Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer X der Anleitung Anni. 11. 
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Vormund gezahlt wird (Negicrungspräsidenten-Bescheid i. S. eines Schneider 
meisters gegen die Vers.Anst. Hannover 1892 S. 57). Wegen des neben dem 
freien Unterhalte gewährten „Taschengeldes" gilt das oben und in der folgenden 
Anm. X 11 Gesagte, jedoch ist es dem Umstande, daß das Lehrlingsverhältniß im 
Gegensatze zum Hciuskindsvcrhältnisse an sich ein Lohnarbeiterverhältniß ist, 
zuzuschreiben, daß neben dem freien Unterhalt hergehende vertragsmäßig 
festgesetzte Baarcntschädigungen weniger leicht unter den Begriff Taschengeld 
gebracht werden können, auch wenn ihnen etwa diese Bezeichnung beigelegt 
wird. Die oben (S. 226) angeführte Stelle des Kommissionsberichtes nimmt 
au, daß auch Lehrlinge „mit ganz geringen Baarbezügen" versicherungs 
pflichtig sind. 
Vergl. ferner die Rev.Entsch. iti und 194 in der folgenden Anm. 
II. „Taschengeld". Als Taschengeld sind kleinere Geldbeträge 
aufzufassen, welche Jemand bekommt, um sie bei sich (in der 
Tasche) zu führen oder sich sonstwie zu jederzcitiger Verfügung zu 
halten, damit er mit ihnen nach seinem Gutdünken kleine Aus 
gaben bestreitet, sei es daß diese nach der allgemeinen Meinung 
als zu einem standesgemäßen Leben gehörig betrachtet werden, 
sei es daß sie Gegenstände betreffen, welche zwar nicht zum 
Leben nothwendig, aber für den Betreffenden selbst in mehr oder 
minder hohem Maße zum Lebensbedürfnisse geworden sind. 
Die Gewährung solchen Taschengeldes — einerlei, ob die gewährten Be 
träge diesen oder andere Namen, wie z. B. Toiletten g eld u. s. w. führen — 
schließt keine Lohnzahlung in sich, ruft deshalb auch die Versicherungspflicht 
nicht hervor. Die Gewährung von Taschengeld neben freiem Unterhalte führt 
darum auch nicht die Unanweudbarkeit der Bestimmung des §. 3 Abs. 2 des 
I. u. A.V.G., wonach eine Beschäftigung, für welche als Entgelt nur freier 
Unterhalt gewährt wird, nicht als eine die Versicherungspflicht be 
gründende Beschäftigung gilt, herbei. Sie wird als eine unwesentliche 
Nebenleistung im Sinne der Anm. X 10 S. 230 neben dem freien Unter 
halte behandelt, die zwar häufig schenkweise gewährt wird, für deren rechtliche 
Behandlung aber dieser Umstand nicht bedeutend ist, die vielmehr ihren Cha 
rakter als Nebculeistlmg auch daun behält, wenn sie vertragsmäßig aus- 
bcdungen ist, — s. Rev.Entsch. 16.'» (A. N. f. I. u. A.V. 1892 S.' 120) Anm. X 
10 S. 231 — Wie hoch ein Baarbetrag sein darf, um noch den Charakter 
des Taschengeldes zu behalten, ist nach den Umständen des einzelnen Falles 
in Berücksichtigung der Verhältnisse in den betreffenden Landes 
theilen, des betreffenden Standes und der betreffenden Personen 
zu beurtheile« (s. die vorhergehende Anm. X 10). 
Das Ncichs-Vcrsicherungsamt hat in der Rev.Entsch. Nr. 42 (s. S. 212) 
24 M., welche eine Wittwe, die im Haushalte ihres Sohnes die Küche und 
die Wartung der Kinder besorgte, sonst aber keine Lohnarbeit zu verrichten 
pflegte, jährlich erhielt, als Taschengeld erachtet, dagegen in der Rev.Entsch. 
Nr. 43 (s. S. 211) 72 Mk., welche eine Frau bekam, die bei ihrem in einer 
Großstadt wohnenden Sohne Kinderfrau und Wirthschafterin mar, aber zu 
anderer Zeit auch bei Fremden gleiche Stellen übernahm, als einen Betrag 
bezeichnet, welcher „nicht so gering sei, daß er lediglich als Taschengeld an 
zusehen wäre". 
Die Schiedsgerichte in Glogau und für Unterfranken haben einen neben 
freien Unterhalt hergehenden an die im Hause des Schwiegersohnes lebende 
Schwiegermutter gewährten Baarbetrag von täglich 10 Pfennig als Taschen 
geld im hier erläuterten Sinne angesehen (A. N. f. Schlesien 1892 S. 29 und 
I. u. A.V. im D. N. II. 122). Die Polizeibehörde in Hamburg hat 
einen Betrag von 500 Mk., den ein Zuschneider, der im Geschäfte seines 
Vaters, eines Herrengarderobehändlers, thätig war und in dessen Hauswesen
	        
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