Full text : Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung

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aufgestellt,  daß  die  Höhe  des  monatlichen  Umsatzes  in  „Kolonialwarenvertriebsstellen", ­
  die  ihre  Verteilungsgüter  vom  Zentrallager  erhalten,  pro
Arbeitskraft  (Lagerhalter  und  Hilfspersonal)  2250  M.  nicht  übersteigen  dürfe.
In  „Warenhäusern"  und  in  den  Filialen  der  Vereine,  die  kein  Zentrallager
besitzen,  dürfe  die  Höhe  des  monatlichen  Umsatzes  nicht  2000  M.  überschreiten.
Dagegen  wurde  eingewendet,  daß  eine  generelle  Regelung  dieser  Frage  füralle
  Vereine  kaum  möglich  sei,  weil  in  vielen  Vereinen  ein  Teil  der  Bedarfsgüter ­
  schon  im  Zentrallager  „abgefaßt"  wird,  in  andern  nicht.  Aber  selbst
eine  Regelung  für  einen  einzelnen  Vevein  wird  dadurch  erschwert,  daß  die
Mitglieder  der  einen  Verteilungsstelle  größere  Mengen  von  demselben  Gebrauchsgut ­
  auf  einmal  entnehmen,  in  den  andern  aber  das  Gegenteil  der  Fall
ist,  wodurch  eine  Verschiedenheit  in  der  zu  verrichtenden  Arbeitsquantität
entsteht.  So  ist  es  denn  auch  fast  nirgends  zu  einer  Festlegung  der  Umsatzhöhe ­
  pro  Verteilungsperson  gekommen?»)
Dagegen  hat  der  Zentralverband  der  Handlungsgehilfen  in  vielen
anderen  Punkten  positive  Erfolge  durch  die  lokalen  Tarifverträge  erzielt. ­
  In  einer  Zusammenstellung  der  Tarifverträge  des  Zentralverbandes ­
  der  Handlungsgehilfen^)  finden  wir  am  Schluß  eine  Zusammenfassung ­
  dessen,  was  durch  die  Tarifverträge  erreicht  worden  ist.  Da
die  Verträge  sich  auf  fast  alle  größeren  Vereine  des  Zentralverbandes
deutscher  Konsumvereine  erstrecken,  so  gibt  uns  diese  Darstellung  ungefähr ­
  ein  Bild  von  der  Lage  des  konsumgenossenschaftlichen  Verteilungspersonals ­
  überhaupt.  Es  seien  hier  die  Hauptpunkte  unter
Hinzufügung  einiger  Ergänzungen  wiedergegeben:
1.  Kündigung  und  Entlassung.
Nur  unter  ganz  bestimmten  Voraussetzungen  kann  gekündigt
werden:
a)  bei  beabsichtigter  Verminderung  des  Personals,  wobei  zunächst ­
  die  zuletzt  augestellte  Person  der  betreffenden  Kategorie
zu  entlassen  ist,
b)  bei  Krankheit  von  mehr  als  dreimonatiger  Dauer,
e)  bei  soustiger  persönlicher  Unbrauchbarkeit,
ck)  bei  Vertrauensmißbrauch,  Untreue  usw.  laut  §  72  des  Handelsgesetzbuches. ­


2S)  Ergänzend  sei  hier  als  Beispiel  angegeben,  daß  im  Geschäftsjahr
1912/13  im  Konsumverein  „Befreiung"  Elberfeld  2132,92  M.
im  Konsumverein  „Vorwärts"  Barmen  2272,69  „
im  Allgemeinen  Konsumverein  Düsseldorf  2013,14  „
pro  Verteilungsperson  und  Monat  umgesetzt  werden.  Der  letzte  Verein  führt
seinem  gegenüber  anderen  Vereinen  geringeren  Umsatz  auf  die  nicht  im  Verhältnis ­
  zum  Umsatz  stehende  Mehrarbeit  durch  sein  Gemüsegeschäst  zurück.
2°)  Paul  Lange,  Die  Tarifverträge  des  Zentralverbandes  der  Handlungsgehilfen. ­
  Berlin  1912.
            
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