Zu Ziffer X der Anleitung Anni. 11.
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Vormund gezahlt wird (Negicrungspräsidenten-Bescheid i. S. eines Schneider
meisters gegen die Vers.Anst. Hannover 1892 S. 57). Wegen des neben dem
freien Unterhalte gewährten „Taschengeldes" gilt das oben und in der folgenden
Anm. X 11 Gesagte, jedoch ist es dem Umstande, daß das Lehrlingsverhältniß im
Gegensatze zum Hciuskindsvcrhältnisse an sich ein Lohnarbeiterverhältniß ist,
zuzuschreiben, daß neben dem freien Unterhalt hergehende vertragsmäßig
festgesetzte Baarcntschädigungen weniger leicht unter den Begriff Taschengeld
gebracht werden können, auch wenn ihnen etwa diese Bezeichnung beigelegt
wird. Die oben (S. 226) angeführte Stelle des Kommissionsberichtes nimmt
au, daß auch Lehrlinge „mit ganz geringen Baarbezügen" versicherungs
pflichtig sind.
Vergl. ferner die Rev.Entsch. iti und 194 in der folgenden Anm.
II. „Taschengeld". Als Taschengeld sind kleinere Geldbeträge
aufzufassen, welche Jemand bekommt, um sie bei sich (in der
Tasche) zu führen oder sich sonstwie zu jederzcitiger Verfügung zu
halten, damit er mit ihnen nach seinem Gutdünken kleine Aus
gaben bestreitet, sei es daß diese nach der allgemeinen Meinung
als zu einem standesgemäßen Leben gehörig betrachtet werden,
sei es daß sie Gegenstände betreffen, welche zwar nicht zum
Leben nothwendig, aber für den Betreffenden selbst in mehr oder
minder hohem Maße zum Lebensbedürfnisse geworden sind.
Die Gewährung solchen Taschengeldes — einerlei, ob die gewährten Be
träge diesen oder andere Namen, wie z. B. Toiletten g eld u. s. w. führen —
schließt keine Lohnzahlung in sich, ruft deshalb auch die Versicherungspflicht
nicht hervor. Die Gewährung von Taschengeld neben freiem Unterhalte führt
darum auch nicht die Unanweudbarkeit der Bestimmung des §. 3 Abs. 2 des
I. u. A.V.G., wonach eine Beschäftigung, für welche als Entgelt nur freier
Unterhalt gewährt wird, nicht als eine die Versicherungspflicht be
gründende Beschäftigung gilt, herbei. Sie wird als eine unwesentliche
Nebenleistung im Sinne der Anm. X 10 S. 230 neben dem freien Unter
halte behandelt, die zwar häufig schenkweise gewährt wird, für deren rechtliche
Behandlung aber dieser Umstand nicht bedeutend ist, die vielmehr ihren Cha
rakter als Nebculeistlmg auch daun behält, wenn sie vertragsmäßig aus-
bcdungen ist, — s. Rev.Entsch. 16.'» (A. N. f. I. u. A.V. 1892 S.' 120) Anm. X
10 S. 231 — Wie hoch ein Baarbetrag sein darf, um noch den Charakter
des Taschengeldes zu behalten, ist nach den Umständen des einzelnen Falles
in Berücksichtigung der Verhältnisse in den betreffenden Landes
theilen, des betreffenden Standes und der betreffenden Personen
zu beurtheile« (s. die vorhergehende Anm. X 10).
Das Ncichs-Vcrsicherungsamt hat in der Rev.Entsch. Nr. 42 (s. S. 212)
24 M., welche eine Wittwe, die im Haushalte ihres Sohnes die Küche und
die Wartung der Kinder besorgte, sonst aber keine Lohnarbeit zu verrichten
pflegte, jährlich erhielt, als Taschengeld erachtet, dagegen in der Rev.Entsch.
Nr. 43 (s. S. 211) 72 Mk., welche eine Frau bekam, die bei ihrem in einer
Großstadt wohnenden Sohne Kinderfrau und Wirthschafterin mar, aber zu
anderer Zeit auch bei Fremden gleiche Stellen übernahm, als einen Betrag
bezeichnet, welcher „nicht so gering sei, daß er lediglich als Taschengeld an
zusehen wäre".
Die Schiedsgerichte in Glogau und für Unterfranken haben einen neben
freien Unterhalt hergehenden an die im Hause des Schwiegersohnes lebende
Schwiegermutter gewährten Baarbetrag von täglich 10 Pfennig als Taschen
geld im hier erläuterten Sinne angesehen (A. N. f. Schlesien 1892 S. 29 und
I. u. A.V. im D. N. II. 122). Die Polizeibehörde in Hamburg hat
einen Betrag von 500 Mk., den ein Zuschneider, der im Geschäfte seines
Vaters, eines Herrengarderobehändlers, thätig war und in dessen Hauswesen