewußtsein und ihren kollektiven Willen, eine Nation 
zu sein, besitzen, was aber bei manchen der obenerwähnten Gruppen 
z. B. bei den bloßen Dialektgruppen nicht immer der Fall ist, Sie 
muß zweitens sich in einem derartigen Interessenkonflikt mit der 
anderen Gruppe befinden, daß von einer Unterdrückung und Ent- 
rechtung die Rede sein kann, wenn auch die Unterdrückung an sich 
wieder eine ganze Reihe von Abstufungen aufweist — von verschie- 
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