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Geschäftszeit in der Verteilungsstelle anwesend zu sein, so hat er
aus dem ihn: unterstellten Personal eine Vertrauensperson mit seiner
Stellvertretung zu beauftragen und für deren geschäftliche
Handlungen der Genossenschaft zu haften. — Gegen eine Ver
setzung in eine andere Verteilungsstelle steht dem Lagerhalter kein
Widerspruchsrecht zu.
Der Dienstvertrag enthält auch Vorschriften über die Inventur,
über den Verkehr mit der Zentrale und den Mitgliedern, die in be
sonderen Geschäftsanweisungen näher ausgeführt sind, usw. Auf
diese Dinge komme ich im nächsten Kapitel zurück. Ferner ist die
Rede von der Schlichtung von Differenzen, von den gesetzlichen Kün
digungsfristen, von der Art und Weise der Bezahlung, schließlich noch,
sofern nicht ein besonderer Tarif und Arbeitsvertrag besteht, von all
jenen Dingen, die der Tarifvertrag enthält, wie Gehalt, Arbeitszeit,
Ferien usw.
2. Das Hilfspersou al.
Einzelne Punkte, besonders soweit sie prinzipieller Natur für das
Verteilungspersonal sind, habe ich schon im vorigen' Abschnitt be
handelt.
Die Zeit, wo das Hilfspersonal des Lagerhalters sich aus
seiner Frau, seinen Kindern und vielleicht aus Vettern und Kusinen
zusammensetzte, ist vorbei. Im Gegenteil, Anverwandte des Lager
halters werden in den Verteilungsstellen nicht angestellt. Dagegen
sollen tunlichst die Mitglieder und deren Angehörige
bei der Anstellung berücksichtigt werden. In einigen Vereinen besteht
sogar eine entsprechende Vorschrift. In Wirklichkeit stammt auch fast
das gesamte Hilfspersoual aus Mitgliederkreisen. Daraus läßt sich
auch ohne weiteres auf den Beruf der Eltern schließen: Mit wenigen
Ausnahmen gehören die Verteiler und Verteilerinnen der sog. Arbei
ter-Konsumvereine Arbeiterfamilien an. Infolge der günstigen Arbeits
bedingungen erhalten die Vereine unzählige Angebote, wovon nur
ein ganz geringer Prozentsatz berücksichtigt werden kann.
Das Hilfspersonal wird heute in fast allen Vereinen vom Vor
stand der Genossenschaft angestellt. Früher besorgte dies der
Lagerhalter. Er bezahlte auch das Personal?*)
In den meisten Vereinen besteht das. Hilfspersonal ausschließlich
aus weiblichen Personen. Selbst in Süddeutschland ist das der
Fall, wo sich doch das Verkaufspersonal der erwcrbsmäßig betriebenen
Filialbetriebe der Kolonialwarenbranche vorzugsweise aus männlichen
21 ) Im Breslauer Konsumverein ist das Verhältnis heute noch so.