A.. Die Novelle. 4
Da, wie eingangs erwähnt, eine reichsrechtliche Bindung
an das Reichsbewertungsgessetz noch nicht vorliegt, war der
preußische Gesetzgeber auch nicht an die Bestimmung des
Reichsbewertungsgesetßes gehalten, daß das zu einem Ge-
werbebetrieb gehörende Grun d v er mög e n entweder nur
zur Grundvermögensteuer oder nur zur Gewerbekapitalsteuer
herangezogen werden, eine zweifache Besteuerung also nicht
stattfinden kann. Die Deutschnationale Volkspartei hatte
zwar in den Landtagsverhandlungen den Antrag gestellt,
daß die der Grundvermögensteuer unterliegenden Werte aus
der Gewerbekapitalsteuer herausgenommen werden sollten.
Die Staatsregierung hatte aber erklärt, daß diese Heraus-
nahme zwar an sich berechtigt und für die endgültige Ge-
werbesteuerreform beahsichtigt sei, aber jetzt noch unterbleiben
müsse, weil der finanzielle Effekt einer derartigen Maß-
nahme, bevor eine Reichsbewertung vorliege, für die Ge-
meinden noch zu unüberssehbar sei.
Auch bezüglich des Gewerbekapitals laufen bis zum
Empfang des Veranlagungsbescheides für 1926 Voraus -
za h lun g en nach Maßgabe der zuletzt veranlagten Steuer
weiter. Eine solche provisorische Veranlagung war nach dem
Gesetz über die Feststellung der Vorauszahlungen auf die
Gewerbekapitalsteuer vom 27. Juli 1995 nach den für die
Vermögensteuer geltenden Vorschriften der Zweiten und
Dritten Steuernotverordnung des Reichs erfolgt. Da aber
für 1926 der Prinzipalsteuersatz für das Gewerbekapital ge-
senkt worden ist und die gemeindlichen Zuschläge für 1926
in der Regel entsprechend höher sein werden, würden sich zu
hohe Vorauszahlungen ergeben haben, wenn man für die
Vorauszahlungen zwar die alten Steuergrundbeträge, aber
die für 1926 beschlossenen Zuschläge hätte maßgebend sein
lassen. Die Novelle bestimmt deshalb, daß für die Voraus-
zahlungen nicht nur die alten Steuergrundbeträge, sondern
auch die alten für das Rechnungsjahr 1925 beschlosssenen Zu-
schläge weiter gelten.
Sollten etwa Gemeinden für 1996 von der Lohnsummen-
steuer zur Gewerbekapitalsteuer übergehen wollen, so hätten
sie dabei zu beachten, daß, da bei ihnen eine Gewerbekapital-
steuer überhaupt noch nicht veranlagt ist, Vorauszahlungen
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