Full text : Nationale Bodenreform

Jahren bin, ist vor dem Weltkriege etwa 100 000 Mark
wert gewesen und hat im Frieden jährlich 6 600 Mark
Miete gebracht. Der Krieg und seine Folgen haben den
Wert des Grunödstücks sso vermindert, daß es von der
Steuerbehörde jetzt nur mit 57 000 Mark bewertet wird.
Davon entfallen 27 000 Mark auf den Grund und Boden
und 30 000 Mark auf die Gebäude. Sollte die Versschuldung
 des Grund und Bodens und der Gebäude nach
meinem Vorschlage begrenzt werden, so würden der Eigentümer
 auf den Boden eine Hypothek von 16200 Mk. und
auf die Gebäude eine von 27 000 Mk. aufnehmen können.
Die höchste zulässige Verschuldung würde mithin 43000 Mk.
sein. Erreichbar würde zurzeit nicht die Hälfte sein. Von
einer Behinderung des Eigentümers kann also nicht die
Rede sein. Sollten Umbauten oder Neubauten vorgenommen
 werden, so können weitere Schulden bis zu 90
v. H. der neuen Werte gemacht werden, ohne daß die Verschuldunggrenze
 ein Hindernis böte.
Wenn nach fünf Jahren die Verschuldunggrenze für
die Bodenbelastung herabgesetzt wird, muß der Eigentümer
 von der Bodenhypothek 5 v. H. mithin 810 Mk. tilgen.
Das macht auf jedes Jahr 162 Mk. Daneben wird auch
der Geldgeber, der die Gebäude beliehen hat, der Abnutzung
 entsprechend eine Tilgung von 2 v. H., also 540
Mk. jährlich verlangen. Beide Beträge gehen aber dem
Eigentümer nicht verloren. Er vermehrt damit sein Eigentum
 am Grundstück und spart für die Folge Zinsen.
Dafür sollen die bisherigen Steuern auf den Grundbesitz
(Grundsteuer und Hauszins- oder Geldentwertungsteuer),
die bis jetzt jährlich zusammen 1400 Mk. betragen haben,
durch eine Abgabe von 2 oder 3 v. H. vom Wert des Grund
und Bodens ersetzt werden. Einer Mehrausgabe für die
Schuldentilgung von 702 Mark stände eine Ersparnis an
Steuern von 590 oder 860 Mark gegenüber. Um den Betrag
 der Schuldentilgung würde sich außerdem das Gut-VO


            
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