Full text : Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung

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Geschäftszeit  in  der  Verteilungsstelle  anwesend  zu  sein,  so  hat  er
aus  dem  ihn:  unterstellten  Personal  eine  Vertrauensperson  mit  seiner
Stellvertretung  zu  beauftragen  und  für  deren  geschäftliche
Handlungen  der  Genossenschaft  zu  haften.  —  Gegen  eine  Versetzung ­
  in  eine  andere  Verteilungsstelle  steht  dem  Lagerhalter  kein
Widerspruchsrecht  zu.
Der  Dienstvertrag  enthält  auch  Vorschriften  über  die  Inventur,
über  den  Verkehr  mit  der  Zentrale  und  den  Mitgliedern,  die  in  besonderen ­
  Geschäftsanweisungen  näher  ausgeführt  sind,  usw.  Auf
diese  Dinge  komme  ich  im  nächsten  Kapitel  zurück.  Ferner  ist  die
Rede  von  der  Schlichtung  von  Differenzen,  von  den  gesetzlichen  Kündigungsfristen, ­
  von  der  Art  und  Weise  der  Bezahlung,  schließlich  noch,
sofern  nicht  ein  besonderer  Tarif  und  Arbeitsvertrag  besteht,  von  all
jenen  Dingen,  die  der  Tarifvertrag  enthält,  wie  Gehalt,  Arbeitszeit,
Ferien  usw.
2.  Das  Hilfspersou  al.
Einzelne  Punkte,  besonders  soweit  sie  prinzipieller  Natur  für  das
Verteilungspersonal  sind,  habe  ich  schon  im  vorigen'  Abschnitt  behandelt. ­

Die  Zeit,  wo  das  Hilfspersonal  des  Lagerhalters  sich  aus
seiner  Frau,  seinen  Kindern  und  vielleicht  aus  Vettern  und  Kusinen
zusammensetzte,  ist  vorbei.  Im  Gegenteil,  Anverwandte  des  Lagerhalters ­
  werden  in  den  Verteilungsstellen  nicht  angestellt.  Dagegen
sollen  tunlichst  die  Mitglieder  und  deren  Angehörige
bei  der  Anstellung  berücksichtigt  werden.  In  einigen  Vereinen  besteht
sogar  eine  entsprechende  Vorschrift.  In  Wirklichkeit  stammt  auch  fast
das  gesamte  Hilfspersoual  aus  Mitgliederkreisen.  Daraus  läßt  sich
auch  ohne  weiteres  auf  den  Beruf  der  Eltern  schließen:  Mit  wenigen
Ausnahmen  gehören  die  Verteiler  und  Verteilerinnen  der  sog.  Arbeiter-Konsumvereine ­
  Arbeiterfamilien  an.  Infolge  der  günstigen  Arbeitsbedingungen ­
  erhalten  die  Vereine  unzählige  Angebote,  wovon  nur
ein  ganz  geringer  Prozentsatz  berücksichtigt  werden  kann.
Das  Hilfspersonal  wird  heute  in  fast  allen  Vereinen  vom  Vorstand ­
  der  Genossenschaft  angestellt.  Früher  besorgte  dies  der
Lagerhalter.  Er  bezahlte  auch  das  Personal?*)
In  den  meisten  Vereinen  besteht  das.  Hilfspersonal  ausschließlich
aus  weiblichen  Personen.  Selbst  in  Süddeutschland  ist  das  der
Fall,  wo  sich  doch  das  Verkaufspersonal  der  erwcrbsmäßig  betriebenen
Filialbetriebe  der  Kolonialwarenbranche  vorzugsweise  aus  männlichen

21 )  Im  Breslauer  Konsumverein  ist  das  Verhältnis  heute  noch  so.
            
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