Contents: Die Preußische Gewerbesteuer

A.. Die Novelle. 4 
Da, wie eingangs erwähnt, eine reichsrechtliche Bindung 
an das Reichsbewertungsgessetz noch nicht vorliegt, war der 
preußische Gesetzgeber auch nicht an die Bestimmung des 
Reichsbewertungsgesetßes gehalten, daß das zu einem Ge- 
werbebetrieb gehörende Grun d v er mög e n entweder nur 
zur Grundvermögensteuer oder nur zur Gewerbekapitalsteuer 
herangezogen werden, eine zweifache Besteuerung also nicht 
stattfinden kann. Die Deutschnationale Volkspartei hatte 
zwar in den Landtagsverhandlungen den Antrag gestellt, 
daß die der Grundvermögensteuer unterliegenden Werte aus 
der Gewerbekapitalsteuer herausgenommen werden sollten. 
Die Staatsregierung hatte aber erklärt, daß diese Heraus- 
nahme zwar an sich berechtigt und für die endgültige Ge- 
werbesteuerreform beahsichtigt sei, aber jetzt noch unterbleiben 
müsse, weil der finanzielle Effekt einer derartigen Maß- 
nahme, bevor eine Reichsbewertung vorliege, für die Ge- 
meinden noch zu unüberssehbar sei. 
Auch bezüglich des Gewerbekapitals laufen bis zum 
Empfang des Veranlagungsbescheides für 1926 Voraus - 
za h lun g en nach Maßgabe der zuletzt veranlagten Steuer 
weiter. Eine solche provisorische Veranlagung war nach dem 
Gesetz über die Feststellung der Vorauszahlungen auf die 
Gewerbekapitalsteuer vom 27. Juli 1995 nach den für die 
Vermögensteuer geltenden Vorschriften der Zweiten und 
Dritten Steuernotverordnung des Reichs erfolgt. Da aber 
für 1926 der Prinzipalsteuersatz für das Gewerbekapital ge- 
senkt worden ist und die gemeindlichen Zuschläge für 1926 
in der Regel entsprechend höher sein werden, würden sich zu 
hohe Vorauszahlungen ergeben haben, wenn man für die 
Vorauszahlungen zwar die alten Steuergrundbeträge, aber 
die für 1926 beschlossenen Zuschläge hätte maßgebend sein 
lassen. Die Novelle bestimmt deshalb, daß für die Voraus- 
zahlungen nicht nur die alten Steuergrundbeträge, sondern 
auch die alten für das Rechnungsjahr 1925 beschlosssenen Zu- 
schläge weiter gelten. 
Sollten etwa Gemeinden für 1996 von der Lohnsummen- 
steuer zur Gewerbekapitalsteuer übergehen wollen, so hätten 
sie dabei zu beachten, daß, da bei ihnen eine Gewerbekapital- 
steuer überhaupt noch nicht veranlagt ist, Vorauszahlungen 
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