Object: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer X der Anleitung Anni. 11. 
völlig freien Unterhalt genoß, unter dem Namen Taschengeld im Laufe des 
Jahres in beliebigen Betragen bezog, nicht als Taschengeld, sondern als Lohn 
behandelt und den Zuschneider deshalb als oersicheruugspslichtig erklärt (Besch, 
vom 5. Januar 1893). 
Ohne daß über die Höhe des gewährten Betrages Etwas gesagt würde, 
ist in der Reo.Entsch. des Rcichs-Versicherungsamtes vom 26. November 1891 
Nr. 01 (A. N. f. I. u. A.V. 1892 6.4) ausgesprochen, daß ein neben freier Kost 
und Wohnung gewährter „Baarbetrag, welcher zur Beschaffung von 
Kleidungsstücken verwendet wird" nicht als Taschengeld anzusehen sei, 
„denn das baare Geld diene hier nicht dazu, neben dem im Wesentlichen 
durch Naturalbezüge gedeckten freie» Unterhalt gewisse geringfügige Bedürf 
nisse des Arbeitnehmers zu befriedigen, sondern sei dazu bestimmt, eineu 
wesentlichen Theil des Unterhalts — die Bekleidung — zu ersehen und stelle 
daher einen für die geleistete Arbeit gezahlten baaren Lohn dar." 
lVon Christiani — Versichcrungspflicht und freier Unterhalt S. 29 — 
und Henle — I. u. A.V. im D. N. II. S. 121 und 129 — wird 
geltend gemacht, daß die vom Neichs-Versicherungsamte geübte Behandlung der 
Sache, indem sie den Zweck, für welchen die Baarentschädigung geleistet wird, 
entscheidend dafür sein läßt, ob die Bestimmung des §. 3 Abs. 2 des I. u. 
A.V.G. anwendbar ist, große Bedenken gegen sich habe.) 
Den in der eben erwähnten Rev.Entsch. 91 behandelten Fall kennzeichnet das 
Neichs-Dersichcrungsamt in derNev.Entsch. vom 14. November 1892 Nr. 194 (A.N. 
f. I. u. A.V. 1892 S. 139) noch genauer durch den Gegensatz zu dem dort be 
handelten, wo „kleine Baarbeträge, die dem Arbeitgeber neben freier Wohnung 
und Beköstigung bezahlt werden, auch dann noch unter den Begriff des „freien 
Unterhalts" im Sinne des §. 8 Abs. 2 des I. u. A.V.G. fallen, wenn ihre 
Gewährung behufs jeweiliger Beschaffung von Kleidungsstücken 
erfolgt". In den Urtheilsgründen heißt es: 
„Zu Unrecht beruft sich das Schiedsgericht für seine gegentheilige Auf 
fassung auf die Nevisionsentschkidung 91. Dort handelte es' sich um einen 
nicht nur fest verabredeten, sondern auch regelmäßig gezahlten Baar- 
bctrag, den der Empfänger hauptsächlich dazu verwendete, sich zu 
bekleiden, also um einen Fall, der dem des Bescheides 5 gleichstand, wonach 
die Versicherungspflicht sich auch auf solche Lehrlinge erstreckt, welche 
anstatt des freien Unterhalts ein Kostgeld beziehen. Anders liegt die Sache 
hier, wo dem Kläger das baare Geld immer nur zur unmittelbaren 
Deckung des augenblicklichen Bedürfnisses an Kleidern in unbestimmten, diesem 
Bedürfniß entsprechenden Beträgen gewährt worden ist. Denn es kann in 
Bezug auf die Versichernngspflicht nicht von Belang sein, ob der Arbeitgeber 
die als einen Theil des freien Unterhalts vertragsmäßig zu verabfolgenden 
Kleidungsstücke für den Arbeitnehmer einkauft oder aber sie von diesem mit 
dem ihm übergebenen Gelde einkaufen läßt. Im Falle der Nevisions 
entscheidung 91 zahlte der Arbeitgeber einen Pauschalbetrag für die Bekleidung 
des Versicherten, dem es freistand, das Empfangene nach Gutdünken zu ver 
wenden; deut Kläger aber wird die nach beni Unterhaltsvertragc geschuldete 
Kleidung selbst durch Hergäbe der zur Anschaffung nöthigen Mittel gewährt." 
Bei einer Wittwe, die bei ihrem Sohne als Kinderwärterin und land- 
wirthschaftliche Arbeiterin beschäftigt ist und von diesem Wohnung und 
Nahrung und außerdem einen Geldbetrag von durchschnittlich 24 Mk. im 
Jahre bezogen hat, letzteren jedoch so, daß er zur Anschaffung von Kleidungs- 
stückcn u. s. w. verwandt und ihr nicht in regelmäßigen Raten ausbezahlt, 
sondern am Ende des Jahres verrechnungsweise nur insoweit baar entrichtet 
ist, als er nicht schon durch den Werth der im Laufe des Jahres für sie an 
geschafften Kleidungsstücke verbraucht war, hat das Schiedsgericht in Görlitz 
in einer Entscheidung vom 23. September 1891 lA. N. f. Schlesien 1891 S. 98)
	        
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