Full text: Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung

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Geschäftszeit in der Verteilungsstelle anwesend zu sein, so hat er 
aus dem ihn: unterstellten Personal eine Vertrauensperson mit seiner 
Stellvertretung zu beauftragen und für deren geschäftliche 
Handlungen der Genossenschaft zu haften. — Gegen eine Ver 
setzung in eine andere Verteilungsstelle steht dem Lagerhalter kein 
Widerspruchsrecht zu. 
Der Dienstvertrag enthält auch Vorschriften über die Inventur, 
über den Verkehr mit der Zentrale und den Mitgliedern, die in be 
sonderen Geschäftsanweisungen näher ausgeführt sind, usw. Auf 
diese Dinge komme ich im nächsten Kapitel zurück. Ferner ist die 
Rede von der Schlichtung von Differenzen, von den gesetzlichen Kün 
digungsfristen, von der Art und Weise der Bezahlung, schließlich noch, 
sofern nicht ein besonderer Tarif und Arbeitsvertrag besteht, von all 
jenen Dingen, die der Tarifvertrag enthält, wie Gehalt, Arbeitszeit, 
Ferien usw. 
2. Das Hilfspersou al. 
Einzelne Punkte, besonders soweit sie prinzipieller Natur für das 
Verteilungspersonal sind, habe ich schon im vorigen' Abschnitt be 
handelt. 
Die Zeit, wo das Hilfspersonal des Lagerhalters sich aus 
seiner Frau, seinen Kindern und vielleicht aus Vettern und Kusinen 
zusammensetzte, ist vorbei. Im Gegenteil, Anverwandte des Lager 
halters werden in den Verteilungsstellen nicht angestellt. Dagegen 
sollen tunlichst die Mitglieder und deren Angehörige 
bei der Anstellung berücksichtigt werden. In einigen Vereinen besteht 
sogar eine entsprechende Vorschrift. In Wirklichkeit stammt auch fast 
das gesamte Hilfspersoual aus Mitgliederkreisen. Daraus läßt sich 
auch ohne weiteres auf den Beruf der Eltern schließen: Mit wenigen 
Ausnahmen gehören die Verteiler und Verteilerinnen der sog. Arbei 
ter-Konsumvereine Arbeiterfamilien an. Infolge der günstigen Arbeits 
bedingungen erhalten die Vereine unzählige Angebote, wovon nur 
ein ganz geringer Prozentsatz berücksichtigt werden kann. 
Das Hilfspersonal wird heute in fast allen Vereinen vom Vor 
stand der Genossenschaft angestellt. Früher besorgte dies der 
Lagerhalter. Er bezahlte auch das Personal?*) 
In den meisten Vereinen besteht das. Hilfspersonal ausschließlich 
aus weiblichen Personen. Selbst in Süddeutschland ist das der 
Fall, wo sich doch das Verkaufspersonal der erwcrbsmäßig betriebenen 
Filialbetriebe der Kolonialwarenbranche vorzugsweise aus männlichen 
21 ) Im Breslauer Konsumverein ist das Verhältnis heute noch so.
	        
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