Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  X  der  Anleitung  Anni.  11.

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Vormund  gezahlt  wird  (Negicrungspräsidenten-Bescheid  i.  S.  eines  Schneidermeisters ­
  gegen  die  Vers.Anst.  Hannover  1892  S.  57).  Wegen  des  neben  dem
freien  Unterhalte  gewährten  „Taschengeldes"  gilt  das  oben  und  in  der  folgenden
Anm.  X  11  Gesagte,  jedoch  ist  es  dem  Umstande,  daß  das  Lehrlingsverhältniß  im
Gegensatze  zum  Hciuskindsvcrhältnisse  an  sich  ein  Lohnarbeiterverhältniß  ist,
zuzuschreiben,  daß  neben  dem  freien  Unterhalt  hergehende  vertragsmäßig
festgesetzte  Baarcntschädigungen  weniger  leicht  unter  den  Begriff  Taschengeld
gebracht  werden  können,  auch  wenn  ihnen  etwa  diese  Bezeichnung  beigelegt
wird.  Die  oben  (S.  226)  angeführte  Stelle  des  Kommissionsberichtes  nimmt
au,  daß  auch  Lehrlinge  „mit  ganz  geringen  Baarbezügen"  versicherungspflichtig ­
  sind.
Vergl.  ferner  die  Rev.Entsch.  iti  und  194  in  der  folgenden  Anm.
II.  „Taschengeld".  Als  Taschengeld  sind  kleinere  Geldbeträge
aufzufassen,  welche  Jemand  bekommt,  um  sie  bei  sich  (in  der
Tasche)  zu  führen  oder  sich  sonstwie  zu  jederzcitiger  Verfügung  zu
halten,  damit  er  mit  ihnen  nach  seinem  Gutdünken  kleine  Ausgaben ­
  bestreitet,  sei  es  daß  diese  nach  der  allgemeinen  Meinung
als  zu  einem  standesgemäßen  Leben  gehörig  betrachtet  werden,
sei  es  daß  sie  Gegenstände  betreffen,  welche  zwar  nicht  zum
Leben  nothwendig,  aber  für  den  Betreffenden  selbst  in  mehr  oder
minder  hohem  Maße  zum  Lebensbedürfnisse  geworden  sind.
Die  Gewährung  solchen  Taschengeldes  —  einerlei,  ob  die  gewährten  Beträge ­
  diesen  oder  andere  Namen,  wie  z.  B.  Toiletten  g  eld  u.  s.  w.  führen  —
schließt  keine  Lohnzahlung  in  sich,  ruft  deshalb  auch  die  Versicherungspflicht
nicht  hervor.  Die  Gewährung  von  Taschengeld  neben  freiem  Unterhalte  führt
darum  auch  nicht  die  Unanweudbarkeit  der  Bestimmung  des  §.  3  Abs.  2  des
I.  u.  A.V.G.,  wonach  eine  Beschäftigung,  für  welche  als  Entgelt  nur  freier
Unterhalt  gewährt  wird,  nicht  als  eine  die  Versicherungspflicht  begründende ­
  Beschäftigung  gilt,  herbei.  Sie  wird  als  eine  unwesentliche
Nebenleistung  im  Sinne  der  Anm.  X  10  S.  230  neben  dem  freien  Unterhalte ­
  behandelt,  die  zwar  häufig  schenkweise  gewährt  wird,  für  deren  rechtliche
Behandlung  aber  dieser  Umstand  nicht  bedeutend  ist,  die  vielmehr  ihren  Charakter ­
  als  Nebculeistlmg  auch  daun  behält,  wenn  sie  vertragsmäßig  ausbcdungen
  ist,  —  s.  Rev.Entsch.  16.'»  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892  S.'  120)  Anm.  X
10  S.  231  —  Wie  hoch  ein  Baarbetrag  sein  darf,  um  noch  den  Charakter
des  Taschengeldes  zu  behalten,  ist  nach  den  Umständen  des  einzelnen  Falles
in  Berücksichtigung  der  Verhältnisse  in  den  betreffenden  Landestheilen, ­
  des  betreffenden  Standes  und  der  betreffenden  Personen
zu  beurtheile«  (s.  die  vorhergehende  Anm.  X  10).
Das  Ncichs-Vcrsicherungsamt  hat  in  der  Rev.Entsch.  Nr.  42  (s.  S.  212)
24  M.,  welche  eine  Wittwe,  die  im  Haushalte  ihres  Sohnes  die  Küche  und
die  Wartung  der  Kinder  besorgte,  sonst  aber  keine  Lohnarbeit  zu  verrichten
pflegte,  jährlich  erhielt,  als  Taschengeld  erachtet,  dagegen  in  der  Rev.Entsch.
Nr.  43  (s.  S.  211)  72  Mk.,  welche  eine  Frau  bekam,  die  bei  ihrem  in  einer
Großstadt  wohnenden  Sohne  Kinderfrau  und  Wirthschafterin  mar,  aber  zu
anderer  Zeit  auch  bei  Fremden  gleiche  Stellen  übernahm,  als  einen  Betrag
bezeichnet,  welcher  „nicht  so  gering  sei,  daß  er  lediglich  als  Taschengeld  anzusehen ­
  wäre".
Die  Schiedsgerichte  in  Glogau  und  für  Unterfranken  haben  einen  neben
freien  Unterhalt  hergehenden  an  die  im  Hause  des  Schwiegersohnes  lebende
Schwiegermutter  gewährten  Baarbetrag  von  täglich  10  Pfennig  als  Taschengeld ­
  im  hier  erläuterten  Sinne  angesehen  (A.  N.  f.  Schlesien  1892  S.  29  und
I.  u.  A.V.  im  D.  N.  II.  122).  Die  Polizeibehörde  in  Hamburg  hat
einen  Betrag  von  500  Mk.,  den  ein  Zuschneider,  der  im  Geschäfte  seines
Vaters,  eines  Herrengarderobehändlers,  thätig  war  und  in  dessen  Hauswesen
            
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