Full text : Nationale Bodenreform

nicht üb e r 60 v. H. d e s gem e in en Wertes
hinausgehen. Diese Versschuldunggrenze liegt ziemlich
hoch über dem Betrage, der zurzeit für ernsthafte Beleihungen
 infrage kommen kann. Es ist aber ratsam, die
Grenze so hoch zu legen, daß kein verständiger Grundeigentümer
 Einspruch dagegen erheben kann. Die Grenze
von 60 v. H. soll außerdem nur für die Verpfändung des
Bodens gelten. Für die Gebäude kann eine höhere Belastung
 zugelassen werden. Es soll zunächst nur erreicht
werden, daß eine Schutzlinie gezogen wird, über die hinaus
 der Boden nicht mit Hypotheken belastet werden darf.
Mit dieser Höchstgrenze ist aber noch nicht erreicht, was
angestrebt werden muß. Die gesetzliche Verschuldunggrenze
 muß nach meinem Vorschlag in Zeitabschnitten
von fünf Jahren um s v. H. herabgesfeßt
 werden.
Die Versschuldunggrenze würde nach Ablauf der ersten
fünf Jahre auf 55 v. H. und nach zehn Jahren auf 50 v.
H. des gemeinen Wertes des Grund und Bodens herabzusetzen
 sein. Auf diese Weise würde unter einrechnen
von Ausnahmejahren
der Heimatboden am Ende dieses
Jahrhunderts ents<uldet sein.
Für Grundbesitzer, die ihre Grundstücke bei Einführung
 der Versschuldunggrenze in voller zulässiger Höhe
mit Hypotheken belastet haben, würde das bedeuten, daß
sie in Abständen von fünf Jahren die aufgenommenen
Schulden um 5 v. H. tilgen oder jährlich 1 v. H. als
Tilgungquote in ihre Ertragrechnung einzustellen hätten.
Dafür würden die Zinsen, die aufzubringen sind, sich
jedesmal entsprechend vermindern. Da ein großer Teil
des Grundbesitzes aus den Gründen, die ich schon angegeben
 habe, zurzeit unter 60. v. H. des gemeinen Wertes
. 1.4

36.1
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.